{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"4 StR 393/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 393/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der \n Sicherungsverwahrung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 6. April 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Verurteilte wurde am 15. Februar 2001 vom Landgericht Hagen \n\nwegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun \n\nMonaten sowie wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung \n\nund Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten \n\nverurteilt. Aus beiden Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen jenes \n\nUrteils traf der Verurteilte an einem Abend im April 2000 die Geschädigte Mi-\n\nchaela K. in einer Gaststätte und ging mit ihr, um gemeinsam einen \"Joint\" zu \n\nrauchen, nach draußen, wo es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten kam. Als \n\nsie sich in einer nahegelegenen Unterführung zum Urinieren hinhockte, fühlte \n\nsich der deutlich alkoholisierte Verurteilte durch das distanzlose Verhalten der \n\nFrau „animiert“. Er zwang sie daraufhin unter Ausnutzung ihrer schutzlosen La-\n\nge, u.a. den Oralverkehr des Verurteilten an ihr zu dulden und an ihm auszufüh-\n\nren. In dem weiteren Fall lernte der Verurteilte am Tatabend im Mai 2000 die \n\nGeschädigte Angelika F. auf dem Bahnhofsvorplatz in Hagen kennen, von wo \n\naus sie die Wohnung eines Bekannten aufsuchten. Dort und später auch auf \n\ndem Weg in die Hagener Innenstadt kam es zum einvernehmlichen Austausch \n\nvon Zärtlichkeiten. Als die Geschädigte sich plötzlich weiteren Küssen des wie-\n\nderum alkoholisierten Verurteilten widersetzte, akzeptierte dieser den Sinnes-\n\nwandel nicht. Vielmehr schubste er sie zu Boden, legte sich auf sie und faßte \n\nihr, um ihre Hilferufe zu unterbinden, fest an den Hals, ließ dann aber auf ihre \n\nBitte, sie nicht zu vergewaltigen, mit der Bemerkung von ihr ab: „Ich werde Dir \n\nnicht wehtun“. \n\n3 \n\n2. Vor Begehung dieser Taten war der vielfach vorbestrafte Verurteilte \n\nbereits dreimal wegen sexueller Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Er wur-\n\nde deshalb im November 1986 wegen einer im März jenes Jahres begangenen \n\nVergewaltigung (der leicht alkoholisierte Verurteilte hatte eine Frau, die er zuvor \n\nin einer Discothek kennengelernt hatte, zu sich zum Frühstück eingeladen. Auf \n\ndem Weg zu seiner Wohnung führte er sie über einen Friedhof, wo er sie auf \n\nden Boden drückte und u.a. den Oralverkehr erzwang) zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt. Nur knapp vier Monate nach vollständiger Verbüßung \n\nüberfiel der nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich vermindert steue-\n\nrungsfähige Verurteilte Ende Juli 1990 auf offener Straße eine Frau, um mit ihr \n\ngeschlechtlich zu verkehren, und zerrte sie in ein Gebüsch; sie konnte ihm aber \n\nentkommen. Er wurde deshalb im Februar 1991 wegen versuchter Vergewalti-\n\ngung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Noch bevor die-\n\nse Strafe vollstreckt wurde, kam es Ende Juli 1991 zu einer neuerlichen sexuel-\n\nlen Gewalttat. Der wiederum nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich ver-\n\nmindert steuerungsfähige Verurteilte hatte sich mit einer Gruppe mehrerer \n\nsämtlich alkoholisierter Männer und Frauen, darunter auch die später Geschä-\n\ndigte, getroffen. Er veranlaßte sie, sich mit ihm von der Gruppe zu entfernen, \n\nwobei sie sich von ihm auch küssen ließ. Als sie aber weitere sexuelle Hand-\n\nlungen ablehnte, brachte der Verurteilte sie zu Fall und erzwang durch Schläge \n\nins Gesicht und unter der Drohung, ihr mit einem Stein auf den Kopf zu schla-\n\ngen, dass der Verurteilte den Oralverkehr an ihr ausüben und mit den Fingern \n\nin ihre Scheide eindringen konnte. Er wurde deshalb im Juni 1992 wegen sexu-\n\neller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu drei Jahren und sechs Mona-\n\nten Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 1995 verbüßte. \n\n4 \n\n3. Obwohl nach den Feststellungen des Ursprungsurteils sowohl die for-\n\nmellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB als auch – worauf das Landge-\n\nricht allein abgestellt hat – die des Absatzes 3 der Vorschrift vorlagen, sah das \n\nLandgericht seinerzeit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab, da \n\nder Gefährlichkeit des Verurteilten aus aktueller Sicht erfolgreich dadurch ent-\n\ngegengewirkt werden könne, dass er in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB \n\nuntergebracht werde (UA 18). Im Vollzug dieser durch das Landgericht ange-\n\nordneten Maßregel verweigerte der Verurteilte jedoch eine therapeutische Zu-\n\nsammenarbeit zunehmend, worauf die Strafvollstreckungskammer mit Be-\n\nschluss vom 12. August 2002 gemäß § 67 d Abs. 5 StGB bestimmte, dass die \n\nUnterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Nach \n\nAbbruch des Maßregelvollzugs lehnte der Verurteilte sämtliche Behandlungs-\n\nangebote der Justizvollzugsanstalt, auch in Bezug auf seine Sexual- und Ge-\n\nwaltproblematik, als für sich „völlig unangemessen“ (UA 24) ab. Der Verurteilte \n\nverbüßte die verhängte Strafe vollständig bis zum 2. September 2004, verblieb \n\naber weiterhin in Haft, nachdem das Landgericht am 1. September 2004 gemäß \n\n5 \n\n6 \n\n§ 275 a Abs. 5 StPO seine einstweilige Unterbringung in der nachträglichen Si-\n\ncherungsverwahrung angeordnet hatte. \n\nZum Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat das Landgericht im ange-\n\nfochtenen Urteil im Übrigen folgende Feststellungen getroffen: \n\nEnde Mai 2001 wurde der Verurteilte zur Vollstreckung der nach § 64 \n\nStGB angeordneten Maßregel in die Klinik ver-\n\nlegt. Dort suchte er alsbald den Kontakt und die Nähe zu Frau A., die erst seit \n\nkurzer Zeit als jüngste Pflegekraft auf seiner Station beschäftigt war. Der Verur-\n\nteilte kam häufig zu ihr ins Dienstzimmer, machte ihr Komplimente und kochte \n\nsogar für sie, wenn sie Nachtdienst hatte. Da sie noch jung und unerfahren im \n\nUmgang mit Patienten war, den Verurteilten sympathisch und attraktiv fand und \n\nsich von seinen Komplimenten geschmeichelt fühlte (UA 19), unterhielt sie sich \n\nviel mit ihm und erzählte dabei auch von sehr persönlichen Umständen und \n\ndurchaus auch sexualbetonten Gefühlen, so dass – auch wenn sie dabei keine \n\nHintergedanken hegte – möglicherweise eine \"knisternde Atmosphäre“ oder \n\n„erotische Spannung“ entstand (UA 20). \n\n7 \n\nSpätestens Ende April 2002 beendete Frau A. diese \"flirtive Situation\" \n\n(UA 56) und ging auf Distanz zu dem Verurteilten. Dieser konnte mit ihrem \n\nRückzug jedoch nicht umgehen. Seine bisherige Zuneigung schlug jetzt in Hass \n\nund Aggression um (UA 21). Dies zeigte sich in Drohungen und massiven Be-\n\nleidigungen. So äußerte er noch Ende April 2002 zu dem Stationspsychologen, \n\n\"wenn er enttäuscht werde, überlege er nur, wie er dem anderen schaden kön-\n\nne; er habe sich für jeden aus dem Team eine Strafe überlegt\". Als der Verur-\n\nteilte wegen wiederholter Beleidigungen in den Kriseninterventionsraum verlegt \n\nwurde, fand man bei ihm ein Teppichmesser, welches er sich eigenmächtig be-\n\nschafft hatte und das er dazu benutzen wollte, sich selbst oder gegebenenfalls \n\nandere Personen zu verletzen (UA 22). Zudem fanden sich bei seiner persönli-\n\nchen Habe die Adresse und Telefonnummer von Frau A. sowie \"Briefe und \n\nPostkarten, in denen ein einseitiges, sehnsüchtiges Verliebtsein in Frau A. zum \n\nAusdruck kam\" (UA 22). Während eines Freigangs Anfang Juni 2002 traf er auf \n\nseinen früheren Bezugspfleger, dem gegenüber er äußerte, er werde \"das \n\nTeam von der Station 7 D in zwei Jahren, wenn er rauskomme, 'niedermetzeln'; \n\nganz besonders … Frau A. und … Frau N. werde er übel mitspielen\" (UA 23). \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Al-\n\nlerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Jedoch sind die materiellen Vor-\n\naussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan. \n\n1. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten die \n\närztliche Direktorin am Zentrum für forensische Psychiatrie \n\n( ) in , Dr. med. S. , sowie den ärztlichen Direktor der \n\n Klinik in H. und Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psycho-\n\ntherapeutische Medizin, Prof. Dr. T. , als Sachverständige gehört. \n\nBeide Sachverständigen sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei \n\ndem Verurteilten liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die aufgrund \n\nihrer typischen Merkmale maßgeblich für das Bestehen eines Hanges im Sinne \n\nvon § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB spreche. Beide Sachverständigen sind ferner über-\n\neinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe nicht nur eine bestimmte, \n\nsondern eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte wieder sexuelle \n\nGewalttaten begehen werde. Für ein solches hohes Risiko künftiger Sexualde-\n\nlikte spreche auch, dass der Verurteilte zur Sexualisierung von Alltagssituatio-\n\nnen und -beziehungen neige, erotische Signale nicht relativieren könne und Si-\n\ntuationen sexuell übersteigert interpretiere (UA 56). Dies habe sich insbesonde-\n\nre in dem Verhalten des Verurteilten in der Klinik in Bezug auf \n\nFrau A. gezeigt. Dadurch sei auch die auf das seinerzeit erstattete Gutachten \n\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch. gestützte Einschätzung des Land-\n\ngerichts Hagen in seinem Urteil vom 15. Februar 2001 widerlegt, wonach die \n\nStraftaten des Verurteilten \"maßgeblich\" auf seinen jahrelangen Missbrauch von \n\nAlkohol und den jeweils aktuell genossenen Alkohol zurückzuführen seien. \n\nVielmehr sei nunmehr deutlich geworden, dass der Verurteilte auch unabhängig \n\nvon einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation zu gleichen Verhaltensweisen \n\nwie bei seinen Sexualstraftaten neige und er somit unabhängig von einer aku-\n\nten Alkoholisierung allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gefährlich sei \n\n(UA 42). \n\n10 \n\nDavon ausgehend, hat das Landgericht die für die Anordnung der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung erforderlichen „neuen Tatsachen“ in dem \n\n„Verhalten des Verurteilten in der Klinik in in Bezug auf die \n\nZeugin A.“ gesehen; „denn dadurch (habe) sich gezeigt, dass er unabhängig \n\nvon dem konstellativen Faktor einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation ge-\n\nfährlich ist“ (UA 42). Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n11 \n\n2. Allerdings ergeben sich vorliegend aus dem Vollzugsverhalten des \n\nVerurteilten in der Unterbringung nach § 64 StGB gegenüber dem Ausgangsur-\n\nteil „neue Tatsachen\" (vgl. zu diesem Begriff BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 \n\n- 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, und vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, \n\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 \n\n– 4 StR 483/05 – und vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05), die im Rahmen der \n\nPrüfung der Voraussetzungen nach § 66 b Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen \n\nkönnen. Doch kommt den hierzu festgestellten Umständen weder einzeln noch \n\nin ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher neuer Tatsachen zu, das erst den \n\nWeg zu der in § 66 b StGB geforderten Gesamtwürdigung des Verurteilten er-\n\nöffnet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR 483/05). \n\n12 \n\nDas Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, dass das Verhalten des \n\nVerurteilten in der Klinik auf eine Bereitschaft des Verurteilten \n\nhinweist, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, \n\ndie Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen, wie sie \n\ndie Annahme erheblicher neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB voraus-\n\nsetzt (BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Insbesondere be-\n\ngegnet die auf die Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen gestützte \n\nWertung des Landgerichts, das Verhalten des Verurteilten gegenüber Frau A. \n\nsei eine \"Reinszenierung\" seiner bisherigen, recht stereotyp verlaufenden Se-\n\nxualstraftaten (UA 43), durchgreifenden Bedenken. Zwar war das Verhalten des \n\nVerurteilten von Hass und Aggression geprägt, nachdem Frau A. Ende April \n\n2002 zu ihm auf Distanz gegangen war. Auch können die von dem Verurteilten \n\nangedeuteten oder ausdrücklich ausgesprochenen Drohungen unter Einbezie-\n\nhung des bei ihm vorgefundenen Teppichmessers „neue Tatsachen“ von Ge-\n\nwicht im Sinne des § 66 b StGB sein. Denn nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers sollen auch \"wiederholte verbal-aggressive Angriffe\" ebenso \"wie die Dro-\n\nhung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen\", als \n\nAnknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung in Betracht kommen (BTDrucks. \n\n15/2887 S. 12). Doch ist bei der Frage der Erheblichkeit immer in Rechnung zu \n\nstellen, ob und inwieweit diese Umstände ihre Ursache nicht nur in der Voll-\n\nzugssituation haben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05). \n\nInsoweit hätte das Landgericht hier berücksichtigen müssen, dass das Verhal-\n\nten des Verurteilten eine nicht völlig unverständliche Reaktion auf die Zurück-\n\nweisung durch Frau A. darstellte, nachdem sie die \"notwendige professionelle \n\nDistanz\" außer acht gelassen und durch diese \"beruflichen Fehler\" (UA 29) \n\nmaßgeblich die \"erotische Spannung\" und die \"Wunschfantasien\" des Verurteil-\n\nten (UA 20) mit verursacht hatte. Gegen die Wertung des Verhaltens des Verur-\n\nteilten als „Reinszenierung“ seiner früheren Sexualstraftaten spricht schließlich, \n\ndass diesen nach den dazu im Urteil mitgeteilten Sachverhalten jeweils ein \n\nspontaner Entschluss des Verurteilten zur alsbaldigen Befriedigung seiner se-\n\nxuellen Bedürfnisse zugrunde lag. Davon unterscheidet sich das monatelange \n\n„werbende“, von gegenseitiger Sympathie getragene Verhalten des Verurteilten \n\ngegenüber Frau A. grundlegend. \n\n13 \n\nZudem hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, dass die Dro-\n\nhungen auch naheliegend Ausdruck der konkreten Gefahr sind, der Verurteilte \n\nwerde seine im Vollzug geäußerten Drohungen auch in die Tat umsetzen (zur \n\nBedeutung des Vollzugsverhaltens einschließlich des Auffindens verbotener \n\nGegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Auch \n\nvor dem Hintergrund der Anlasstaten ergeben die Feststellungen im angefoch-\n\ntenen Urteil nicht, dass der Verurteilte etwa nur wegen der Situation im Vollzug \n\nan gewalttätigen Übergriffen gegenüber Frau A. oder anderen Personen gehin-\n\ndert gewesen wäre. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, schließen es je-\n\ndenfalls aber nicht aus, dass der Verurteilte sehr wohl des öfteren insbesondere \n\nauch mit Frau A. allein war, ohne dass jeweils andere Personen zu ihrem \n\nSchutz unmittelbar hätten eingreifen können. Die Annahme des Landgerichts, \n\nzu einer tatsächlichen Anwendung von Gewalt durch den Verurteilten – wie bei \n\nseinen früheren Straftaten – sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich das \n\nGeschehen diesmal im Maßregelvollzug und damit in einem „geschützten \n\nRaum“ abspielte (UA 43), stellt deshalb eine bloße Vermutung zu Lasten des \n\nVerurteilten dar. \n\n14 \n\nDie Sache bedarf schon deshalb insgesamt neuer Prüfung und Ent-\n\nscheidung. \n\n15 \n\n16 \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: \n\n1. Soweit das Landgericht mit den beiden gehörten Sachverständigen die \n\nGefährlichkeit des Verurteilten als \"allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruk-\n\ntur\" und \"unabhängig von einer akuten Alkoholisierung\" bestehend angesehen \n\nhat (UA 42), liegt in diesen Umständen hier für sich noch keine für die Prüfung \n\nder Voraussetzungen des § 66 b StGB erforderliche „neue Tatsache“. Zwar \n\nweicht die jetzige Beurteilung der Sachverständigen, der sich das Landgericht \n\nim angefochtenen Urteil angeschlossen hat, von derjenigen im Ausgangsver-\n\nfahren insoweit ab, als danach das den Sexualdelikten des Verurteilten zu \n\nGrunde liegende Verhaltensmuster \"primär\" auf seiner dissozialen Persönlich-\n\nkeitsstörung beruhe, während eine akute Alkoholintoxikation nur ein zusätzlich \n\nenthemmender, nicht aber per se der tatauslösende Faktor sei (UA 44). Die \n\nAbweichung betrifft aber lediglich die Bewertung prognoserelevanter Ursachen \n\nder Sexualdelinquenz des Verurteilten, ohne dass damit neue Ursachen selbst \n\nzu Tage getreten wären (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR \n\n483/05). Die vom psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen zu verant-\n\nwortende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als solche stellt auch dann, \n\nwenn sie von einem der international gebräuchlichen Klassifikationen (ICD oder \n\nDSM) erfasst wird, keine Tatsache dar; \"nova\" können sich immer nur auf die \n\neine solche Diagnose begründenden Anknüpfungstatsachen beziehen (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05). Zudem weist das ange-\n\nfochtene Urteil selbst aus, dass auch die jetzige psychiatrisch-psychologische \n\nBeurteilung des Verurteilten nicht \"neu\" ist. Denn bereits der psychiatrische \n\nGutachter im Ausgangsverfahren hatte bei dem Verurteilten eine dissoziale \n\nPersönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer psychischen und Verhaltensstö-\n\nrung durch psychotrope Substanzen diagnostiziert (UA 17). Auch hatte der psy-\n\nchologische Sachverständige F. in dem Strafverfahren beim Landgericht \n\nArnsberg schon 1992 die Sexualdelinquenz des Verurteilten \"maßgeblich\" auf \n\nseine \"dissozialen Interaktionsmuster\" (UA 44) zurückgeführt, was der jetzigen \n\nBeurteilung der Sachverständigen entspricht. \n\n17 \n\n2. Eine berücksichtigungsfähige „neue Tatsache“ kann hier allerdings die \n\nTherapieverweigerung des Verurteilten sein, wenn das Ursprungsgericht zum \n\nZeitpunkt seiner Verurteilung davon ausgehen konnte, der Verurteilte werde \n\nsich im Vollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. November 2005 aaO). Im Rahmen der dadurch eröffneten Ge-\n\nsamtwürdigung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 \n\n– 1 StR 482/05) darf der Tatrichter jedoch nicht allein auf eine derartige Verwei-\n\ngerungshaltung abstellen (BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750, 758; BGH \n\nNJW 2005, 2022). Vielmehr hat er dazu die Persönlichkeit des Verurteilten, sei-\n\nne bisherigen Straftaten und seine Entwicklung bis zur letzten tatrichterlichen \n\nVerhandlung in den Blick zu nehmen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/4-str-393-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/4-str-393-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:01.530145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/4-str-393-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2006-01-19","dockets":["4 StR 393/05"],"decision_type":"Urteile","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 – 4 StR 393/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/4-str-393-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 6. April 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":7},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":1},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:14:01.530145+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}