{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZR 5/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 16, 23 Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alpensinfonie Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet. UrhG §§ 16, 96 Abs. 1 Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungs- rechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzun- gen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfäl- tigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrge- nommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 5/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhG §§ 16, 23 \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAlpensinfonie \n\nBei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene \nMusikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, \nnicht bearbeitet. \n\nUrhG §§ 16, 96 Abs. 1 \n\nDie Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungs-\nrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzun-\ngen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig \nhergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfäl-\ntigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. \nSoweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrge-\nnommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 \nAbs. 1, § 16 UrhG dieser zu. \n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 5/03 - OLG München \nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2002 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen, soweit sich die Klageanträge auf die Herstellung und Ver-\n\nbreitung von DVD-Videos mit der Filmaufzeichnung der \"Alpen-\n\nsinfonie\" (op. 64) von Richard Strauss unter dem Label A. \n\n Nr. beziehen. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Be-\n\nklagten das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, \n\nvom 21. März 2002 abgeändert. \n\nDie Klage wird insoweit abgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Musikverlag, hat am 13./16. Januar 1970 mit der GEMA \n\n(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-\n\nrechte) einen Berechtigungsvertrag in der Fassung vom 19./20. Juni 1968 ge-\n\nschlossen. In der Fassung vom 9./10. Juli 1996 enthält § 1 des Berechtigungs-\n\nvertrags (im Folgenden: BV) u.a. folgende Regelungen: \n\n\"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für \nalle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der \nVertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufal-\nlenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Um-\nfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestim-\nmungen: \n\na) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne \nText, jedoch unter Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführung \ndramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Quer-\nschnitt oder in größeren Teilen. ... \n\nb) ... \n\nd) Die Rechte der Fernseh-Sendung mit Ausnahme von drama-\ntisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt \noder in größeren Teilen. \n\ne) ... \n\nh) Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und \nandere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbrei-\ntungsrechte an diesen Trägern. ... Die Rechtsübertragung er-\nfolgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Abs. i). ... \n\ni) (1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne \nText) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art \nvon Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Verbin-\ndung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Wer-\nken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträ-\n\nger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in \nSpeichern ähnlicher Art, u.a. mit der Möglichkeit interaktiver \nNutzung, mit der Maßgabe, daß GEMA und Berechtigter sich \ngegenseitig von allen bekanntwerdenden Fällen benachrichti-\ngen. Der GEMA werden diese Rechte unter einer auflösenden \nBedingung übertragen. \n\nDie Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA \nschriftlich mitteilt, daß er die Rechte im eigenen Namen wahr-\nnehmen möchte. Diese Mitteilung muß innerhalb einer Frist \nvon vier Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken beträgt die \nFrist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berech-\nnet, zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. \nIn der Mitteilung des Berechtigten an die GEMA über einen ihm \nselbst bekanntgewordenen Einzelfall muß die Erklärung enthal-\nten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen \nmöchte. Der Rückfall tritt nur ein, soweit es sich um die Benut-\nzung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes oder sons-\ntigen Bildtonträgers oder Multimedia- oder anderen Datenträ-\ngers oder die Verbindung mit Werken anderer Gattungen in ei-\nner bestimmten Datenbank, einem bestimmten Dokumentati-\nonssystem oder einem bestimmten Speicher ähnlicher Art \nhandelt. Bei Filmwerken schließt der Rückfall das Recht zur \nVervielfältigung und Verbreitung ein, soweit es sich um Werke \nhandelt, die zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern \noder zur Sendung bestimmt sind. Bei sonstigen Aufnahmen auf \nBildtonträger beschränkt sich der Rückfall auf die Befugnis, die \nZustimmung zur Werkverbindung und zur Herstellung von 50 \ngesondert zu kennzeichnenden Vervielfältigungsstücken für \nEinführungszwecke zu erteilen. Unberührt bleiben die Rechte \nfür Fernsehproduktionen im Sinne von Abs. (3). \n\n(2) ... \n\n(3) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstel-\nlungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbege-\nsellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragspro-\nduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen \nhandelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforder-\nlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die \nFernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Das \ngilt insbesondere für Coproduktionen.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer von der Klägerin geschlossene Berechtigungsvertrag bezieht sich \n\nauch auf die Wahrnehmung von Urheberrechten an der \"Alpensinfonie\" (op. 64) \n\ndes Komponisten Richard Strauss. \n\nDie Sächsische Staatskapelle Dresden feierte am 22. September 1998 \n\nihr 450-jähriges Bestehen mit einem Festkonzert in der Semperoper. Dabei \n\nwurde u.a. die \"Alpensinfonie\" aufgeführt. Das Konzert wurde unter der Feder-\n\nführung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) live im Programm 3sat übertra-\n\ngen und zugleich aufgezeichnet. Die Postproduktion im Hinblick auf Sendefas-\n\nsungen für spätere Ausstrahlungen des Konzerts oblag der Beklagten. Grund-\n\nlage der Zusammenarbeit des MDR und der Beklagten war ein mit \"Coprodukti-\n\nonsvertrag\" überschriebener Vertrag vom 5./10. Oktober 1998. Die Beklagte \n\nwird darin durchgängig als \"Coproduzent\" bezeichnet; § 3 des Vertrags regelt \n\ndie \"Coproduktionsleistungen\" der Vertragsparteien. \n\nDie \n\nK. \n\nGmbH \n\n stell- \n\nte als Lizenznehmerin der Beklagten mit dem Film eine DVD her, meldete die \n\ndavon gefertigten Bildtonträger bei der GEMA an und brachte sie auf den Markt. \n\nDie DVD enthält einen Live-Mitschnitt des Festkonzerts auf der Grundla-\n\nge des Filmmaterials mehrerer Kameras. Gezeigt werden in gestalteter Schnitt-\n\nfolge Blicke auf das Publikum, den Dirigenten, einzelne Musikergruppen oder \n\nMusiker des Orchesters, den Konzertsaal usw. Der so hergestellte Konzertfilm \n\nwurde am 29. April 2001 im ORF ausgestrahlt; an mehrere Fernsehanstalten \n\nwurden Senderechte vergeben. \n\n6 \n\nDie Klägerin erfuhr im Jahre 2001 von der DVD-Herstellung. Die Herstel-\n\nlung des Films und der DVD sowie deren Verwertung genehmigte sie nicht. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Auskunft. \n\nSie trägt vor, die Rechtsnachfolger des Komponisten Richard Strauss hätten ihr \n\ndiese Ansprüche abgetreten. Durch die rechtswidrige Herstellung und Auswer-\n\ntung des Konzertfilms sei ihr ein Mindestschaden von 70.200 DM entstanden. \n\nDie Klägerin hat beantragt: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu \nlegen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Filmaufzeich-\nnung der \"Alpensinfonie\" (op. 64) von Richard Strauss vom \n22. September 1998, dargeboten von der Sächsischen Staatskapelle \nDresden unter der Leitung von Guiseppe Sinopoli, verwertet hat oder \nverwerten ließ, insbesondere über die Herstellung und Verbreitung \nvon DVD-Videos dieser Aufzeichnung, wie sie unter dem Label A. \n Nr. geschehen \nist, sowie über Sendungen der \nFilmaufzeichnung im Fernsehen. Insbesondere sind anzugeben: \n\na) Sämtliche Fernsehausstrahlungen der Filmaufzeichnung im \nIn- und Ausland unter Angabe der vollständigen Namen und \nAnschriften der Sender, des Sendedatums und der Sende-\nzeit sowie des jeweils hierfür erhaltenen Entgelts; \n\nb) die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und der noch auf \ndem Lager befindlichen Exemplare des DVD-Videos mit \ndem Label A. Nr. sowie des Verbrei- \ntungsgebiets, des Ladenpreises und der Vergütung, welche \ndie Beklagte von ihrem Lizenznehmer für die Herstellung \nund Verbreitung von DVD-Videos der Aufzeichnung erhal-\nten hat und laufend erhält; \n\nc) weitere Nutzungen der Filmaufzeichnung durch die Beklag-\nte oder deren Lizenznehmer unter Vorlage von Belegex-\nemplaren und Lizenzverträgen sowie unter Angabe der \nvollständigen Namen und Anschriften der Lizenznehmer, \nder jeweiligen Stückzahl, des jeweiligen Verbreitungsge-\nbiets, der jeweiligen Ladenpreise, der jeweiligen Ausstrah-\nlungen und der jeweiligen Einnahmen; \n\nd) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in \nHöhe von 35.892,69 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem \n24. Mai 2001 zu bezahlen. \n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\ngerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch \ndie in Antrag 1 genannten Handlungen entstanden ist oder \nnoch entstehen wird. \n\n9 \n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie habe \n\ndie erforderlichen Nutzungsrechte von der GEMA erworben. Weiter hat die Be-\n\nklagte die Höhe des geltend gemachten Mindestschadens bestritten. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM \n\n2003, 69). \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\n(OLG München GRUR 2003, 420). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu \n\nhat es - teilweise durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - ausge-\n\nführt: \n\n14 \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, weil die Rechtsnachfolger des Kompo-\n\nnisten Richard Strauss ihr sämtliche streitgegenständlichen Rechte und daraus \n\nfolgenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz abgetreten \n\nhätten. \n\n15 \n\nFür die Verfilmung der Konzertaufführung der \"Alpensinfonie\" sei die Zu-\n\nstimmung der Rechteinhaber erforderlich gewesen. Das Musikwerk sei dabei \n\njedoch nicht bearbeitet, sondern lediglich vervielfältigt worden. Die \"originalge-\n\ntreue\" Wiedergabe der Sinfonie sei unverändert auf der Tonspur der Aufzeich-\n\nnung und später des DVD-Videos festgehalten und nur \"bebildert\" worden. \n\n16 \n\nDie Klägerin habe die Vervielfältigung des Musikwerkes nicht genehmigt. \n\nAber auch von der GEMA habe die Beklagte das Recht zur Vervielfältigung \n\nnicht erworben. Die Klägerin habe der GEMA zwar durch den Berechtigungs-\n\nvertrag Rechte eingeräumt. Sie habe aber die Vergabe der Herstellungsrechte \n\nfür Fernsehproduktionen gemäß § 1i Abs. 3 BV - insbesondere bei Koprodukti-\n\nonen - von ihrer Einwilligung abhängig gemacht, \"wenn Dritte an der Herstel-\n\nlung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt wer-\n\nden sollen\". Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem MDR vom \n\n5./10. Oktober 1998 sei nach seiner Überschrift und seinem Inhalt ein Kopro-\n\nduktionsvertrag. Dementsprechend sei die Herstellung des Fernsehfilms unter \n\nBeteiligung der Beklagten und erst recht die spätere Auswertung der DVD und \n\nderen Vertrieb ohne die Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig gewesen. \n\n17 \n\nDa die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie zum Schadensersatz \n\nverpflichtet. Der Schadensersatz sei jedenfalls in Höhe des als angemessene \n\nLizenzgebühr verlangten Betrags begründet. Der Auskunfts- und Rechnungsle-\n\ngungsanspruch sei als Nebenanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatz-\n\nanspruchs gegeben. \n\n18 \n\n19 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Klägerin begründet ihre Klageanträge damit, dass die Herstellung \n\ndes Films über die Aufführung der \"Alpensinfonie\" am 22. September 1998 mit-\n\nhilfe des Konzertmitschnitts sowie die Vervielfältigung und Verbreitung des \n\nFilms auf DVD und dessen Fernsehausstrahlung die Nutzungsrechte der Kläge-\n\nrin an der \"Alpensinfonie\" verletzt hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte \n\nwegen dieser Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie \n\nzur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Er-\n\nsatz des weiteren aus der Verwertung der Filmaufzeichnung entstandenen \n\nSchadens festzustellen. \n\n20 \n\n1. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht ange-\n\nnommen werden, dass die Vervielfältigung und Verbreitung der \"Alpensinfonie\" \n\nauf DVD in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen hat und diese deshalb von \n\nder Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung zur Vorbereitung des Schadensersatz-\n\nanspruchs verlangen kann (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG). \n\n21 \n\na) Im Revisionsverfahren ist allerdings das Vorbringen der Klägerin zu \n\nunterstellen, dass die Erben des Komponisten Richard Strauss am 24. Janu-\n\nar/18. April 1986 mit der GEMA eine - weiterhin wirksame - Ergänzung des be-\n\nstehenden Berechtigungsvertrags vereinbart haben. Danach sollten das Recht \n\n\"zur Herstellung von Film- oder Videoaufzeichnungen von Darbietungen der ... \n\nWerke\" sowie die Rechte \"zur Nutzung von Filmaufzeichnungen für die Herstel-\n\nlung von Bildplatten, Videobändern oder sonstigen Bildtonträgern\" nicht von der \n\nRechtseinräumung an die GEMA erfasst werden. Wird davon ausgegangen, \n\nhätten die Erben des Urhebers die entsprechenden Nutzungsrechte zur Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung wirksam der Klägerin einräumen können. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen \n\nsein. Falls nicht von der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung zwischen \n\nden Erben des Komponisten und der GEMA auszugehen sein sollte, sind die \n\nRechte an der Vervielfältigung und Verbreitung der \"Alpensinfonie\" - wie nach-\n\nstehend dargelegt - durch den Berechtigungsvertrag der GEMA eingeräumt \n\nworden und konnten dementsprechend nicht mehr von der Klägerin erworben \n\nwerden. \n\n22 \n\nb) Wird unterstellt, dass allein der Berechtigungsvertrag in der vom Beru-\n\nfungsgericht unbeanstandet zugrunde gelegten Fassung vom 9./10. Juli 1996 \n\nanzuwenden ist, stehen die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der auf \n\nder Grundlage des Konzertmitschnitts der \"Alpensinfonie\" hergestellten DVDs \n\nder GEMA zu. \n\n23 \n\naa) Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisionsgericht \n\nohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil \n\ndie Regelungen des Berechtigungsvertrags bundesweit angewandte Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, \n\nGRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urt. v. 19.5.2005 \n\n- I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO-Verfahren, für \n\nBGHZ 163, 119 vorgesehen). \n\n24 \n\nbb) Nach § 1h Satz 1 BV räumt der Berechtigte der GEMA die Rechte \n\nzur Aufnahme des Werkes auf Ton- und Bildtonträger sowie die Vervielfälti-\n\ngungs- und Verbreitungsrechte hinsichtlich dieser Träger ein. Die Rechtseinräu-\n\nmung durch den Berechtigungsvertrag bezieht sich in dessen Fassung vom \n\n9./10. Juli 1996 - ungeachtet des § 31 Abs. 4 UrhG - auch auf die Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung des Musikwerkes auf DVD. Die Vorschrift des § 31 \n\nAbs. 4 UrhG gilt zwar auch für Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesell-\n\nschaften (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. \n\n15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV); die \n\nVerwendung von DVDs ist aber im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Video-\n\nkassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005, \n\n1542 - Der Zauberberg, für BGHZ 163, 109 vorgesehen). \n\n25 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Her-\n\nstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes in urheberrechtli-\n\nche Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 \n\nUrhG (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 196/91, GRUR 1994, 41, 42 f. - Video-\n\nzweitauswertung II; vgl. auch Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, \n\nS. 90 f.) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist \n\nes unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung \n\nvorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die Kontrol-\n\nle darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (vgl. \n\nBGHZ 152, 317, 325 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, \n\nGRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-Stern-\n\nberg, Urheberrecht, 2. Aufl., § 15 UrhG Rdn. 1, 6). \n\n26 \n\ndd) Die Einräumung von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung nach § 1h \n\nSatz 1 BV steht allerdings gemäß § 1h Satz 4 BV unter dem Vorbehalt der Re-\n\ngelung des § 1i BV. Davon betroffen ist u.a. die Rechtseinräumung hinsichtlich \n\nder (erstmaligen) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwer-\n\nkes, soweit sie in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) eingreift. Von der Her-\n\nstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes unterscheidet der \n\nBerechtigungsvertrag aber die Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung und \n\nVerbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern (vgl. dazu - zu § 1i \n\nAbs. 1 BV i.d.F. vom 1./2.7.1986 - BGH GRUR 1994, 41, 44 - Videozweitaus-\n\nwertung II; vgl. weiter Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis \n\nder GEMA, 2005, Kap. 10 Rdn. 253, 257). Diese werden bei Fernsehproduktio-\n\nnen durch die in § 1h Satz 4 BV vorbehaltene Regelung des § 1i BV nicht von \n\nder Rechtseinräumung nach § 1h Satz 1 BV ausgenommen. \n\n27 \n\nWird ein Film über die Konzertaufführung eines Werkes der Musik als \n\nFernsehproduktion hergestellt, ist § 1i Abs. 3 BV anwendbar. Diese Bestim-\n\nmung regelt jedoch nur die Einräumung der für die Filmherstellung erforderli-\n\nchen Rechte an die GEMA, nicht auch die Einräumung der Rechte an der Ver-\n\nvielfältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern. Inso-\n\nweit bleibt es bei der Regelung des § 1h Satz 1 BV, nach der diese Rechte von \n\nder GEMA wahrgenommen werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut \n\ndes § 1i Abs. 3 BV und dessen Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des \n\n§ 1i BV. \n\n28 \n\nNach § 1i Absatz 1 Satz 1 BV räumt der Berechtigte der GEMA die \n\nRechte zur Benutzung eines Werkes \"zur Herstellung von Filmwerken oder je-\n\nder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger\", das sog. Filmherstellungs-\n\nrecht, (unter einer auflösenden Bedingung) ein (vgl. BGH GRUR 1994, 41, 43 f. \n\n- Videozweitauswertung II). Die Bestimmung des § 1i Abs. 3 BV über die Ein-\n\nräumung der \"Herstellungsrechte\" für Fernsehproduktionen enthält dazu eine \n\nSonderregelung (§ 1i Abs. 1 Satz 10 BV) und bezieht sich dementsprechend \n\nwie § 1i Abs. 1 Satz 1 BV nicht auf die Einräumung der Rechte an der Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern. \n\n29 \n\n2. Ansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der Bildtonträ-\n\nger mit der Aufführung der \"Alpensinfonie\" können auch nicht aus § 97 Abs. 1, \n\n§ 23 UrhG hergeleitet werden. Die Frage, wem gegebenenfalls entsprechende \n\nRechte zustehen würden, muss deshalb nicht erörtert werden. Das Berufungs-\n\ngericht hat zu Recht entschieden, dass die \"Alpensinfonie\" als Werk der Musik \n\nfür die Herstellung der Bildtonträger nicht im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG bear-\n\nbeitet worden ist, da sie \"notengetreu\" aufgeführt und in dieser Form auch un-\n\nverändert bei der Herstellung der DVD vervielfältigt wurde. \n\n30 \n\nDie Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als \n\nsolche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (vgl. \n\nBGH GRUR 1994, 41, 42 f. - Videozweitauswertung II; Loewenheim/Castendyk, \n\nHandbuch des Urheberrechts, § 75 Rdn. 298; Ventroni aaO S. 119 ff.; Siebert, \n\nDie Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digita-\n\nlen Technik, 2002, S. 49 ff.; a.A. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 23 \n\nUrhG Rdn. 21). Das Werk der Musik wird dadurch zwar im ästhetischen Sinn \n\nTeil des \"Gesamtkunstwerkes\" Film, die Bildfolgen des Films können das Mu-\n\nsikwerk aber nicht \"verfilmen\". Auch bei einem Film über eine Konzertauffüh-\n\nrung des Werkes kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden. \n\n31 \n\nEine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist auch nicht deshalb anzu-\n\nnehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neu-\n\nen Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören verschiedenen \n\nKunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in \n\nder Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk \n\nder bildenden Kunst der Fall sein kann (vgl. dazu BGHZ 150, 32, 41 - Unikat-\n\nrahmen). \n\n32 \n\n3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht \n\nentschieden werden, ob der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 \n\nAbs. 1 UrhG wegen der Verbreitung der DVDs zustehen. Falls insoweit nur auf \n\nden Berechtigungsvertrag abzustellen sein sollte, wäre Inhaber solcher Ansprü-\n\nche die GEMA. Die rechtswidrige Vervielfältigung einer DVD, die auf der Grund-\n\nlage eines Konzertmitschnitts hergestellt worden ist, greift in die Nutzungsrech-\n\nte zur Vervielfältigung ein, die der GEMA durch den Berechtigungsvertrag ein-\n\ngeräumt worden sind. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber \n\ndes Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich anders-\n\nartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mit-\n\nhilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen wer-\n\nden (vgl. Schricker/Wild aaO § 96 UrhG Rdn. 3; Möhring/Nicolini/Lütje, Urhe-\n\nberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 96 UrhG Rdn. 3; Meckel in HK-UrhR, § 96 UrhG \n\nRdn. 3; Bungeroth, GRUR 1976, 454, 456 f.; a.A. Wandtke/Bullinger, Urheber-\n\nrecht, § 96 UrhG Rdn. 11 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen \n\naus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 UrhG kommt es deshalb auf das Vorbrin-\n\ngen der Klägerin an, wonach die Erben des Komponisten das Recht, Filmauf-\n\nzeichnungen von Aufführungen der \"Alpensinfonie\" herzustellen und auf Bild-\n\ntonträgern zu vervielfältigen, nicht der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt \n\nhaben. \n\n33 \n\n4. Wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der \"Alpensinfonie\" auf \n\nDVDs stehen der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 UrhG \n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die - ohne ihre Einwilligung vor-\n\ngenommene - (erstmalige) Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion \n\nein Vervielfältigungsrecht verletzt hat, das ihr auch dann verblieben ist, wenn \n\ndie Nutzungsrechte zur Vervielfältigung von Bildtonträgern - mangels einer be-\n\nsonderen Abrede (vgl. dazu oben I. 1. a)) - von der GEMA wahrgenommen \n\nwerden sollten. \n\n34 \n\nDie (erstmalige) Festlegung der \"Alpensinfonie\" bei der Herstellung des \n\nKonzertfilms als Fernsehproduktion verletzte das sog. Filmherstellungsrecht, \n\ndas nach dem Berechtigungsvertrag weiterhin der Klägerin zustand. Nach § 1i \n\nAbs. 3 Satz 2 BV verbleibt das Herstellungsrecht bei Fernsehproduktionen, die \n\n- wie hier - als Koproduktion hergestellt werden, dem Berechtigten. Der Berech-\n\ntigungsvertrag formuliert dies als Hinweis darauf, dass in solchen Fällen die \n\nEinwilligung des Berechtigten erforderlich ist (vgl. Staudt aaO Kap. 10 \n\nRdn. 270). Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, nach dem Berechti-\n\ngungsvertrag werde bei Fernsehproduktionen die GEMA Inhaberin der Herstel-\n\nlungsrechte; diese sei unter den Voraussetzungen des § 1i Abs. 3 Satz 2 BV \n\nlediglich im Innenverhältnis zum Berechtigten verpflichtet, dessen Einwilligung \n\nzur Rechtevergabe einzuholen. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch \n\nSinn und Zweck des Berechtigungsvertrags. Die Rechtseinräumung durch den \n\nBerechtigungsvertrag soll der GEMA eine verwaltungstechnisch einfache Wahr-\n\nnehmung von Nutzungsrechten als Treuhänderin des Berechtigten ermögli-\n\nchen. Damit wäre es unvereinbar, wenn die GEMA, die nach § 11 UrhWG dem \n\nAbschlusszwang unterliegt, zwar das Herstellungsrecht erwerben würde, aber \n\naufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung Herstellungsrechte nur nach Einwilli-\n\ngung des Berechtigten vergeben dürfte. \n\n35 \n\nDie Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG stellt jedoch kein Verbot auf, Verviel-\n\nfältigungsstücke gerade mithilfe eines rechtswidrig hergestellten Vervielfälti-\n\ngungsstücks zu fertigen. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut solche Fälle nicht. Es \n\nbesteht insoweit auch keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung \n\nder Vorschrift zu schließen wäre (vgl. dazu auch Dreier in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 96 UrhG Rdn. 9). Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt - wie vorste-\n\nhend dargelegt - das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten durch ein Verwer-\n\ntungsverbot, das sich gegen andersartige Werknutzungen (öffentliche Wieder-\n\ngabe und Verbreitung) richtet, für die ein rechtswidrig hergestelltes Vervielfälti-\n\ngungsstück benutzt wird. Gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung rechtswidrig \n\nhergestellter Vervielfältigungsstücke kann bereits aus dem Vervielfältigungs-\n\nrecht vorgegangen werden (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 16 UrhG). Wird durch die \n\nrechtswidrige Vervielfältigung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts \n\noder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Urhebers vertieft (etwa bei \n\nVervielfältigung einer unbefugten Aufzeichnung musikalischer Improvisationen), \n\nfolgen daraus die aus diesen Rechten hergeleiteten Ansprüche. \n\n36 \n\n5. Ansprüche wegen der Verletzung des Senderechts aus § 97 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 20 UrhG kann die Klägerin schon deshalb nicht gegen die Beklagte \n\ngeltend machen, weil das Senderecht gemäß § 1d BV von der GEMA wahrge-\n\nnommen wird. Die behauptete Sondervereinbarung zwischen den Erben des \n\nKomponisten und der GEMA vom 24. Januar/18. April 1986 bezieht sich nicht \n\nauf das Senderecht. \n\n37 \n\n6. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag \n\nzu 3 i.V. mit Klageantrag zu 1) ist schon jetzt als unbegründet abzuweisen, so-\n\nweit er auf andere Werknutzungen bezogen ist als auf die Vervielfältigung und \n\nVerbreitung der DVDs, die unter dem Label A. Nr. herge- \n\nstellt worden sind. Die Klägerin kann auch dann, wenn ihr Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung dieser DVDs zustehen soll-\n\nten, nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen \n\nnicht näher dargelegter anderer Nutzungen der Filmaufzeichnung der \"Alpen-\n\nsinfonie\" festgestellt wird. \n\n38 \n\n7. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Auskunftserteilung und \n\nRechnungslegung zu verurteilen, ist ebenfalls teilweise als unbegründet abzu-\n\nweisen. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand könnte die Beklagte der \n\nKlägerin allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie durch die Li-\n\nzenzerteilung an die K. GmbH dazu beigetragen hat, dass die DVDs unter dem \n\nLabel A. \n\n Nr. \n\nrechtswidrig hergestellt worden sind. Der \n\nNachweis einer solchen Teilnahme an der Rechtsverletzung eines Dritten (vgl. \n\ndazu BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 23.6.2005 -\n\n I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 f. = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsub-\n\nstanz) könnte aber lediglich einen Anspruch darauf begründen, dass die Be-\n\nklagte Auskunft erteilt und Rechnung legt, soweit dies erforderlich ist, um den \n\nauf eine solche Rechtsverletzung bezogenen Schadensersatzanspruch durch-\n\nzusetzen. Auch wenn sich im weiteren Verfahren ergeben sollte, dass die Be-\n\nklagte durch die Lizenzerteilung an die K. GmbH eine Verletzung von Rechten \n\nder Klägerin veranlasst hat, könnte dies jedoch nicht genügen, die Beklagte zu \n\nverpflichten, über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu \n\nerteilen und Rechnung zu legen. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich \n\nnicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Aus-\n\nforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und \n\nTor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.03.2002 - 7 O 15929/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 05.12.2002 - 29 U 3069/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-5-03","retrieved":"2026-07-10 20:12:41.892433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/i-zr-5-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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