{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"4 StR 422/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 422/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendieb-\n\nstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier \n\nMonaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum \n\nStrafausspruch ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nlediglich Folgendes auszuführen: \n\nZwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und \n\nseine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, \n\nbedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu \n\nentziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH \n\nStraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil \n\nhierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu \n\nentnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-\n\nstellt hat, um u.a. damit das \"professionelle Vorgehen\" des Angeklagten, mithin \n\ndie bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. \n\n4 \n\nIm Fall B II der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Strafrahmenver-\n\nschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-\n\ngelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen, \n\nweil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese \n\nErwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten \n\ngewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-\n\ngetreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatum-\n\nstände 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung \n\nder Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur Bemes-\n\nsung der Strafe im vergleichbaren Fall B III zeigen, hat sich die Strafkammer bei \n\nder Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeblich \n\ndavon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen \n\nSachschäden entstanden sind. \n\n5 \n\nJedenfalls würde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden \n\nStrafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da \n\nsowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verblei-\n\nbenden Strafzumessungserwägungen angemessen sind. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-422-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-422-05","retrieved":"2026-07-10 20:16:49.995976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-17/4-str-422-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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