{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZR 131/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubi- ger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätz- lich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG. c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 131/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 \nAbs. 1 \n\na) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubi-\nger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des \nGrundstücks. \n\nb) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der \nVerwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätz-\nlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG. \n\nc) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht \n\nauf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f). \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2004 \n\nund der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Januar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung des von ihnen zu \n\nWohnzwecken genutzten Teils eines Grundstücks. \n\nDie zweite Ehefrau des Beklagten zu 1, K. , und \n\n waren hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks A. \n\n . Mit notariellem Vertrag vom 10. März 1995 übertrug \n\nihren Miteigentumsanteil auf H. . Als Gegenleistung räumte die-\n\nse K. und dem Beklagten zu 1 als Gesamtberechtigten einen le-\n\nbenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz ein. Am \n\n30. Mai 1995 erstritt die Klägerin gegen den Beklagten zu 1, ihren früheren Ge-\n\nschäftsführer, ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das der Beklagte zu 1 als \n\nGesamtschuldner neben der T. GmbH i.L. verurteilt \n\nwurde, an die Klägerin 367.900,23 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Am 31. Mai \n\n1996 erließ das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Klägerin wegen dieser \n\nForderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach der angebli-\n\nche Nießbrauch des Beklagten zu 1 gepfändet und der Klägerin die Befugnis \n\nzur Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte überwiesen wurde. \n\nDem Beklagten zu 1 wurde geboten, sich jeder Verfügung über den Nieß-\n\nbrauch, insbesondere auch der Ausübung, zu enthalten. Die Zustellung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses an H. als Dritt-\n\nschuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Dezember 1996 wurde \n\ndie Pfändung des Nießbrauchs im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 1, \n\nder von K. getrennt lebt, nahm die Beklagte zu 2, seine geschiede-\n\nne Frau aus erster Ehe, in den Haushalt auf. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstre-\n\nben diese die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne \n\nentsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 85, 288, 290; \n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 557 Rn. 14; Kayser in Hk-ZPO, § 557 Rn. 12). Hierzu \n\ngehört das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. \n\n6 \n\n1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn über den Anspruch be-\n\nreits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel \n\nvorliegt oder der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht wer-\n\nden kann (vgl. BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, 171). Vorliegend kann die Kläge-\n\nrin das wirtschaftliche Ziel ihrer Klage, nämlich die Fremdvermietung der von \n\nden Beklagten bewohnten Räume und den Einzug des Mietzinses von den Mie-\n\ntern, einfacher durch einen Antrag nach § 857 Abs. 4 ZPO erreichen. Die da-\n\nnach zulässige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung \n\ngrundsätzlich an die Vorschriften der §§ 146 ff ZVG anzulehnen (vgl. Stöber, \n\nForderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1712 a; Rossak MittBayNot 2000, 383, 385; \n\nOLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; LG Lübeck Rpfleger 1993, 360). Sie kann \n\nbereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geschehen, ist aber auch \n\nnachträglich noch zulässig und ermöglicht - worauf noch einzugehen sein wird - \n\ndie Fremdvermietung des Nießbrauchsgegenstandes. \n\n7 \n\n2. Letztlich kann die Frage, ob für die Räumungsklage ein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis gegeben ist, offen bleiben, zumal gegen die Beklagte zu 2 kein Voll-\n\nstreckungstitel vorliegt. Grundsätzlich darf zwar erst nach Feststellung der Pro-\n\nzessvoraussetzungen in die Sachprüfung eingetreten werden. Wenn allerdings \n\nfeststeht, dass die Klage unbegründet ist, kann das Gericht auch bei mögli-\n\ncherweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eine Sachentscheidung treffen \n\n(vgl. BGHZ 130, 390, 399 f). \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nGemäß den §§ 1065, 985 BGB kann der Nießbraucher von dem Eigen-\n\ntümer und von Dritten, die sein Besitzrecht (§ 1036 Abs. 1 BGB) verletzen, die \n\nHerausgabe des Nießbrauchsgegenstandes verlangen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dieser Anspruch stehe der Klägerin \n\naufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 1 zu, weil sie durch die Pfändung in dessen Rechtsposition eingetre-\n\nten sei. Ihr Herausgabeanspruch folge aus der dem Vollstreckungsgläubiger \n\nüberwiesenen Nutzungsbefugnis. Sie sei als Pfändungspfandgläubigerin nicht \n\ndarauf beschränkt, eine Verwaltungsanordnung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nherbeizuführen; vielmehr könne sie unmittelbar die Herausgabe der dem Nieß-\n\nbrauch unterworfenen Sache verlangen. \n\n10 \n\n2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf \n\ndie Rechtsbeziehung zwischen dem Nießbraucher und demjenigen, der die \n\nAusübung des Nießbrauchs gepfändet hat, nicht anzuwenden. \n\n11 \n\na) Allerdings ist beim Nießbrauch Gegenstand der Pfändung der Nieß-\n\nbrauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung \n\n(BGHZ 62, 133, 136; BayObLG ZIP 1997, 1852; Brox/Walker, Zwangsvoll- \n\nstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 763; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl. § 1059 \n\nRn. 19; Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis \n\n2. Aufl. Teil 5 Rn. 32; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1710, jeweils \n\nm.w.N.). Der Nießbrauch ist, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit \n\n§ 1059 BGB ergibt, der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung ei-\n\nnem anderen überlassen werden kann (vgl. BGH aaO S. 136f). Wegen seiner \n\nUnveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der \n\nPfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwer-\n\nten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke ausüben. Dies schließt eine Überwei-\n\nsung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs Statt nach \n\n§ 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung \n\ndurch Versteigerung oder freien Verkauf. Die - hier vom Vollstreckungsgericht \n\nim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnete - Überweisung der \n\nAusübungsbefugnis ist dagegen von § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO ge-\n\ndeckt (vgl. BGHZ aaO S. 136f; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1710, \n\n1712a; Rossak aaO S. 385; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Ist der Beklagte zu 1 \n\ntrotz der Pfändung und Überweisung Inhaber des Stammrechts geblieben, \n\nscheidet eine unmittelbare Anwendung des § 1065 BGB, der Abwehransprüche \n\ndes Nießbrauchers und nicht Ansprüche gegen den Nießbraucher regelt, aus. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1065 BGB kommt hier \n\nnicht in Betracht. \n\naa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem \n\nvergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im Ver-\n\nhältnis des Pfändungsgläubigers zum Grundstückseigentümer. Gegenüber dem \n\nVollstreckungsschuldner, der das vom Nießbrauch erfasste Haus selbst be-\n\nwohne, könne der Pfändungsgläubiger die Herausgabe des Nießbrauchsge-\n\ngenstands nicht verlangen. Als Verwertungsmöglichkeit verbleibe in diesem Fall \n\nnur die Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht nach § 857 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO. \n\n14 \n\nbb) Dieser Auffassung ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (vgl. \n\nMünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 17; Musielak/Becker, aaO § 857 \n\nRn. 14; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 857 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, \n\nZPO 3. Aufl. § 857 Rn. 75; Rossak aaO, S. 385; MünchKomm-BGB/Pohlmann, \n\naaO § 1059 Rn. 25; wohl auch Kemper in Hk-ZPO, § 857 Rn. 16; Stöber, For-\n\nderungspfändung aaO Rn. 1712; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 857 Rn. 13; \n\nBrox/Walker, aaO Rn. 765; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger \n\nRechtsschutz 3. Aufl. § 857 ZPO Rn. 25). Ihr ist zuzustimmen. \n\n15 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der systematischen Stellung \n\ndes § 857 ZPO unter den Vorschriften der Mobiliarzwangsvollstreckung folge, \n\ndass eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht die ausschließliche Verwer-\n\ntungsart eines gepfändeten Nießbrauchs darstellen könne. Nur bei Gegenstän-\n\nden, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864ff \n\nZPO) unterlägen, sei der Gläubiger - abgesehen von der Eintragung einer \n\nZwangshypothek - auf die Verwertung durch Zwangsverwaltung und Zwangs-\n\nversteigerung beschränkt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe der Ge-\n\nsetzgeber beim Nießbrauch nur fakultativ vorgesehen, weil in manchen Fällen \n\neine anderweitige Verwertung des gepfändeten Rechts durch den Gläubiger \n\nproblematisch sein könne. \n\n16 \n\nDiese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerli-\n\ncher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der \n\nPfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner \n\nBefriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies \n\nkonkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung \n\ndurch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser \n\nVorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im \n\nRahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnun-\n\ngen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese \n\nbeinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 \n\nAbs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächti-\n\ngung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten \n\nGrundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücks-\n\nnutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Er-\n\nlös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. \n\nStöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO \n\nRn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung \n\nenthaltende Beschluss ist - ebenso wie der Räumungsbeschluss nach § 149 \n\nAbs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit \n\nHilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung \n\naaO Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; \n\nSchuschke/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG Lübeck \n\naaO; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein \n\nSchuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, \n\nkann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Beru-\n\nfung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vor-\n\nschrift, die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus \n\nBilligkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentü-\n\nmer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach \n\nSinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu \n\nübertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall \n\nnicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirt-\n\nschaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen. \n\n17 \n\n(2) Wäre es dem Pfändungspfandgläubiger gestattet, als Ausfluss der \n\nNutzungsmöglichkeit den Besitz durch Räumung unbefristet auf sich überzulei-\n\nten, führte dies zu einer dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen-\n\nden Überkompensation. Die Zwangsvollstreckung darf nicht weiter ausgedehnt \n\nwerden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten \n\ndes Verfahrens erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2, § 818 ZPO, § 161 Abs. 2 \n\nZVG). Der Nießbraucher kann insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungs-\n\ngegenklage nach § 767 ZPO verwiesen werden, um den Erfüllungseinwand gel-\n\ntend zu machen. \n\n18 \n\nAuf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts gewährleistet \n\ndieser Rechtsbehelf keinen effektiven Rechtsschutz, weil der Nießbraucher mit \n\nder Klage nur erreichen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzu-\n\nlässig zu erklären (vgl. Musielak/Lackmann, aaO § 767 Rn. 9; Zöller/Herget, \n\naaO § 767 Rn. 1f), ohne jedoch den Besitz des Nießbrauchsgegenstandes zu-\n\nrückzuerlangen. Mit der rechtsgestaltenden Entziehung der Vollstreckbarkeit ist \n\nfür ihn somit noch nichts gewonnen. Anders verhält es sich bei angeordneter \n\nVerwaltung. Ist die titulierte Forderung getilgt, hat der Verwalter die Verwaltung \n\nzu beenden (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709). Er hat Rechnung \n\nzu legen und dem Schuldner dessen Besitz wieder einzuräumen. Besteht über \n\ndie Erfüllung der titulierten Forderung Streit und legt der Nießbraucher, der den \n\nWeg der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich beschritten hat, die Ausfertigung \n\neiner vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die Zwangs-\n\nvollstreckung für unzulässig erklärt ist, hat das Vollstreckungsgericht die \n\nZwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und zugleich nach \n\n§ 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuhe-\n\nben. Mit dem Vollzug des stattgebenden Urteils erlangt der Nießbraucher so-\n\nnach seine alte Rechtsstellung selbst dann wieder, wenn die Verwaltungsan-\n\nordnung mit Regelungen nach § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG verbunden war. \n\n19 \n\nc) Da die Klage gegen den Beklagten zu 1 schon aus den vorstehenden \n\nErwägungen erfolglos bleibt, braucht der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob \n\ndie - deklaratorische - Eintragung der Pfändung in das Grundbuch eine Vermu-\n\ntung für das Pfändungspfandrecht am Nießbrauch begründet oder ob der \n\nPfandrechtsgläubiger, der seine Rechte aus der Pfändung herleitet, die Zustel-\n\nlung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als Wirksamkeitsvoraus-\n\nsetzung der Pfändung (vgl. § 857 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO) nachweisen muss. \n\n20 \n\n3. Gegenüber der Beklagten zu 2 bleibt die Räumungsklage ebenfalls \n\nohne Erfolg. Könnte der Pfändungspfandgläubiger die Herausgabe von einem \n\nDritten verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem \n\nNießbraucher im Besitz oder Mitbesitz des Nießbrauchsgegenstandes ist, träte \n\ndie Gefahr der Überkompensation des Gläubigers in gleicher Weise wie im \n\nVerhältnis zum Nießbraucher auf. Mangels geeigneter Verwaltungsanordnun-\n\ngen wäre auch dann offen, wann der Gläubiger befriedigt wäre und welche \n\nRechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsschuldner und der Dritte nach \n\nEintritt der Befriedigung hätten. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 20 O 33/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 12 U 9/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-131-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-131-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:51.890204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/ix-zr-131-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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