{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"1 StR 409/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 409/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKonstanz vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\nDer Rüge der Revision, das Landgericht habe das Recht des An-\n\ngeklagten auf Beistand durch den Verteidiger seines Vertrauens \n\nund damit zugleich seinen Anspruch auf ein faires Verfahren ver-\n\nletzt (§ 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), liegt folgendes \n\nProzessgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung umfasste \n\nzunächst zwei Sitzungstage, den 17. und 18. März 2005. Am zwei-\n\nten Hauptverhandlungstag, dem 18. März 2005, beschloss die \n\nStrafkammer, noch ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein-\n\nzuholen. Die Hauptverhandlung wurde sodann zur Fortsetzung am \n\n7. April 2005, 8.00 Uhr, unterbrochen. Nach Ablauf des zweiten \n\nHauptverhandlungstages empfand der Angeklagte Unzufrieden-\n\nheit über den Ablauf der Hauptverhandlung und fand sich durch \n\nseinen Wahlverteidiger Dr. S. nicht mehr hinreichend vertei-\n\ndigt. Er nahm deshalb Kontakt zu anderen Rechtsanwälten auf \n\nund vereinbarte einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dr. \n\nD. auf den 1. April 2005. Mit Rechtsanwalt Dr. S. ver-\n\neinbarte er einen weiteren Besprechungstermin auf den 4. April \n\n2005. Nachdem er beide Termine wahrgenommen hatte, entzog \n\ner mit Schreiben vom 5. April 2005 Rechtsanwalt Dr. S. unter \n\nHinweis auf das seines Erachtens gestörte Vertrauensverhältnis \n\ndas Mandat, wovon Rechtsanwalt Dr. S. das Landgericht am \n\n6. April 2005 per Telefax in Kenntnis setzte. Der Kammervorsit-\n\nzende bestellte daraufhin Rechtsanwalt Dr. S. zum Pflichtver-\n\nteidiger, weil der Angeklagte bisher nur behauptet habe, das Ver-\n\ntrauensverhältnis sei gestört, dies jedoch nicht näher dargelegt \n\nhabe. Ebenfalls am 6. April 2005 erteilte der Angeklagte Rechts-\n\nanwalt Dr. D. Verteidigervollmacht. Mit Schriftsatz vom \n\ngleichen Tage teilte Rechtsanwalt Dr. D. dies dem Landge-\n\nricht mit und bat um Akteneinsicht und Aufhebung des Termins \n\nvom 7. April 2005; ab 14.00 Uhr sei er zur Erörterung der Angele-\n\ngenheit erreichbar. Das Landgericht teilte ihm am Nachmittag tele-\n\nfonisch mit, dass es bei dem für den folgenden Tag vorgesehenen \n\nFortsetzungstermin bleibe und er auf der Geschäftsstelle Einsicht \n\nin die Akten nehmen könne. Die Akteneinsicht noch an diesem \n\nNachmittag war Rechtsanwalt Dr. D. wegen anderer Ter-\n\nmine nicht möglich. Zum Fortsetzungstermin am 7. April 2005 er-\n\nschien der Angeklagte mit Rechtsanwalt Dr. S. als Pflichtver-\n\nteidiger und Rechtsanwalt Dr. D. als Wahlverteidiger. Auf \n\nFrage des Gerichts erklärte Rechtsanwalt Dr. D. , dass \n\nweitere Angaben zur Störung des Vertrauensverhältnisses des \n\nAngeklagten zu Rechtsanwalt Dr. S. nicht erfolgen würden. Um \n\n8.30 Uhr verließ Rechtsanwalt Dr. D. den Sitzungssaal, \n\num einen anderen Termin wahrzunehmen. Seine Anträge auf \n\nAussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung und Auf-\n\nhebung der Pflichtverteidigung lehnte das Gericht ab. Nach Fort-\n\nsetzung der Beweisaufnahme, in der u.a. ein Zeuge vernommen \n\nwurde und der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten er-\n\nstattete, wurde gegen Mittag das Urteil verkündet. \n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf \n\nAussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung rechtsfeh-\n\nlerfrei abgelehnt. \n\nGrundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Straf-\n\nverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen \n\nzu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus \n\nfolgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Ver-\n\nteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht \n\ndurchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich \n\nSache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge \n\nauf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter \n\nBerücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelas-\n\ntung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleuni-\n\ngung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu \n\nentscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312). Für die Beurteilung ei-\n\nnes Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Ver-\n\nteidigers auszusetzen oder zu unterbrechen, gilt nichts anderes. \n\nHier war für das Landgericht zur Klärung der Frage, ob wegen des \n\nnicht vorbereiteten und am 7. April 2005 verhinderten neuen \n\nWahlverteidigers die Hauptverhandlung unterbrochen oder gar \n\nausgesetzt werden sollte, schon im Ausgangspunkt nicht ersicht-\n\nlich, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte bisherige Wahlver-\n\nteidiger nicht zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Ange-\n\nklagten in der Lage gewesen wäre. Der Angeklagte hat die Stö-\n\nrung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. S. ohne \n\njeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet und auch auf Nach-\n\nfrage keine Gründe hierfür genannt. Schon von daher war das \n\nLandgericht nicht ohne weiteres gezwungen, von einer von dem \n\nAngeklagten nicht zu vertretenden Veränderung der Sachlage im \n\nSinne des § 265 Abs. 4 StPO auszugehen. Dabei musste das \n\nLandgericht auch noch in Rechnung stellen, dass die nach § 229 \n\nAbs. 1 StPO höchstmögliche Unterbrechungsdauer bereits am fol-\n\ngenden Tag, dem 8. April 2005, endete. \n\nEs kommt hier folgendes hinzu: Wenn der Angeklagte von seinem \n\nRecht Gebrauch machte, seinem bisherigen Wahlverteidiger das \n\nMandat zu entziehen und einen neuen Verteidiger zu beauftragen, \n\nso war ihm in der vorliegenden konkreten Prozesssituation zuzu-\n\nmuten, dies so rechtzeitig vor dem nächsten Verhandlungstag zu \n\nveranlassen, dass der neue Verteidiger sich hinreichend auf die \n\nweitere Verhandlung vorbereiten konnte. Er erteilte Rechtsanwalt \n\nDr. D. jedoch erst 19 Tage nach der Unterbrechung der \n\nHauptverhandlung und nur einen Tag vor dem nächsten Haupt-\n\nverhandlungstermin das Mandat. Ferner hatte der Angeklagte aus-\n\nreichend Gelegenheit, einen Verteidiger zu wählen, der auch in \n\nder Lage war, den bevorstehenden Termin wahrzunehmen. Die \n\nweitere Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 7. April \n\n2005 in Abwesenheit eines neuen Verteidigers beruhte daher auf \n\nUmständen, auf die der Angeklagte sich rechtzeitig hätte einstel-\n\nlen können. Das Landgericht konnte daher auch eine kurzfristige \n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung ermessensfehlerfrei ableh-\n\nnen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend \n\nvon dem dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 14. Januar 2004 \n\n(NStZ 2004, 637) zugrunde liegenden Fall, auf den die Revision \n\nhingewiesen hat. Dort war das Recht auf eine sachgerechte Ver-\n\nteidigung aufgrund von Umständen, die der Angeklagte nicht zu \n\nvertreten hatte - nämlich die rechtswidrige Inverwahrnahme des \n\nAngeklagten -, beeinträchtigt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/1-str-409-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/1-str-409-05","retrieved":"2026-07-10 20:15:44.014700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/1-str-409-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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