{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"X ZR 236/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Carvedilol PatG §§ 81 ff., 99 Abs. 1, 110 ff.; ZPO § 66 Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beein- trächtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen.Beschl. v. 17.05.1968 - X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nX ZR 236/01\n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nCarvedilol \n\nPatG §§ 81 ff., 99 Abs. 1, 110 ff.; ZPO § 66 \n\nFür die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht \n\nes jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch \n\ndas Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beein-\n\nträchtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen.Beschl. \n\nv. 17.05.1968 - X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368). \n\nBGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Nebeninterventionen der Z. und der S. \n\n GmbH werden zugelassen. Die Kosten des Zwischen- \n\nstreits trägt die Beklagte. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 808 162 (Streitpa-\n\ntent). Das Streitpatent betrifft die \"Verwendung von Carbazol-Verbindungen zur \n\nHerstellung eines Arzneimittels für die Behandlung von kongestivem Herzver-\n\nsagen\" und erfasst in zahlreichen Unteransprüchen insbesondere die Verwen-\n\ndung der Carbazol-Verbindung Carvedilol. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom \n\n18. September 2001 (Az. 3 Ni 44/00 (EU)) das Streitpatent mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit der Berufung. Nach Einlegung der Berufung ha-\n\nben die Nebenintervenienten den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf Seiten \n\nder Nichtigkeitsklägerin erklärt. \n\n3 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin zu 1 ist in Tschechien \n\naus dem zum Streitpatent parallelen tschechischen Patent 292 009 verwarnt \n\nworden. Die Nebenintervenientin zu 2 ist Wettbewerber der Beklagten bei Her-\n\nstellung, Konfektionierung und Vertrieb von Arzneimitteln. Sie vertreibt insbe-\n\nsondere in Deutschland ein Carvedilol-Präparat, das nach ihrem unbestrittenen \n\nVortrag auch der Behandlung der Herzinsuffizienz dienen kann. \n\n4 \n\nDie Beklagte macht geltend, den Nebenintervenienten \n\nfehle eine \n\nRechtsbeziehung zu der Beklagten, die durch die Entscheidung im vorliegenden \n\nNichtigkeitsverfahren beeinflusst werden könne. Die Beklagte beantragt des-\n\nhalb, die Nebeninterventionen als unzulässig zurückzuweisen. Die Nebeninter-\n\nvenienten treten den Zurückweisungsanträgen entgegen. \n\n5 \n\n2. Der Beitritt der Nebenintervenienten, über den der Senat durch Be-\n\nschluss entscheidet, ist zulässig. Die Nebenintervenienten haben das erforderli-\n\nche Interesse daran, dass in dem beim Senat anhängigen Nichtigkeitsverfahren \n\ndie Klägerin obsiegt. Einer weitergehenden Rechtsbeziehung zwischen dem \n\nNebenintervenienten und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentin-\n\nhaber hinsichtlich des Streitpatents bedarf es für die Zulässigkeit der Nebenin-\n\ntervention nicht. An seiner abweichenden früheren Auffassung (BGHZ 4, 5; \n\nSen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02) hält der Senat nicht fest. \n\n6 \n\n2.1. Weder die Regelungen zum Berufungsverfahren in Patentnichtig-\n\nkeitssachen (§§ 110 ff. PatG) noch die zur Lückenfüllung primär heranzuzie-\n\nhenden Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatent-\n\ngericht enthalten Vorschriften zur Nebenintervention. In analoger Anwendung \n\ndes § 99 Abs. 1 PatG kann daher im patentrechtlichen Berufungsverfahren auf \n\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Nebenintervention entsprechend \n\nzurückgegriffen werden, soweit die Besonderheiten des Berufungsverfahrens \n\ngegen Nichtigkeitsurteile des Patentgerichts nicht entgegenstehen (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Beschl. v. \n\n26.09.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmenbremse). Derar-\n\ntige Besonderheiten sind hier nicht zu erkennen. \n\n7 \n\nNach § 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebeninterve-\n\nnient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein recht-\n\nliches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Per-\n\nsonen anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen \n\nInteresses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit ei-\n\nner Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist aber anerkannt, dass der Begriff \n\ndes rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist (vgl. etwa \n\nVollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 8; Weth in Musielak, ZPO, \n\n4. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 5 m.w.N.). Insbesondere wird es zur Begründung des \n\nrechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, \n\nwenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen \n\nwird (BGHZ 68, 81, 85; Zöller, aaO Rdn. 11; Musielak, aaO Rdn. 7). Einer \n\nrechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren kommt eine solche \n\nGestaltungswirkung zu, soweit darin das Patent für nichtig erklärt oder die Beru-\n\nfung gegen ein die Nichtigkeit des Streitpatents aussprechendes Urteil des \n\nBundespatentgerichts zurückgewiesen wird. Von der Gestaltungswirkung eines \n\nsolchen Nichtigkeitsurteils sind jedenfalls alle Unternehmen betroffen, die durch \n\ndas Streitpatent in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beein-\n\nträchtigt werden können. Denn ihre Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb \n\nwerden durch den Bestand des Patents eingeengt und damit erweitert, wenn \n\ndiese Beschränkung beseitigt wird, indem es für nichtig erklärt wird. Das genügt \n\nfür die Zulässigkeit beider Nebeninterventionen nach § 66 ZPO. Für das Pa-\n\ntentnichtigkeitsverfahren gilt insoweit nichts anderes. \n\n8 \n\n2.2. Allerdings setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Zulässigkeit der Nebenintervention voraus, dass hinsichtlich \n\ndes Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitsklä-\n\nger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die \n\nim Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann \n\n(BGHZ 4, 5; Sen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02). \n\n9 \n\nAn dieser Beschränkung der Zulässigkeit von Nebeninterventionen hält \n\nder Senat nicht fest. In den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \n\nwurde das Erfordernis der bestehenden Rechtsbeziehung damit begründet, \n\ndass eine Zulassung der Nebenintervention ohne eine solche Rechtsbeziehung \n\nauch nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten sei, weil die Nebenin-\n\ntervenienten die als Popularklage ausgestaltete Nichtigkeitsklage jederzeit selb-\n\nständig erheben könnten. Die Zulassung einer unter Umständen unabsehbaren \n\nZahl von Verletzern würde das Nichtigkeitsverfahren dagegen in nicht zu ver-\n\nantwortender Weise belasten (BGHZ 4, 5, 10). \n\n10 \n\nDie Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage stellt für den Nebeninter-\n\nvenienten jedoch gegenüber seinem Beitritt zu dem schon laufenden Verfahren \n\nkeine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, \n\nwenn das laufende Nichtigkeitsverfahren bereits in der Berufungsinstanz an-\n\nhängig ist. Spezifische Gründe der Prozessökonomie, die im Nichtigkeitsverfah-\n\nren für eine gegenüber der ZPO engere Zulässigkeit der Nebenintervention \n\nsprechen können, sind daher nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die Zu-\n\nlassung einer unter Umständen erheblichen Zahl von aktuellen oder potentiellen \n\nVerletzern das Nichtigkeitsverfahren erheblich belasten kann. Andererseits \n\nkann bei einer gegenüber der bisherigen Praxis großzügigeren Zulassung von \n\nNebeninterventionen die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer \n\nendgültigen Klärung zugeführt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und un-\n\nökonomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitpatent vermieden \n\nwerden. Nebeninterventionen können zu einer schnelleren Entscheidung auf \n\nder Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen. Zwar müsste das \n\nGericht wegen des im Patentnichtigkeitsverfahrens geltenden Amtsermittlungs-\n\ngrundsatzes auch relevanten Prozessstoff berücksichtigen, von dem es ander-\n\nweitig als durch einen Verfahrensbeteiligten Kenntnis erlangt. Es fördert das \n\nNichtigkeitsverfahren aber, wenn derjenige, der über relevantes neues Material \n\nverfügt, dieses nicht nur in den Prozess einführen, sondern dazu auch selbst \n\nschriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortragen kann. \n\n11 \n\nEin Grund für eine gegenüber der allgemeinen Auslegung des § 66 ZPO \n\nengere Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren ergibt \n\nsich auch dann nicht, wenn die möglichen Kostenfolgen der Nebenintervention \n\nbetrachtet werden. Zwar trifft den Nichtigkeitsbeklagten nach einer Nebeninter-\n\nvention auf Seiten des Klägers ein erhöhtes Kostenrisiko, weil er bei Obsiegen \n\ndes Klägers auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Das muss für \n\nden Beklagten aber nicht notwendig ungünstiger sein als das Kostenrisiko in \n\nmehreren Prozessen. \n\n12 \n\nDie Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als Popularklage spricht dafür, \n\nauch hinsichtlich des rechtlichen Interesses für eine Nebenintervention keine \n\nbesonderen, gegenüber der ZPO weitergehenden Anforderungen zu stellen. \n\nJedenfalls dann, wenn der Nebenintervenient auf dem Markt des Streitpatents \n\nals Wettbewerber tätig ist, hat er ein rechtliches Interesse am Ausgang des \n\nNichtigkeitsverfahrens. Dies ist bei der Nebenintervenientin zu 2 im Hinblick auf \n\ndas von ihr in Deutschland vertriebene Carvedilol-Präparat der Fall. Hinsichtlich \n\nder Nebenintervenientin zu 1 wurde zwar nicht vorgetragen, dass sie bereits \n\naktueller Wettbewerber mit Carvedilol-Präparaten auf dem deutschen Markt sei. \n\nSie kann jedoch durch das Streitpatent jedenfalls an der Ausdehnung ihrer ge-\n\nschäftlichen Aktivitäten mit Carvedilol nach Deutschland gehindert sein. Damit \n\nist auch sie von der Gestaltungswirkung eines die Nichtigkeit aussprechenden \n\nbzw. bestätigenden Urteils betroffen. Aufgrund des dadurch begründeten recht-\n\nlichen Interesses ist ihre Nebenintervention ebenfalls zuzulassen. Anhaltspunk-\n\nte dafür, dass im vorliegenden Fall die Nebeninterventionen missbräuchlich sein \n\nkönnten, etwa weil es ihnen allein darauf ankäme, die Nichtigkeitsbeklagte mit \n\nweiteren Kosten zu belasten, sind nicht ersichtlich. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/x-zr-236-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/x-zr-236-01","retrieved":"2026-07-10 20:11:57.984554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-17/x-zr-236-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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