{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"XII ZB 206/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55 Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 206/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55 \n\nBei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 \n\nBeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf \n\nberufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit \n\nihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen \n\n(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ \n\n1987, 798). \n\nBGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt \n\nAG Fulda \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 4. September 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 6.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 \n\ngeborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 13. August 1982 \n\ndie Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. März \n\n1998 zugestellt. Das am 16. März 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\n3 \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1998, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998 \n\nbezogenen Versorgungsanrechte erworben: \n\nDer als Arzt tätige Ehemann erwarb Rentenanwartschaften der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV \n\nHessen; vormals LVA Hessen) in monatlicher Höhe von 4,64 DM sowie beam-\n\ntenrechtliche Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung V (im Folgenden: \n\nWBV), deren monatliche Höhe das Amtsgericht mit 2.035,83 DM festgestellt \n\nhat. Daneben wurden für den Ehemann Anwartschaften auf eine berufsständi-\n\nsche Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer (im Fol-\n\ngenden: LÄK) Hessen mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich (auf vol-\n\nle 0,10 DM gerundet) 2.479,70 DM (2.072,96 DM zuzüglich Überschussanteil \n\nvon 406,70 DM) und Anwartschaften auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzver-\n\nsorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindever-\n\nbände des Regierungsbezirkes Kassel (im Folgenden: ZVK Kassel) mit einem \n\nNominalbetrag in Höhe von monatlich 198,17 DM begründet. \n\n4 \n\nDie als Lehrerin beschäftigte Ehefrau erwarb demgegenüber Rentenan-\n\nwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Renten-\n\nversicherung Bund (DRV Bund; vormals Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte) in monatlicher Höhe von 259,56 DM und beamtenrechtliche Versor-\n\ngungsanwartschaften bei dem Regierungspräsidium Kassel in monatlicher Hö-\n\nhe von 312,79 DM. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, \n\ndass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der \n\nWBV für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung in monatlicher Höhe von 734,06 DM begründet hat. Daneben hat es zu-\n\ngunsten der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung begründet, und zwar zu Lasten der Versorgung des Ehemannes \n\nbei der LÄK Hessen in monatlicher Höhe von 279,48 DM und zu Lasten der \n\nVersorgung des Ehemannes bei der ZVK Kassel in monatlicher Höhe von \n\n13,96 DM. Auf die Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht unter Auf-\n\nrechterhaltung der familiengerichtlichen Entscheidung im Übrigen den zu Las-\n\nten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV auszu-\n\ngleichenden Betrag auf 707,75 DM herabgesetzt. \n\n6 \n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassene weitere Beschwerde der WBV. Mit ihrer Beschwerde will die WBV \n\nin erster Linie erreichen, dass die berufsständische Versorgung des Eheman-\n\nnes bei der LÄK Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der \n\nBarwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach § 55 \n\nBeamtVG eingestellt wird. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung als Leitsatz in EzFamR \n\naktuell 2002, 105 veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der am 25. Juni 1999 \n\nerteilten Auskunft der WBV die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Hö-\n\nhe der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wie \n\nfolgt ermittelt: \n\n9 \n\nDer Ehemann habe am Ende der Ehezeit bei einer erreichbaren Ge-\n\nsamtzeit von 40,12 Jahren und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz \n\nvon 75 % in den Monaten Januar bis November ein monatliches Ruhegeld von \n\n5.219,10 DM erdient; für den Monat Dezember sei noch die - auf der Grundlage \n\neines Faktors von 92,39 % bemessene - Sonderzuwendung zu addieren, so \n\ndass in diesem Monat ein Ruhegeld von 10.041,03 DM maßgeblich sei. Dies \n\nentspreche einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung in Höhe von \n\n5.620,93 DM. \n\n10 \n\nDie Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende \n\ngegebenen Besoldungsgruppe A 14 belaufe sich demgegenüber für die Monate \n\nJanuar bis November auf 5.701,38 DM; für den Monat Dezember auf \n\n10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG seien einerseits \n\ndie dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe \n\nvon 4,64 DM monatlich und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die stati-\n\nschen Anrechte bei der ZVK (dynamisiert 27,92 DM monatlich) und die teildy-\n\nnamischen Anrechte bei der LÄK Hessen (dynamisiert 558,95 DM monatlich) \n\neinzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden \n\nAnrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM \n\nmonatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versor-\n\ngungsbezügen, werde die maßgebliche Ruhegehaltshöchstgrenze in den Mo-\n\nnaten Januar bis November um jeweils 109,23 DM (entspricht 5.219,10 DM + \n\n591,51 DM - 5.701,38 DM) und im Monat Dezember überhaupt nicht überschrit-\n\nten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag in \n\nHöhe von 100,13 DM (entspricht 109,23 DM x 11/12). \n\n11 \n\nDieser Ruhensbetrag sei vom Ehezeitanteil der erdienten beamtenrecht-\n\nlichen Versorgung abzuziehen. Dieser Ehezeitanteil betrage 2.083,33 DM (ent-\n\nspricht 5.620,93 DM x 14,87 Jahre in die Ehe fallende Dienstzeit / 40,12 Jahre \n\nGesamtdienstzeit), so dass hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungs-\n\nanwartschaften auf Seiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von \n\n1.983,20 DM (entspricht 2.083,33 DM - 100,13 DM) zu berücksichtigen sei. \n\n12 \n\nIn der Ausgleichsbilanz stünden demnach Anwartschaften des Eheman-\n\nnes auf gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von \n\n1.987,84 DM (entspricht 1.983,20 DM + 4,64 DM) solche Anwartschaften der \n\nEhefrau in Höhe von 572,35 DM (entspricht 259,56 DM + 312,79 DM) gegen-\n\nüber. Die Hälfte der Wertdifferenz (707,75 DM) sei durch Quasi-Splitting gemäß \n\n§ 1587 b Abs. 2 BGB auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen. Im Übri-\n\ngen verbleibe es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau im Wege \n\ndes analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Hälfte der dynami-\n\nsierten Werte der beiden zusätzlichen Versorgungen des Ehemannes bei der \n\nLÄK Hessen und der ZVK auf dem Rentenkonto gutzubringen. \n\n13 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der LÄK Hes-\n\nsen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige \n\nRechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB \n\n155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ \n\n1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, \n\n165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium je-\n\ndoch als statisch bewertet. Diese Beurteilung begegnet auch zum jetzigen Zeit-\n\npunkt noch keinen rechtlichen Bedenken. \n\n14 \n\nNach § 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung in der seit dem 1. Januar \n\n2005 gültigen Fassung (Hessisches Ärzteblatt 2005, 38 ff) entspricht der von \n\nden aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks zu zahlende monatliche Beitrag \n\ngrundsätzlich dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung für Angestellte. Aus jeder Beitragszahlung wird altersabhängig der \n\nRentenbetrag errechnet, der unter Berücksichtigung biometrischer Wahrschein-\n\nlichkeiten und der angenommenen Kapitalverzinsung mit dem Rechnungszins \n\nfür die weitere Anwartschafts- und voraussichtliche Rentenlaufzeit aus diesem \n\nBeitrag finanziert werden kann. Die in § 14 der Versorgungsordnung enthalte-\n\nnen Beitrags- und Leistungstabellen weisen dabei für jede in einem bestimmten \n\nLebensalter aufgenommene und bis zum 65. Lebensjahr fortgesetzte monatli-\n\nche Beitragszahlung von 10 € eine bestimmte monatliche Rente aus. Insoweit \n\nstehen die Rentenanwartschaften in einer festen Beziehung zu den geleisteten \n\nBeiträgen; diese Regelung stellt einen Unterfall der Rentenbemessung nach \n\neinem Bruchteil entrichteter Beiträge im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c \n\nBGB dar. Diese Rentenbemessung ist typisch für eine im Kapitaldeckungsver-\n\nfahren finanzierte und im Anwartschaftsstadium statische Versorgung. \n\n15 \n\nWie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, reicht es für die An-\n\nnahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, \n\nwenn - wie hier - die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an \n\ndie Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekop-\n\npelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage \n\nentsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Bei-\n\ntragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine \n\nEinkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung nicht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB \n\n87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ \n\n2002, 1554, 1555). Im Falle des Versorgungswerkes der LÄK Hessen hat der \n\nSenat ein weiteres gewichtiges Kriterium für die fehlende Dynamik im Anwart-\n\nschaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der Überschüsse gesehen, \n\ndie nach damaligem Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Ren-\n\nten, nicht aber für eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet \n\nwerden durften (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1987 aaO). \n\n16 \n\nDiese Rechtslage hat sich allerdings geändert. Nach § 11 der Versor-\n\ngungsordnung besteht nunmehr für das Versorgungswerk die Möglichkeit, \n\ndurch freiwillige zusätzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleis-\n\ntungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erhöhen, falls dies im Hin-\n\nblick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die \n\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versor-\n\ngungswerkes vertretbar ist. Dies rechtfertigt derzeit aber noch keine andere Be-\n\nurteilung. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es der Beurteilung als \n\nvolldynamisch nicht entgegensteht, wenn Anpassungen aus Überschusserträ-\n\ngen stammen und in der maßgeblichen Versorgungsordnung kein Rechtsan-\n\nspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2002 \n\naaO und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.). Al-\n\nlerdings setzt die Annahme der Dynamik im Anwartschaftsstadium die hinrei-\n\nchend gesicherte Prognose voraus, dass das Versorgungswerk in der Zukunft \n\neine mit der Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Anpassung der Rentenan-\n\nwartschaften durch Zuweisung von Überschüssen vornehmen wird. Eine derar-\n\ntige Prognose kann regelmäßig erst anhand der Betrachtung eines längeren \n\nZeitraums gestellt werden. Insoweit bleibt eine Neubewertung dem Verfahren \n\nnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten. \n\n17 \n\n3. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Ärzteversorgung des Ehemannes sei \n\nmit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die wei-\n\ntere Beschwerde nicht durch. \n\n18 \n\nDer Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Ver-\n\nsorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nnur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der \n\nRuhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober \n\n1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, \n\n12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., \n\n§ 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bam-\n\nberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsaus-\n\ngleich Rdn. 126). Die bei dieser Gelegenheit vom Senat aufgestellten Grund-\n\nsätze zur Berücksichtigung nicht volldynamischer Versorgungen in der Ruhens-\n\nberechnung nach § 55 BeamtVG gelten in gleicher Weise für das hier zur Beur-\n\nteilung stehende berufsständische Rentenanrecht. \n\n19 \n\nSoweit die weitere Beschwerde den Einwand erhebt, dass der Ehemann \n\nbei Eintritt eines (fiktiven) Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von \n\nder LÄK Hessen den vollen Rentenbetrag hätte beanspruchen können und dies \n\nbei der Ruhensberechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungs-\n\nlast sogleich in dieser Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre, greifen diese \n\nBedenken nicht durch. Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Fra-\n\nge, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versor-\n\ngung in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit \n\n§ 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Ren-\n\ntenanrechtes für die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbe-\n\nschluss vom 29. April 1987 aaO). Wenn der Versorgungsträger den Zahlbetrag \n\nder Beamtenversorgung ermittelt und dabei gemäß § 55 BeamtVG eine von \n\ndem Ruhestandsbeamten bezogene Rente berücksichtigt, versteht es sich von \n\nselbst, dass er diese in Höhe ihrer tatsächlichen Zahlung in die bis zur nächsten \n\nFeststellung der Versorgungsbezüge geltende Berechnung einstellen muss. \n\nEine Unterscheidung der zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbe-\n\nzüge führenden Rentenbeträge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dy-\n\nnamisch sind, ist für den Versorgungsträger bei der Berechnung der Bezüge \n\nnicht veranlasst. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine \n\nspätere Versorgung stellt sich jedoch im Versorgungsausgleich, durch den eine \n\nHalbteilung der während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Versorgungsan-\n\nwartschaften bewirkt werden soll. Würde ein nicht dynamisches Rentenanrecht \n\nim Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach § 55 \n\nBeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynami-\n\nsierten Betrag bewertet, wäre dies nicht nur systemwidrig, sondern würde auch \n\neine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten bewirken; dieser müsste die Kürzung der Versorgung des Beamten \n\nin einem Maße mittragen, welches seine Teilhabe an der diese Kürzung verur-\n\nsachenden Rente überstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO). \n\n20 \n\nDies wird auch durch die Überlegung verdeutlicht, dass der Kürzungsbe-\n\ntrag, der sich zum Ende der Ehezeit aufgrund einer im Anwartschaftsstadium \n\nstatischen Rente ergibt, bis zum Eintritt des Leistungsfalls fortlaufend geringer \n\nwird, wenn die Beamtenversorgung - und mit ihr die jeweilige Höchstgrenze - \n\ninfolge allgemeiner Besoldungserhöhung steigt und die in die Ruhensberech-\n\nnung einbezogene Rente in diesem Zeitraum nicht oder nicht im gleichen Maße \n\nangepasst wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die beamtenrechtli-\n\nche Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Versorgungsfall über-\n\nhaupt keiner Kürzung aufgrund der Ruhensvorschriften mehr unterliegt (vgl. \n\nJohannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 a, Rdn. 83). Diesem Abschmelzungs-\n\nprozess des Kürzungsbetrags würde nicht hinreichend Rechnung getragen, \n\nwenn bei der Ruhensberechnung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten \n\nBeamtenversorgung der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts \n\nmaßgebend wäre. \n\n21 \n\n4. Allerdings bestehen Bedenken, ob die von dem Oberlandesgericht bis-\n\nlang getroffenen Feststellungen zu den Rentenanwartschaften des Ehemannes \n\neine zutreffende Ruhensberechnung ermöglichen. \n\n22 \n\na) Trifft eine Beamtenversorgung mit einer oder mit mehreren Renten im \n\nSinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zusammen, unterliegt sie einer Kürzung, so-\n\nweit sie zusammen mit diesen Renten den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten \n\nHöchstbetrag überschreitet. Die ungekürzt gezahlten Renten übernehmen in-\n\nsoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. \n\nDiese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 Abs. 6, 2. Halbs. BGB auch für den \n\nVersorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Wick aaO Rdn. 123 ff.). Das \n\nRuhen eines Teils der Beamtenversorgung kann dem anderen Ehegatten bei \n\nder Berechnung ihres in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Werts nur inso-\n\nweit entgegengehalten werden, als es auf dem Rentenanteil beruht, den der \n\nBeamte in der Ehezeit erworben hat und an dem der andere Ehegatte infolge-\n\ndessen im Versorgungsausgleich teil hat. \n\n23 \n\nUm den maßgeblichen ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag zu bestimmen, \n\nist vorweg nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 BeamtVG die volle Kürzung zu ermit-\n\nteln, und zwar anhand aller, auch der vorehelich erworbenen Rentenanwart-\n\nschaften. Die Höchstgrenze bemisst sich nach der Dienstaltersendstufe der bei \n\nEhezeitende erreichten Besoldungsstufe, wobei im Falle der Gewährung einer \n\nSonderzuwendung die Höchstgrenze für den Monat Dezember gesondert zu \n\nermitteln ist und insoweit die Ruhensberechnung für die Monate Januar bis No-\n\nvember einerseits und für den Monat Dezember andererseits getrennt zu erfol-\n\ngen hat. Die sich auf diese Weise ergebenden unterschiedlichen Kürzungsbe-\n\nträge sind auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen. Der durchschnittliche \n\nKürzungsbetrag ist dann nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den ge-\n\nsamten Rentenanwartschaften zu quotieren. Der so ermittelte ehezeitanteilige \n\nKürzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelten \n\nehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschließlich anteiliger Sonderzuwen-\n\ndungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 \n\n- XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB \n\n179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.). \n\n24 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag dage-\n\ngen in der Weise ermittelt, dass es die von dem Ehemann erworbenen gesetzli-\n\nchen Rentenanwartschaften sowie die Anrechte auf Ärzteversorgung und die \n\nöffentlich-rechtliche Zusatzversorgung mit ihrem Ehezeitanteil in die Ruhensbe-\n\nrechnung eingestellt hat. Bei dem auf diese Weise ermittelten Kürzungsbetrag \n\nhat das Oberlandesgericht dann - insoweit folgerichtig - auf eine weitere Quotie-\n\nrung des Kürzungsbetrages nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den \n\ngesamten Anwartschaften unter Berücksichtigung vorehelich erworbener Teile \n\nverzichtet. Diese Methode führt aber nur dann zu einer zutreffenden Bewertung, \n\nwenn der Beamte in vorehelicher Zeit überhaupt keine Rentenanwartschaften \n\nim Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG erworben hätte, die von dem Träger der \n\nbeamtenrechtlichen Versorgungslast in die Ruhensberechnung einzubeziehen \n\nwären; dass der Fall hier ausnahmsweise so liegt, erscheint jedenfalls im Hin-\n\nblick auf die Ärzteversorgung des Ehemannes zweifelhaft. Die auf die Berech-\n\nnung ihres Versicherungsmathematikers vom 11. September 1998 Bezug neh-\n\nmende Versorgungsauskunft der LÄK Hessen vom 21. Mai 1999 verhält sich \n\nnicht zu möglichen vorehelichen Beitragszeiten. Aus der Auskunft der WBV \n\nvom 25. Juni 1999 über die ruhegehaltfähigen Zeiten des Ehemannes ergibt \n\nsich indessen, dass dieser nach Abschluss seines Hochschulstudiums bereits \n\nseit September 1981 - also schon vor Beginn der Ehezeit - bei der Bundeswehr \n\nbeschäftigt war, wodurch bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Zeitsoldat \n\ndie Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelt wird. Das Oberlandes-\n\ngericht wird daher auf der Grundlage ergänzender Auskünfte der LÄK Hessen \n\nfestzustellen haben, ob weitere in vorehelicher Zeit erworbene Versorgungsan-\n\nwartschaften in die Ruhensberechnung für die Beamtenversorgung des Ehe-\n\nmannes einzubeziehen sind. \n\n25 \n\nWenn dies der Fall sein sollte, ist zunächst der volle Kürzungsbetrag un-\n\nter Heranziehung aller - auch der vorehelich erworbenen - Anrechte und an-\n\nschließend der durch die ehezeitlich erworbenen Anrechte verursachte Anteil \n\ndieses Kürzungsbetrages zu berechnen. Dieser Anteil lässt sich bei mehreren \n\nVersorgungen nach dem Verhältnis der Summe der Ehezeitanteile der kür-\n\nzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge er-\n\nrechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom \n\n7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49). Der auf diese Weise \n\nberechnete ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist danach vom Ehezeitanteil der \n\ndurchschnittlichen monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen, welcher zuvor \n\nnach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt worden ist. Diese letzten beiden Re-\n\nchenschritte hat das Oberlandesgericht im Einklang mit der vom Senat gebillig-\n\nten Berechnungsweise ausgeführt. \n\n26 \n\n5. Soweit die weitere Beschwerde im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit \n\nder Barwert-Verordnung in der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung gültigen \n\nFassung bezweifelt, hat der Gesetzgeber solchen Bedenken im Anschluss an \n\ndie Entscheidung des Senats vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351, 354 ff.) \n\nRechnung getragen und die Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar \n\n2003 novelliert. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte \n\nFassung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken \n\nbestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, \n\n1639 f.). \n\n27 \n\n6. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-\n\nheit zur Einholung neuer Auskünfte zur Höhe der Beamtenversorgungen der \n\nParteien, da die vorliegenden Auskünfte naturgemäß noch nicht das Versor-\n\ngungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und die Ab-\n\nsenkung der Sonderzuwendungen berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). Gleiches gilt für die \n\nAuskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der zwischenzeitli-\n\nchen Änderungen der Rechtslage, insbesondere durch das Altersvermögenser-\n\ngänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). \n\n28 \n\nFerner hat die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde-\n\nverbände des Regierungsbezirks Kassel - wie andere Träger der Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige \n\nGesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abgelöst. Anrechte bei Zu-\n\nsatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach \n\nder von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erar-\n\nbeiteten Mustersatzung geändert haben, sind nach der Neuregelung der Sat-\n\nzung nur noch im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium je-\n\ndoch als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 \n\n- XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen \n\nGemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatz-\n\nversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württem-\n\nberg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversor-\n\ngungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.09.2001 - 2 UF 118/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-206-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-206-01","retrieved":"2026-07-10 20:13:26.917450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-18/xii-zb-206-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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