{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"VII ZR 2/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 8 Abs. 1 Auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht be- rufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und ei- nen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. HOAI §§ 3, 10 Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge- genstand bestimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 2/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nHOAI § 8 Abs. 1 \n\nAuf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht be-\n\nrufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und ei-\n\nnen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. \n\nHOAI §§ 3, 10 \n\nDas Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge-\n\ngenstand bestimmt. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die \n\nBeklagte macht widerklagend eine Überzahlung geltend. \n\nDer Kläger erbrachte über mehrere Jahre Planungsleistungen für den \n\nAusbau des Berufsförderungswerkes in L. und erhielt auf Abschlagsrechnungen \n\nTeilzahlungen. Anschließend beauftragte die Beklagte ihn mit schriftlichem Ver-\n\ntrag vom 3. April 1997/10. März 1998 mit der Planung und Ausführung des \n\nraumbildenden Ausbaus, Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 HOAI. Für die Ne-\n\nbenkosten wurden prozentuale Pauschalen festgelegt. In dem Vertrag ist auf \n\neine in Anlage 1 enthaltene Gewerkeliste Bezug genommen, in der einzelne \n\nGewerke mit \"IA\" (Innenarchitekt) gekennzeichnet sind. Für Besondere Leistun-\n\ngen vereinbarten die Parteien im März und November 1997 sowie Januar 1998 \n\nZeithonorare. Die insoweit anfallenden Nebenkosten sollten auf Einzelnachweis \n\nvergütet werden. \n\n3 \n\nUnter dem 29. Mai 2000 rechnete der Kläger die Leistungsphasen 1-8 \n\neinschließlich Nebenkostenpauschale ab. Unter Berücksichtigung von Ab-\n\nschlagszahlungen ergaben sich restliche 1.122.512,87 DM. Für die Leistungs-\n\nphase 9 beanspruchte der Kläger gemäß Rechnung vom 11. April 2001 \n\n38.944,67 DM. Die Besonderen Leistungen stellte er unter dem 14. September \n\n1999 mit 68.896,09 DM in Rechnung. Nebenkosten machte er mit Rechnungen \n\nvom 17. Januar 2000, 11. Januar 2001 und 11. April 2001 in Höhe von insge-\n\nsamt 3.282,28 DM geltend. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger berechnet seine Gesamtforderung danach mit 630.748,03 € \n\n(1.233.635,91 DM). Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei bereits überzahlt, \n\nund verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 30.796,07 €. \n\nDas Landgericht hat zum Umfang des Auftrags unter anderem den Zeu-\n\ngen P. vernommen. Insbesondere gestützt auf dessen Aussage hat es ange-\n\nnommen, dass sich der Auftrag entsprechend der Vereinbarung vom 3. April \n\n1997/10. März 1998 auf sämtliche in der Anlage 1 aufgeführten und nicht nur \n\nauf die mit \"IA\" gekennzeichneten Gewerke bezog. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 559.634,64 € nebst \n\nZinsen verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewie-\n\nsen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als \n\nderzeit unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antrags-\n\ngemäß verurteilt. Die Anschlussberufung des Klägers hat es mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit als derzeit unbegründet abge-\n\nwiesen wird. \n\n7 \n\nDie vom Senat zugelassene Revision des Klägers verfolgt dessen un-\n\nveränderte Anträge weiter. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Honoraranspruch sei nicht \n\nfällig, da der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe. \n\nDie Honorarschlussrechnung des Klägers vom 29. Mai 2000 gehe von \n\neiner wirksamen Honorarvereinbarung aus und schließe sämtliche Gewerke der \n\nAnlage 1 ein. Der Kläger müsse seine Leistungen jedoch nach den HOAI-\n\nMindestsätzen abrechnen, da die Honorarvereinbarung vom 3. April \n\n1997/10. März 1998 nicht bei Vertragsschluss getroffen und damit unwirksam \n\nsei. Der Auftrag sei schon lange vor 1998 erteilt worden. Außerdem umfasse er \n\nnicht alle in der Anlage 1 zu der Honorarvereinbarung aufgeführten, sondern \n\nnur diejenigen Gewerke, die mit \"IA\" gekennzeichnet worden seien. Ein Teil-\n\nHonoraranspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich der Besonderen Leistun-\n\ngen nicht zu, da er nicht dargelegt habe, zu welchen Zeiten welche konkreten \n\nLeistungen erbracht worden und inwieweit diese objektiv notwendig gewesen \n\nseien. \n\n12 \n\nDie Widerklage hält das Berufungsgericht für begründet. Es ist der Auf-\n\nfassung, die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen dürfe der Klä-\n\nger nur behalten, wenn ihm in Höhe des entsprechenden Betrags dauerhaft ein \n\nVergütungsanspruch zustehe. Solange er dies nicht im Wege einer prüfbaren \n\nSchlussrechnung nachgewiesen habe, seien im Zweifel Überzahlungen zurück-\n\nzuerstatten. \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nZu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Forderung des \n\nKlägers sei nicht fällig, weil dieser eine prüffähige Rechnung nicht erteilt habe. \n\nZu Unrecht hat es mit dieser Begründung auch der Widerklage stattgegeben. \n\n15 \n\n1. Die Honorarforderung des Architekten wird gemäß § 8 Abs. 1 HOAI \n\ngrundsätzlich erst fällig, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. \n\nDas Erfordernis der Prüffähigkeit ist jedoch, worauf der Senat wiederholt hin-\n\ngewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, \n\nBGHZ 157, 118, 124 m.w.N.), kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich \n\nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit der \n\nRechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch \n\nohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind oder die Erteilung einer \n\nSchlussrechnung im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine reine Förmelei \n\nwäre. \n\n16 \n\n2. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Einwands der fehlen-\n\nden Prüffähigkeit der Schlussrechnung sind gegeben, wenn der Besteller selbst \n\neine Abrechnung des Architektenvertrags vornimmt und einen Anspruch auf \n\nRückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall \n\nnicht nur darum, eine erhobene Restforderung nicht bezahlen zu müssen, son-\n\ndern bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Dieses Ziel ist nur erreich-\n\nbar, wenn eine endgültige sachliche Abrechnung der Vertragsleistung vorge-\n\nnommen und festgestellt wird, in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375). \n\nWer Anspruch auf Rückzahlung erhebt, muss es deshalb hinnehmen, dass die \n\nHonorarforderung als fällig angesehen wird. \n\n17 \n\n3. Dementsprechend kann nicht einerseits eine Klage auf Zahlung der \n\nHonorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, weil die Forde-\n\nrung noch nicht fällig sei, andererseits aber auf die Widerklage über den ver-\n\ntraglichen Rückzahlungsanspruch infolge einer Überzahlung abschließend ent-\n\nschieden werden. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Entscheidung über \n\nden Überzahlungsanspruch einer erneuten Klage auf Zahlung des nunmehr \n\nfälligen Honoraranspruchs entgegen. Die vom Berufungsgericht anscheinend \n\ngesehene Möglichkeit, eine vorläufige Überzahlung geltend zu machen, so dass \n\nder Unternehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, solange er keine prüffähige \n\nSchlussrechnung vorlegt, ist nicht gegeben. \n\nIII. \n\n18 \n\n19 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kläger für die \n\nGrundleistungen gemäß § 15 HOAI im Hinblick auf § 4 Abs. 4 HOAI lediglich \n\neine Vergütung nach den Mindestsätzen beanspruchen kann. Ein Anspruch auf \n\neine der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 entsprechende, even-\n\ntuell höhere Vergütung besteht nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Klä-\n\nger lange vor 1998 mündlich den Auftrag in dem sich aus dem schriftlichen Ver-\n\ntrag ergebenden Umfang erteilt. \n\n20 \n\nDass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die von \n\ndem Kläger zu beanspruchende Vergütung erzielt hatten, steht einem Vertrags-\n\nschluss nicht entgegen. Insoweit ist ausreichend, dass sie sich über das Objekt \n\nselbst und den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers einig sind. Nicht \n\nerforderlich ist dagegen, dass auch eine Einigung über die Höhe des Honorars \n\nerfolgt ist, da in einem solchen Fall die Honorierungspflicht aus § 632 Abs. 2 \n\nBGB und die Höhe des Honorars aus § 4 Abs. 4 HOAI \n\nfolgt \n\n(Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 35). \n\n21 \n\nGemäß § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HOAI konnten die Parteien vereinba-\n\nren, dass die bis dahin zur Erfüllung des Vertrags noch nicht erbrachten Leis-\n\ntungen auf der Grundlage der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen fünften \n\nÄnderungsverordnung zur HOAI (nach den Mindestsätzen) abgerechnet wer-\n\nden. Soweit der Kläger Leistungen gemäß den Leistungsphasen 5 - 9 zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch nicht erbracht haben sollte, gilt Ziffer 14 der schriftlichen \n\nHonorarvereinbarung, wonach diese \"auf Basis HOAI 96\" abzurechnen sind. \n\n22 \n\n2. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Erbringung der Grundleis-\n\ntungen gemäß § 15 HOAI nur hinsichtlich der Gewerke beauftragt wurde, die in \n\nAnlage 1 zu der schriftlichen Honorarvereinbarung mit \"IA\" gekennzeichnet \n\nsind. \n\n23 \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht konnte die Aussage des Zeugen P. auch ohne \n\ndessen wiederholte Vernehmung abweichend von dem Landgericht werten. \n\nDie wiederholte Vernehmung eines Zeugen liegt grundsätzlich im Er-\n\nmessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist es nicht \n\ngrundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen Zeu-\n\ngen auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des \n\nErstrichters für zur Beweisführung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich \n\nnicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollständigkeit \n\nund Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt \n\n(BGH, Urteil vom \n\n30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64; Urteil vom 22. Mai 2002 \n\n- VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500). Es kann ausreichen, dass sich das Be-\n\nrufungsgericht mit der Zeugenaussage auseinandersetzt und darlegt, weshalb \n\nes die seiner Beweiswürdigung zugrunde liegenden Umstände, auch ohne den \n\nZeugen hierzu erneut befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält (BGH, Ur-\n\nteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649). \n\n25 \n\nEine solche Fallgestaltung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat aus-\n\nführlich dargelegt, weshalb es die für seine Auslegung des Auftragsumfangs \n\nherangezogenen Tatsachen für aussagekräftiger hält als die Angaben des Zeu-\n\ngen P.. \n\n26 \n\n3. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls \n\ninwieweit sich die Leistungen des Klägers auf raumbildende Ausbauten (§ 3 \n\nNr. 7 HOAI) oder Einrichtungsgegenstände (§ 3 Nr. 8 HOA) bezogen haben. \n\n27 \n\nIn der Vereinbarung der Parteien ist zwar lediglich von raumbildenden \n\nAusbauten die Rede. Einer Abrechnung nach den Mindestsätzen sind jedoch \n\ndie beauftragten Leistungen entsprechend der in der HOAI getroffenen Qualifi-\n\nzierung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, \n\nBauR 1999, 1045 = ZfBR 1999, 312). \n\n28 \n\n4. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Honorar-\n\nrechnung nicht prüffähig sei, weil der Kläger auf der Grundlage der anrechenba-\n\nren Kosten der von ihm zu bearbeitenden Gewerke abgerechnet habe. \n\n29 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den \n\nLeistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI beauftragt worden. Dass Grundleistungen \n\nausgenommen wurden, hat es nicht festgestellt. Es ist daher davon auszuge-\n\nhen, dass eine Beschränkung des Auftragsumfangs nur insoweit erfolgt ist, als \n\nsich der Auftrag des Klägers nicht auf alle im Rahmen des raumbildenden Aus-\n\nbaus zu bearbeitenden Gewerke bezog. \n\n30 \n\nb) Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen \n\nbei raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. \n\nWie diese Kosten zu ermitteln sind und wie der Begriff \"Objekt\" im Sinne dieser \n\nVorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. \n\n31 \n\naa) Zum einen wird vertreten, nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 HOAI \n\nsei bei den raumbildenden Ausbauten deren Gesamtheit als relevantes Objekt \n\nanzusehen. Der Honorarberechnung seien dementsprechend die gesamten \n\nanrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten auch dann zugrunde zu \n\nlegen, wenn - wie hier - der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu \n\ntun hat. Kürzungen seien gegebenenfalls nach § 5 Abs. 2 HOAI vorzunehmen \n\n(Locher/Koeble/Frik, aaO, § 10 Rdn. 75; Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommen-\n\ntar zur HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 6 a). \n\n32 \n\nbb) Nach anderer Auffassung bestimmt sich das Objekt im Sinne des \n\n§ 10 Abs. 1 HOAI nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Der Honorarab-\n\nrechnung seien nur die anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten \n\nzugrunde zu \n\nlegen, auf die sich der Auftrag bezogen habe (Löffel-\n\nmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1136 f; Motzke/Wolff, Praxis \n\nder HOAI, 3. Aufl., S. 202). \n\n33 \n\ncc) Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Mai 1999 (VII ZR 379/97 aaO.) und \n\n23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = ZfBR 2003, 359 = NZBau \n\n2003, 281) entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts \n\nmaßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt \n\nwerden. Die dagegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. \n\n34 \n\n(1) § 3 HOAI kann nicht entnommen werden, dass das Objekt im Sinne \n\ndes § 10 HOAI nicht auf den Vertragsgegenstand beschränkt ist. § 3 HOAI be-\n\nstimmt die für die HOAI maßgeblichen Begriffe. Danach sind Objekte Gebäude, \n\nsonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Dar-\n\naus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Objekt den gesamten raumbilden-\n\nden Ausbau eines Bauwerks erfassen muss. Diese Annahme liegt eher fern, \n\nwürde sie doch bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten eines Objekts im \n\nSinne des § 10 HOAI davon abhingen, welche weiteren Maßnahmen der Auf-\n\ntraggeber ergreift, möglicherweise auch erst nach dem Vertragsschluss mit dem \n\nAuftragnehmer. \n\n35 \n\n(2) Der Beschränkung auf den Vertragsgegenstand steht nicht entgegen, \n\ndass gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten unter Zugrundele-\n\ngung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 (1981) zu ermitteln sind und \n\ndort die gesamten Kosten eines Bauwerks erfasst sind. In einem Fall, in dem \n\nnur Teilplanungsleistungen vereinbart sind, muss die DIN 276 (1981) in ange-\n\npasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, \n\ndass der Architekt das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertrags-\n\ngegenstands errechnet. Möglich ist in gleicher Weise, dass der Architekt bei der \n\nHonorarermittlung von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten aus-\n\ngeht und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des \n\nVertragsgegenstandes eine Quote bildet. \n\n36 \n\n(3) Eine Reduzierung des Honorars über die für die einzelnen Grundleis-\n\ntungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze in direkter \n\nAnwendung des § 5 Abs. 2 HOAI ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer nur \n\nhinsichtlich einzelner Gewerke mit dem raumbildenden Ausbau beauftragt wur-\n\nde, der Auftrag aber alle Grundleistungen der auszuführenden Leistungsphasen \n\ndes § 15 HOAI umfasst. § 5 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass nicht alle \n\nGrundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden. \n\n37 \n\n(4) Für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI besteht keine \n\nVeranlassung. Eine Reduzierung des Honorars anhand der für die einzelnen \n\nGrundleistungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze hät-\n\nte zur Folge, dass der Besteller auch bei Beauftragung mehrerer Architekten \n\nlediglich ein Honorar bezahlen müsste, wie es auch bei der Einschaltung nur \n\neines Architekten angefallen wäre. Ein dahingehendes Interesse des Bestellers \n\nist nicht schützenswert. Wenn ein Besteller für verschiedene Gewerke unter-\n\nschiedliche Architekten beauftragt, muss er es hinnehmen, dass höhere Kosten \n\nentstehen. Ziel der sich aus der Honorartafel zu § 16 HOAI ergebenden De-\n\ngression ist, dass der Architekt bei höherem Auftragsvolumen ein relativ gerin-\n\ngeres Honorar erhält, nicht aber, dass bei einem auf mehrere Auftragnehmer \n\naufgeteilten Auftragsvolumen für den Bauherrn die gleichen Kosten anfallen, \n\nwie bei der Vergabe nur eines umfassenden Auftrags. Mit einer Honorarbe-\n\nrechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegen-\n\nstandes wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit \n\ndie Honorarwürdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren \n\nKosten widerspiegelt (Löffelmann/Fleischmann, aaO, Rdn. 1139). \n\n38 \n\n5. Gegen die Wirksamkeit der in dem schriftlichen Vertrag vom 3. April \n\n1997/10. März 1998 unter Ziffer 2.4 zu § 10 Abs. 3a HOAI getroffenen Verein-\n\nbarung bestehen nicht deshalb Bedenken, weil sie erst nach Auftragserteilung \n\ngetroffen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss nicht bei Auftragser-\n\nteilung erfolgen; sie kann jederzeit nachgeholt werden. § 10 Abs. 3 a 2. Halbs. \n\nHOAI steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 \n\n- VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124, 127). \n\n39 \n\n6. Für die hinsichtlich der Besonderen Leistungen in der schriftlichen Ho-\n\nnorarvereinbarung getroffenen Regelungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung ge-\n\nmäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI lediglich, dass die entsprechende vertragliche Ab-\n\nrede schriftlich niedergelegt wird. Eine zeitliche Grenze für die Vereinbarung ist \n\nnicht gesetzt. \n\n40 \n\n7. Zu den dem Honoraranspruch des Klägers zugrunde zu legenden an-\n\nrechenbaren Kosten können unter den dort genannten Voraussetzungen auch \n\ndie in § 10 Abs. 4 HOAI aufgeführten Kosten für Installationen, zentrale Be-\n\ntriebstechnik und betriebliche Einbauten gehören. Die diesbezüglichen Kosten \n\nsind anrechenbar, soweit die in § 10 Abs. 4 HOAI vorausgesetzte Integration \n\nund Koordination erforderlich gewesen ist. Die in § 10 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 \n\nHOAI aufgeführten \"sonstigen anrechenbaren Kosten\" sind auf die sich aus \n\ndem Vertragsgegenstand ergebenden Kosten beschränkt. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 04.06.2002 - 4 O 2658/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/vii-zr-2-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:08.510719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/vii-zr-2-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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