{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"V ZB 147/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 69 Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 147/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 69 \n\nDas Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit \n\nzur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen \n\nist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist \n\nbeizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu \n\nverlängern. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - V ZB 147/05 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 29. August 2005 wird auf Kosten \n\ndes Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n231.000 EUR. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit \n\nAnteilen zu je ½ Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der \n\nGemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem \n\nVersteigerungstermin, \n\nin dem die Grundstücke einzeln und zusammen \n\nausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR für \n\nalle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheits-\n\nleistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch \n\nauszufüllendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche \n\nErklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem \n\nBetrag von 70.000 EUR einlösen werde. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des \n\nAntragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender \n\nSicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, ver-\n\nmerkte es als sofortigen Widerspruch. \n\nIn Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote \n\nschloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote für \n\ndie drei Grundstücke von zusammen 231.000 EUR vorlägen, die mithin das \n\nGesamtgebot des Antragsgegners überträfen, und erteilte den Zuschlag den \n\njeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. Während der Verkündung des \n\nZuschlagsbeschlusses kehrte der Antragsgegner zurück und erklärte, dass er \n\neine Sicherheit in ausreichender Höhe bei der Gerichtskasse eingezahlt habe. \n\nEr wurde auf den Rechtsweg verwiesen. \n\nSeine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses \n\nbeantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlags-\n\nbeschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden \n\nerteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu beachten-\n\nde Gründe für eine Versagung des Zuschlags vorlägen. \n\nDie Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nder Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antrag-\n\nstellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Bestätigung \n\nder Sparkasse zur Einlösung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn \n\nein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur \n\nBesorgung einer Sicherheit gegeben werde, könne es im Einzelfall geboten \n\nsein, ihm eine kurze Zeit hierfür zu geben. \n\nIII. \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 \n\n8 \n\n9 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerde-\n\ngericht die für die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden \n\nnoch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt \n\nhat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch § 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO an die Zulassung gebunden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der \n\nAntragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein \n\nkann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht \n\nMeistbietender und kann daher nicht in einem öffentlich-rechtlichen Anspruch \n\nauf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt sein. Das Gebot des Antrag-\n\ngegners von 165.000 EUR, das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem. \n\n§ 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG abgegeben hatte, war nicht höher als das Ergebnis der \n\nEinzelausgebote. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der \n\nZuschlag aus § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu versagen (vgl. Storz, Praxis des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 535). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antrags-\n\ngegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in \n\nseinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag hätte \n\nversagen müssen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis \n\nrichtig. \n\n11 \n\naa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das \n\nVollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach § 70 \n\nAbs. 2 ZVG wegen Nichtleistung einer nach § 69 ZVG zulässigen Sicherheits-\n\nleistung zurückgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahin-\n\nstehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt Grund für die be-\n\nantragte Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann. \n\n12 \n\n (1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die \n\nAntragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden \n\nGeboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war \n\nsie \n\nauch \n\ngegenüber \n\ndem Antragsgegner \n\nberechtigt. Bei \n\neiner \n\nTeilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter, \n\ndessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde. \n\nDies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebe-\n\nnen Gebot \n\n(OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der \n\nTeilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zulässigerweise \n\nSicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 \n\nAbs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Er-\n\nmessensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 70, Rdn. 2; \n\nStorz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562). \n\n13 \n\n(2) Der Antragsgegner hatte keine zulässige Sicherheit geleistet. § 69 \n\nZVG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die \n\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom \n\n18. Februar 1998 (BGBl. I 866) lässt die Sicherheitsleistung nur in bestimmten \n\nFormen zu: durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem \n\nder zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitute ausge-\n\nstellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwider-\n\nrufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung \n\nvon Geld. \n\n14 \n\n(a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte, \n\nentsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungs-\n\nschecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut Aus-\n\nstellerin des Schecks ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vor-\n\ngelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 ScheckG auf Zahlung in Anspruch ge-\n\nnommen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7383, S. 8). \n\n15 \n\nDie Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ent-\n\nsprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter \n\nScheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbetätigung bezeichneten Ein-\n\nlösungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn \n\nder Scheck - wie hier - auf Grund des als Einlösungszusage auszulegenden \n\nSchreibens der Sparkasse vom 27. Juli 2005 eine vergleichbare Sicherheit wie \n\nein Bankverrechnungsscheck geboten hätte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den \n\nUmständen seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten \n\nZwecken der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass \n\nin dem Versteigerungstermin nur die in § 69 ZVG selbst bezeichneten Sicher-\n\nheiten zugelassen sind. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der Senat durch \n\neine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten \n\nScheck schließen könnte. \n\n16 \n\nDie Nichterwähnung des mit einer Einlösungsgarantie versehenen \n\nSchecks in § 69 ZVG ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen \n\nEinbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungs-\n\nproblem war bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1998 bekannt. \n\nSolche Garantien außerhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haf-\n\ntung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren \n\nzulässig (BGHZ 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlö-\n\nsungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum \n\n31. Dezember 2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch \n\nbei der Gesetzesänderung \n\nim Jahre 1998 nicht \n\nin den Katalog der \n\nzugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre \n\nZulässigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (vgl. dazu: OLG \n\nZweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108) und ihre Anerkennung als geeignete \n\nBietersicherheit \n\ngefordert wurde \n\nund wird \n\n(Storz, Praxis \n\ndes \n\nZwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 565). \n\n17 \n\nDas Ziel der Änderung des § 69 ZVG im Jahre 1998 war eine Erhöhung \n\nder Praktikabilität, bei der das Erfordernis zur Prüfung der Werthaltigkeit der \n\ngestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das \n\nzuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung \n\neines Bürgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, S. 8 und 9). Bei den auf die \n\nEinlösung eines Schecks bezogenen Erklärungen eines Kreditinstitutes kann es \n\nindes in Einzelfällen zweifelhaft sein, ob darin eine Einlösungsgarantie oder nur \n\neine auf die gegenwärtige Deckung bezogene Scheckbestätigung zu sehen ist \n\n(vgl. BGHZ 110, 263, 265). Das Versteigerungsverfahren bliebe mit \n\nunzuträglichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durch-\n\nführende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden \n\nmüsste. \n\n18 \n\n(b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft für die Sicherheit in der in § 68 ZVG bestimmten Höhe, die nach § 69 \n\nAbs. 3 ZVG zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Bürgschaft \n\naußerhalb der Einlösungszusage hat die Sparkasse nicht übernommen. \n\n19 \n\nbb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass der \n\nAntragsgegner über die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung hätte belehrt \n\nwerden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist für die Abgabe von \n\nGeboten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die geforderte Sicherheit \n\nnoch beizubringen. \n\n20 \n\n(1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine \n\nSicherheit werde auch dann noch gem. § 70 Abs. 2 ZVG sofort nach der \n\nAnordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer \n\nkurzen, das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögernden Frist bei-\n\ngebracht wird (LG Münster MDR 1958, 173; OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, \n\n107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1016, \n\n1017). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese Möglichkeit \n\nnach § 66 ZVG, § 139 ZPO hinzuweisen und auf Antrag eines Bieters auch eine \n\nsolche Möglichkeit einzuräumen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu \n\nverlängernden Frist aus § 73 Abs. 1 ZVG für die Abgabe von Geboten die \n\ngeforderte Sicherheit beibringen könne. Komme das Vollstreckungsgericht \n\ndieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur \n\nVersagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG, der im Beschwerdeverfahren \n\nnach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sei (OLG Zweibrücken \n\nRpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-\n\nRR 1987, 1016, 1017). \n\n21 \n\nGegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung \n\ndes § 70 Abs. 2 ZVG mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer \n\nunerträglichen Unsicherheit im Versteigerungsverfahren und zu einer nicht \n\nbegründbaren Ungleichbehandlung der Bieter führe (Muth, Zwangsverstei-\n\ngerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\n\nwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 177). Die Wirksamkeit eines Gebotes hänge nach \n\nAnordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Wel-\n\ncher Zeitraum für den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit \n\nnoch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das Ver-\n\nsteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögere, könne nicht bestimmt werden \n\nund führe damit notwendigerweise zu für die Rechtssicherheit des Verfahrens \n\nunzuträglichen Streitigkeiten. Zudem würden die Bieter in einer mit dem Gebot \n\neiner fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der \n\nRegel so nur die ortsansässigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende \n\nSicherheit für ihr Gebot innerhalb einer verlängerten Bieterstunde zu beschaffen \n\n(Muth, aaO; Eickmann, aaO). \n\n22 \n\n(2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls für die nach dem Inkraft-\n\ntreten des Änderungsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\n\nverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I 866) durch-\n\ngeführten Versteigerungen zutreffend. \n\n23 \n\nEin Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den \n\nUmfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach \n\nder alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die Höhe der Sicherheit nach \n\n§ 68 Abs. 1 ZVG grundsätzlich nicht vom Gebot des Bieters abhängt, sondern \n\nin einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach \n\n§ 69 ZVG zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen \n\n- wie \n\nausgeführt - eine Prüfung der Bonität angebotener Sicherheiten nicht \n\nerforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch überrascht werden kann, \n\ndass eine nach dem Gesetz grundsätzlich zugelassene Sicherheit vom \n\nVollstreckungsgericht zurückgewiesen wird. \n\n24 \n\nDie Frist für die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um \n\nsich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber \n\nbei der Verkürzung der Mindestfrist für die Abgabe von Geboten von einer \n\nStunde auf 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch erkannt und gleichwohl \n\nim Interesse der Effektivität des Termins (ohne längeres Zuwarten mit Geboten \n\nbis kurz vor dem Ablauf der Bieterstunde) und des rationellen Einsatzes der \n\nArbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. Bietinteressenten \n\nhätten sich vor dem Termin über Höhe und Art der Bietersicherheiten zu in-\n\nformieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen, \n\ndass solche Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten (BT-\n\nDrucks. 13/7383, S. 9). \n\n25 \n\nVor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des \n\nGesetzes grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit \n\nzur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht \n\nnachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der \n\nBietfrist zu beschaffen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von \n\nGeboten zu verlängern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des \n\nZuschlags aus § 83 Nr. 6 ZVG vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf \n\neinen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks \n\nBeschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht \n\ngewähren soll. \n\n26 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbe-\n\nschlusses (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der An-\n\ntragsgegner beantragt hat. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 K 80/04 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 T 2090/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/v-zb-147-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/v-zb-147-05","retrieved":"2026-07-10 20:12:25.440802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/v-zb-147-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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