{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZB 127/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV §§ 3, 10, 11 Abs. 1 Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmens- übertragung mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insol- venzverwaltervergütung rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger seiner Mitwirkung zugestimmt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 127/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV §§ 3, 10, 11 Abs. 1 \n\nWirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum \n\nZweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmens-\n\nübertragung mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insol-\n\nvenzverwaltervergütung rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger \n\nseiner Mitwirkung zugestimmt haben. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg \n\nAG Celle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2004 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 8. August 2001 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n160.951,61 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 \n\nund 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die \n\nAnordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin \n\nihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, \n\ninsgesamt \n\n406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Netto-\n\nvergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt \n\n46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerde-\n\nführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigen-\n\nden Höhe weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es \n\nführt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin ist begründet. \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings \n\nweitgehend unbegründet. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das \n\nLandgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonde-\n\nrungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage \n\neinbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landge-\n\nricht nicht berücksichtigten Grundstücke eine \"nicht gänzlich unbedeutende \n\nverwaltende Tätigkeit\" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Be-\n\nschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat \n\nin Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss ent-\n\nschieden, dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die \n\nnach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine \n\nBedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Be-\n\nfassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in er-\n\nheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß \n\n§ 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der be-\n\ntroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in die-\n\nsem Fall nicht in Betracht. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hat \n\nrechtsfehlerfrei einen Betrag \n\nvon \n\n4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berech-\n\nnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des \n\neinem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners \n\nbei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. \n\n8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier \n\ngegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nkommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). \n\nDavon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vor-\n\nhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - \n\nnoch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners \n\nvorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert \n\nim Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs-\n\ngrundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entspre-\n\nchendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand. \n\n7 \n\nc) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entschei-\n\ndung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % \n\nder Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch \n\nnach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, \n\nDauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen \n\n(BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt \n\nauch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbe-\n\nhalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, \n\n1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände \n\ngrundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder \n\n-abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils ent-\n\nfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, \n\nZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli \n\n2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangs-\n\nsatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten be-\n\nstehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht \n\nzudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag bean-\n\nsprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. \n\nDafür, dass der Beschwerdeführer \"erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das \n\nGrundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben \n\nhat\", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten. \n\n8 \n\nd) Für die \"Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen\" hat das \n\nLandgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung \n\ndes Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Ein-\n\nwand, ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, \n\nvermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n9 \n\ne) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Be-\n\nfriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei \n\nder Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abge-\n\nlehnt; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht \n\nhat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungser-\n\nheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom \n\n14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei \n\nerheblicher Beschäftigung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters mit Aus- \n\noder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwer-\n\nde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenz-\n\nverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblich-\n\nkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die \n\nim Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich \n\nunter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten geltend machen. \n\n10 \n\nf) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehr-\n\nten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, \n\nweil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vor-\n\nläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht \n\nin Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 \n\nAbs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landge-\n\nricht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den \n\nDarlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf \n\ndie Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzge-\n\nricht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlags-\n\ntatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Er-\n\nmäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich \n\nerfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück-\n\nbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrach-\n\ntung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, \n\nZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten \n\nVortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insol-\n\nvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte \n\nSchluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er \n\nauch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht. \n\n11 \n\ng) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des \n\nLandgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüte-\n\nten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er \n\nkeinen Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehlern. \n\na) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das \n\nLandgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmens-\n\nübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewe-\n\nsen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger \"starker\" Insol-\n\nvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskus-\n\nsionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte \n\neine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insol-\n\nvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 \n\nRn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte \n\nzum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden \n\nwar, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerde-\n\ngericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die An-\n\nordnung, das Unternehmen der Schuldnerin \"bis zur Entscheidung über die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller\" fortzuführen, sollte er-\n\nsichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der \n\nGläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren \n\nBeteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. \n\nDementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Ar-\n\nbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss \n\nvom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher \n\nbetont, dass die übertragende Sanierung selbst \"naturgemäß\" erst nach der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat. \n\n14 \n\nAnders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unter-\n\nnehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Er-\n\nöffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen \n\nZweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die \n\nGläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Er-\n\nöffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitima-\n\ntion des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldne-\n\nrin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem \n\nRahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall \n\neinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu \n\nüberprüfen haben. \n\n15 \n\nb) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwer-\n\ndeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstel-\n\nle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das \n\nLandgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne \n\nder §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag \n\nkommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsver-\n\nfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung \n\ngeschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, \n\n382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht \n\nangeordnete Betriebsfortführung habe \"zwangsläufig\" auch Verwertungshand-\n\nlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zu-\n\nschlagstatbestand der Betriebsfortführung. \n\n16 \n\nEtwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer \n\ndem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern \n\ngestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwen-\n\ndig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die \n\nVerwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann \n\ndann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch \n\nin dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzge-\n\nricht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, \n\nsanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor \n\nunter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli \n\n2003, aaO). \n\n17 \n\nc) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß \n\n§ 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode \n\nbestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt \n\n25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters \n\nbezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: \n\n25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586). \n\n18 \n\nd) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu \n\nLasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat \n\ndie Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf \n\n94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das \n\nLandgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festset-\n\nzen. \n\n19 \n\n3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzge-\n\nricht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f). \n\n20 \n\nFür die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nIII. \n\n21 \n\n1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtig-\n\nten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 \n\n(aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im \n\nZeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Aus- \n\nnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls \n\nkommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der \n\nBeschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist. \n\n22 \n\n2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der \n\nFeststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil \n\ndes Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, \n\nsoweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des \n\nLandgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 - \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-127-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-127-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:20.651856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/ix-zb-127-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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