{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"4 StR 423/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 423/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 4. März 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle B 10 und \n\n11), Diebstahls \"im besonders schweren Fall\" in acht Fällen und versuchten \n\nDiebstahls \"im besonders schweren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des ma-\n\nteriellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die \n\nVerurteilung. \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann \n\nauch der Strafausspruch bestehen bleiben. \n\nZwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und \n\nseine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, \n\nbedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu \n\n2 \n\n3 \n\nentziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH \n\nStraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil \n\nhierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu \n\nentnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-\n\nstellt hat, um u.a. damit das \"professionelle Vorgehen\" des Angeklagten, mithin \n\ndie bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. \n\n4 \n\nIm Fall B 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Strafrahmenver-\n\nschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-\n\ngelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen, \n\nweil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese \n\nErwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten \n\ngewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-\n\ngetreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatum-\n\nstände 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung \n\nder Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur Bemes-\n\nsung der Strafe im vergleichbaren Fall B 11 zeigen, hat sich die Strafkammer \n\nbei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeb-\n\nlich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen \n\nSachschäden entstanden sind. \n\n5 \n\nSchließlich lässt die in den Fällen B 2, 3 und 14 sowie bei der Bemes-\n\nsung der Gesamtstrafe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe \"das ihm \n\nvon der Nachbarschaft im Rahmen der erwünschten Integration von ausländi-\n\nschen Mitbürgern entgegengebrachte Vertrauen in gröbster Weise missbraucht\" \n\n(UA 59), besorgen, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten in un-\n\nzulässiger Weise berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist (vgl. BGH NStZ \n\n1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Einzelstrafen in \n\ndiesen Fällen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser Erwägung bei \n\nder Strafzumessung ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zugekom-\n\nmen ist. Jedenfalls würde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden \n\nStrafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354 \n\nAbs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in diesen Fällen als auch \n\ndie Gesamtstrafe im Hinblick auf die verbleibenden Strafzumessungsgesichts-\n\npunkte insgesamt angemessen sind. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-423-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-423-05","retrieved":"2026-07-10 20:16:57.023524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-17/4-str-423-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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