{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"II ZR 75/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 75/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 10. März 2004 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 1999 eröffneten Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldne-\n\nrin). Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 76/04 ver-\n\nklagten Sohn Ra. M. auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Ein-\n\nlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus einer am \n\n16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuld-\n\nnerin von 2,5 Mio. DM auf 4,0 Mio. DM in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte und Ra. M., die bereits seit 1. Dezember 1995 Mitge- \n\nsellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer Beteiligungen ge-\n\nmeinsam beherrschten, hatten zumindest bis zur Eröffnung des Gesamtvoll- \n\nstreckungsverfahrens aufgrund \"maßgeblicher\" Beteiligung zugleich zusammen \n\ndie Mehrheitsmacht über die D. von R. M. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D.). \n\nDie D. hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unter-\n\nnehmen eines Konzernverbundes mit der Dr. AG Da. (nachfolgend: Dr.-Da.) \n\ndas sog. \"drecon-Verfahren\", ein automatisches Cash-Managementsystem \n\n(nachfolgend: Cash-Pool), vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren \n\nLiquiditätsmanagements buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten des sog. \n\nZentralkontos der D., über das diese allein verfügungsberechtigt war, sämtliche \n\n\"Nebenkonten\" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften \"auf Null \n\ngestellt\" wurden; dabei sollte die Übertragung der Guthaben und Debetsalden \n\njeweils mit endgültiger Wirkung erfolgen. Ab Oktober 1996 wurde auch die \n\nSchuldnerin mit ihrem seitdem als Nebenkonto behandelten einzigen - bei der \n\nDr. AG P. geführten - Geschäftskonto (im Folgenden: Nebenkonto) in den \n\nCash-Pool einbezogen. \n\n3 \n\nEinen Tag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, am 17. Dezember \n\n1997, transferierte die D. von einem bei der Sparkasse Da. geführten \n\nKonto die vom Beklagten und seinem Sohn Ra. M. übernommenen \n\nneuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. DM auf ein von dem Geschäftsführer \n\nder Schuldnerin, Pe., auf Anraten der Rechtsabteilung der D. bereits vor \n\nBeurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei der R.bank Di., Me., \n\nals Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto; dort \n\nsollten die Einlagebeträge bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung \n\nbelassen werden, um die endgültige Leistung zu freier Verfügung der Ge-\n\nschäftsleitung der Schuldnerin zu gewährleisten. Nach Eintragung der Kapital-\n\nerhöhung am 12. Januar 1998 überwies die Schuldnerin von dem Sonder- \n\nkonto den gesamten dort angelegten Einlagenbetrag einschließlich aufge- \n\nlaufener Zinsen - unter Angabe des Verwendungszwecks \"Erhöhung Stammka-\n\npital\" - auf ihr in den Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nachdem dort am \n\n21. Januar 1998 die Wertstellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gemäß \n\nder dem drecon-Verfahren zugrunde liegenden Verrechnungsabrede mit Ablauf \n\ndesselben Tages von dem Nebenkonto - durch Stellung dieses Kontos \"auf \n\nNull\" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der D. gutgeschrieben. In die-\n\nsem Umfang verringerten sich die bis zum Abend des 20. Januar 1998 auf min-\n\ndestens 4.266.106,36 DM angewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin \n\ngegenüber der D. im Rahmen des Cash-Pool-Verfahrens; gleichzeitig reduzier-\n\nten sich die Verbindlichkeiten der D. im (Außen-)Verhältnis zur Dr.-Da. entspre-\n\nchend. In der Folgezeit erhöhte sich der interne Sollsaldo der Schuldnerin bei \n\nder D. bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am Cash-Pool am 17. Dezember \n\n1998 wieder um 1,65 Mio. DM. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf \n\ndie Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr - mit Ausnahme eines \n\ngeringen Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie von dem Beklagten und seinem Sohn über die von ihnen beherrschte \n\nD. auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten Zahlungen hätten deren \n\nEinlageverbindlichkeiten aus der Kapitalerhöhung nicht wirksam getilgt, weil der \n\nGesamtbetrag entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sachlichen \n\nZusammenhangs nach den Gesamtumständen zu vermutenden, vom Beklag-\n\nten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten Vorabsprache \n\nalsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs über das Nebenkonto im Rahmen \n\ndes Cash-Pool-Systems an die D. und damit - aufgrund der Beherrschungsver-\n\nhältnisse - zugleich an die Inferenten zurückgeflossen sei und dadurch in ent-\n\nsprechender Höhe die bereits zuvor bestehende Darlehensverbindlichkeit der \n\nSchuldnerin gegenüber der D. verringert habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei \n\ndaher der Schuldnerin objektiv nicht die im Kapitalerhöhungsbeschluss festge-\n\nsetzte Bareinlage, sondern aufgrund des verrechnungsähnlichen Hin- und Her-\n\nzahlens lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflossen. Damit sei \n\nder Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt, so dass die \n\nEinlageschuld nicht getilgt sei. Die Tatsache, dass der Kapitalaufbringungsvor-\n\ngang schließlich auch im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden ha-\n\nbe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine nachträgliche Erfüllung der Ein-\n\nlageverbindlichkeit habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Abgese-\n\nhen davon könne die spätere erneute Inanspruchnahme des Cash-Pool-\n\nZentralkontos in Höhe von weiteren 1,65 Mio. DM seitens der Schuldnerin nicht \n\nals zulässige, die Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen wer-\n\nden. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht den Beklagten - ebenso wie in dem \n\nParallelverfahren dessen Sohn Ra. M. - zur (nochmaligen) Leistung der jeweils \n\nübernommenen Stammeinlage von 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus der \n\nKapitalerhöhung vom 16. Dezember 1997 verurteilt. \n\n10 \n\nBeide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die \n\nvon ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete \n\nFestgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie für \n\neine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, \n\n109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und \n\ndamit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt. Denn die-\n\nser Zahlungsvorgang war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat - lediglich Teil eines gegen § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 1 \n\nGmbHG verstoßenden und damit unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form \n\neiner verdeckten Sacheinlage. \n\n11 \n\nAls verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen \n\nRegeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-\n\nge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von \n\ndem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-\n\nge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, \n\n331). \n\n12 \n\nEine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den vom Be-\n\nrufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen - die \n\ngesamte Einlage, wie von vornherein beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp \n\neinen Monat später erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung unter Auflösung \n\ndes Sonderkontos auf das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin weitergelei-\n\ntet und von dort im Rahmen des bestehenden Cash-Pools noch am Abend des-\n\nselben Tages kraft der Poolvereinbarung \"automatisch\" dem Zentralkonto der \n\nvon den Inferenten beherrschten D. gutgeschrieben worden ist mit der Folge \n\neiner entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit erheblich \n\nübersteigenden Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der \n\nD.. Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der \n\nSchuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhö-\n\nhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vor-\n\ngangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit \n\nlängerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-\n\nVerbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter \n\nSacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, \n\n339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkon-\n\nten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/ \n\nHasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; \n\nJäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.). \n\n13 \n\n1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der \n\nEinzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf \n\nEmpfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am \n\nTage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein \n\nvorgezeichneten \"Rücklauf\" des Geldes knapp einen Monat später auf dem \n\nWeg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D. \n\nbegründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalauf-\n\nbringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten \n\nGesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, \n\n109 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender, revisi-\n\nonsrechtlich einwandfreier Würdigung ein planartig abgestimmtes Handeln dar-\n\naus abgeleitet, dass die festgestellte stillschweigende Billigung des der Gesell-\n\nschafterversammlung der Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Ge-\n\nschäftsführung einer Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren \n\nFolge der Einlagebetrag - wie beabsichtigt - zwangsläufig wieder an den Infe-\n\nrenten zurückfloss. \n\n14 \n\nNachdem sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., unmittelbar an \n\nden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der D. KG, Dr. Mer., mit der For-\n\nderung gewandt hatte, die D. müsse die Überschuldung der Schuldnerin \"repa-\n\nrieren\", wurde von dort aus offensichtlich für die beiden Inferenten, die \n\ngemeinsam beide Gesellschaften beherrschten, die Stammkapitalerhöhung bei \n\nder Schuldnerin in die Wege geleitet. Dabei erteilte die Rechtsabteilung der D. \n\ndem Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., den - von diesem auch befolgten - \n\nRat, zur (vermeintlichen) Gewährleistung einer \"Leistung zur freien Verfügung\" \n\ndie Einlagen aus der Kapitalerhöhung auf ein eigens zu diesem Zweck zu er-\n\nrichtendes Festgeldsonderkonto überweisen zu lassen und es dort bis zur Ein-\n\ntragung der Kapitalerhöhung zu belassen, weil die Schuldnerin ansonsten nur \n\nnoch über das in den Cash-Pool einbezogene Nebenkonto als einziges Ge-\n\nschäftskonto verfügte, über das im Falle einer sofortigen Überweisung der Ein-\n\nlage dorthin diese noch am selben Tage unmittelbar an die D. zurückgelangt \n\nund damit die Einzahlung zur endgültig freien Verfügung verfehlt worden wäre. \n\n15 \n\nAngesichts dieser der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin be-\n\nkannten Umstände hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei die \n\nÜberzeugung gewonnen, die Einrichtung des befristeten Termingeldsonderkon-\n\ntos an Stelle eines weiteren Geschäftsgirokontos außerhalb des Cash-Pool sei \n\nin der von vornherein feststehenden Erkenntnis und in der Absicht erfolgt, den \n\nKapitalerhöhungsbetrag nach einer - fälschlich für ausreichend erachteten - \n\n\"Karenzfrist\" unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Kapitalmaßnahme \n\nim Handelsregister dem einzigen Geschäftskonto der Schuldnerin - und damit \n\nzugleich dem Cash-Pool - zuzuführen. Da die Verknüpfung zwischen Einzah-\n\nlung und Rückfluss angesichts der lediglich auf kurze Frist angelegten Einrich-\n\ntung des Sonderkontos bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung \n\nsolchermaßen bereits vorgezeichnet war und die weitere Vorgehensweise von \n\nder Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, auf der sich die Inferenten in \n\nzurechenbarer Weise von dem Geschäftsführer Pe. vertreten ließen, mitgetra-\n\ngen, jedenfalls aber nicht beanstandet wurde, bedurfte es - wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommen hat - keiner weitergehenden ausdrücklichen, \n\nauf das Ziel der Übertragung des Einlagebetrages in den Cash-Pool und damit \n\ndie automatische Teiltilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber \n\nder D. gerichteten Absprachen. \n\n16 \n\nDie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrens-\n\nrüge nach § 398 ZPO, das Berufungsgericht habe verabsäumt, den Zeugen Pe. \n\nerneut zu vernehmen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine im Er-\n\ngebnis von dem Landgericht abweichende Überzeugung nicht auf Umstände \n\ngestützt, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner \n\nAussage betrafen. Vielmehr hat es in zulässiger Weise im Rahmen der Ausfül-\n\nlung des Rechtsbegriffs der \"Leistung zur endgültig freien Verfügung der Ge-\n\nschäftsleitung\" unstreitige Tatsachen bewertet, die das Landgericht außer Be-\n\ntracht gelassen hatte; insoweit kam es auf die - nicht durch objektive Tatsachen \n\ngestützte - persönliche Bewertung der Vorgänge durch den Zeugen nicht ent-\n\nscheidend an. Es blieb allein dem Berufungsrichter im Rahmen seiner freien \n\ntatrichterlichen Überzeugungsbildung überlassen, welche Schlüsse er aus sol-\n\nchen nicht beweisbedürftigen, weil unstreitigen Tatsachen zog. Eine Bindung an \n\nlückenhafte erstinstanzliche Feststellungen - zumal wenn es sich wie hier um \n\nunstreitiges Tatsachenmaterial handelte - bestand entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht. \n\n17 \n\n2. Vergeblich versucht die Revision auch, die unter dem Blickwinkel der \n\nBeherrschung der D. durch die beiden Inferenten i.S. der §§ 15 ff. AktG ge- \n\nbotene Zurechnung der Einbindung dieser Gesellschaft in den Kapitalerhö-\n\nhungsvorgang, insbesondere die Geldhin- und -rückflüsse bezüglich der Einla-\n\ngezahlungen, mit der Rüge angeblich fehlender Feststellungen zu den genauen \n\nBeteiligungsverhältnissen in Frage zu stellen. \n\n18 \n\nDer Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die \n\npersonelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbe-\n\ndingt voraus (BGHZ 153, 107, 111). Es genügt vielmehr, dass der oder die Infe-\n\nrenten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher \n\nWeise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der \n\nLeistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist \n\ndies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144). \n\n19 \n\nZwar beherrschten der Beklagte und Ra. M. nach dem vom Kläger vor-\n\ngelegten Handelsregisterauszug nicht jeweils einzeln die D.. Das ist aber im \n\nvorliegenden Fall unerheblich, weil die Inferenten die von ihnen jedenfalls ge-\n\nmeinsam beherrschte D. im gleichgerichteten Interesse übereinstimmend als \n\nHilfsinstrument zum gemeinsamen Zweck der Aufbringung ihrer Einlageverbind-\n\nlichkeiten gegenüber der Schuldnerin eingesetzt haben und auch die Rückflüs-\n\nse entsprechend der vom Berufungsgericht - wie ausgeführt: ordnungsgemäß - \n\nfestgestellten vorherigen Abrede ihnen wiederum über die D. zugute kommen \n\nsollten. Im Übrigen haben sich der Beklagte und sein Sohn in den Tatsachenin-\n\nstanzen selbst als \"maßgeblich\" Beteiligte bzw. sogar als \"Mehrheitsgesell-\n\nschafter\" der D. bzw. diese Gesellschaft als \"ihr\" Unternehmen bezeichnet, so \n\ndass sie ohnehin nicht nunmehr in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise \n\nihren beherrschenden Einfluss i.S. des § 17 AktG und die daraus resultierende \n\nZurechnung der Einlagezahlungen und Rückflüsse in Abrede stellen können. \n\n20 \n\n3. Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die \n\nnach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3 \n\nSatz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen \n\nals auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge ha-\n\nben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb \n\nsuspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im \n\nRahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat. \n\n21 \n\nAuch die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein \"Sonderrecht\" für diese Art der \n\nFinanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitaler-\n\nhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das ist im Übri-\n\ngen auch den an der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall Beteiligten bewusst \n\ngewesen. Nur deswegen haben sie es - im Ansatz zutreffend - für erforderlich \n\ngehalten, die Einlagen nicht sogleich auf das einzige vorhandene, aber in den \n\nCash-Pool einbezogene Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen, sondern \n\nstattdessen den - hier indessen verfehlten - Umweg über ein für wenige Tage \n\nneu eingerichtetes Termingeldkonto zu wählen. \n\n22 \n\nAn der unzulässigen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften im \n\nWege der verdeckten Sacheinlage durch die automatische Umbuchung des in \n\nden Cash-Pool eingespeisten Einlagebetrages vom Nebenkonto der Schuldne-\n\nrin auf das Zentralkonto der D. ändert sich - entgegen der Ansicht des Be- \n\nklagten - insbesondere dadurch nichts, dass der Schuldnerin aufgrund der \n\nCash-Pool-Vereinbarung die Möglichkeit eingeräumt war, durch Verursachung \n\neines -durch das Zentralkonto auszugleichenden - weiteren Debetsaldos auf \n\nihrem P.er Nebenkonto wirtschaftlich die auf dem Zentralkonto bewirkte \n\npartielle Rückführung ihrer dortigen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. \n\nwieder zu egalisieren. Ersichtlich steht eine solche nur schuldrechtlich einge-\n\nräumte mittelbare Möglichkeit der Belastung des der alleinigen (dinglichen) Ver-\n\nfügungsberechtigung der D. als Kontoinhaberin unterliegenden Zentralkontos \n\ndurch die Schuldnerin nicht - wie dies zu einer wirksamen Kapitalaufbringung \n\nerforderlich wäre - deren uneingeschränkter, endgültig freier Verfügungsmacht \n\nüber die auf einem eigenen Geschäftskonto außerhalb des Cash-Pool befindli-\n\nche Einlage gleich. \n\n23 \n\n4. Die mithin wegen der nicht ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung hier \n\nnoch offene Einlageschuld ist auch nicht nachträglich vom Beklagten und sei-\n\nnem Sohn bzw. - ihnen zurechenbar - von der D. als von ihnen beherrschtem \n\nUnternehmen erfüllt worden. \n\n24 \n\nZwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung \n\nder Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. No-\n\nvember 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 \n\n- II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin \n\ngeschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Ver-\n\nfügung der Geschäftsführung bewirkt werden. Eine derartige Leistung muss \n\nsich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im \n\nWege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in ähnli-\n\nchem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu \n\nermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November \n\n2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.). \n\n25 \n\nEine solche nochmalige (nachträgliche) Zahlung in Verbindung mit einer \n\nderartigen Tilgungsbestimmung bezüglich der ausstehenden Einlageschuld hat \n\nder Beklagte indessen nicht substantiiert vorgetragen. Seine wiederholte, all-\n\ngemein gehaltene Berufung darauf, dass die Schuldnerin auch nach der \n\n- fehlgeschlagenen - Einlagezahlung erneut \"Auszahlungen\" in Form weiterer \n\ndarlehensweiser Inanspruchnahme des Zentralkontos erhalten habe, reicht \n\nhierfür nicht aus. Das ständige automatische Zero-Balancing im Rahmen des \n\nCash-Management-Systems lässt eine derartige - gebotene - Zuordnung zu der \n\nnoch ausstehenden Einlageschuld nicht einmal ansatzweise erkennen. \n\n26 \n\nAbgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) \n\nHin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene \n\nKapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem In-\n\nferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Ein-\n\nlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständi-\n\nger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und \n\nvollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Be-\n\ngründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine \n\nsolche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 \n\nm.w.Nachw.). Die der Vereinbarung des Cash-Management-Systems allgemein \n\nzugrunde liegende Kontokorrent- oder Verrechnungsabrede lässt einen Bezug \n\nzu der konkreten Einlageforderung schon deshalb vermissen, weil die \n\nBeteiligten seinerzeit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - \n\nirrtümlich von einer unmittelbar am 17. Dezember 1997 wirksam gewordenen \n\nTilgung ausgegangen sind. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 O 207/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 1314/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-16/ii-zr-75-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-16/ii-zr-75-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:39.145634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-16/ii-zr-75-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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