{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"4 StR 485/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 485/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der \n Sicherungsverwahrung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Magdeburg vom 2. Juni 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Der Verurteilte war am 20. Dezember 1995 vom Landgericht Magde-\n\nburg wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wor-\n\nden. Diese Freiheitsstrafe hatte er am 22. November 2004 vollständig verbüßt. \n\nAls Entlasstermin war der 5. November 2004 vorgesehen. Am 5. Oktober 2004 \n\nbeantragte die Staatsanwaltschaft, die nachträgliche Sicherungsverwahrung \n\ngemäß § 66 b Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 29. Oktober 2004 erging gegen \n\nden Verurteilten Unterbringungsbefehl nach § 275 a Abs. 5 StPO. \n\n3 \n\nGegenstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen vom 17. Juni 1995, \n\nin dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zustand (BAK zur Tatzeit \n\n2,28 o/oo) seinem Nachbarn im Rahmen eines Streits mit erheblicher Kraft ei-\n\nnen Messerstich in den Brustbereich versetzte, an dessen Folgen das Tatopfer \n\nwenig später verstarb. Das Landgericht ging davon aus, dass der Verurteilte bei \n\nBegehung der Anlasstat infolge des genossenen Alkohols in seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit nicht ausschließbar im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt \n\nwar. Einen psychiatrischen Sachverständigen hatte das Landgericht in diesem \n\nVerfahren nicht hinzugezogen. \n\n4 \n\nVor Begehung dieser Tat war der Verurteilte bereits viermal wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten und deswegen in der \n\nehemaligen DDR zwischen 1973 und 1987 - die letzte Tat ereignete sich am \n\n5. September 1986 - dreimal zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und acht \n\nMonaten verurteilt worden. Ein weiteres gegen den Verurteilten geführtes Straf-\n\nverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit: 24. Mai 1992) \n\nwurde nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens im Hinblick \n\nauf das der Anlassverurteilung zugrunde liegende Strafverfahren gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt. \n\n5 \n\n2. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Recht nicht auf § 66 b \n\nAbs. 1 StGB gestützt. Eine nachträgliche Unterbringungsanordnung nach \n\n§ 66 b Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen \n\ndes § 66 StGB, auf die § 66 b Abs. 1 StGB Bezug nimmt, nicht erfüllt sind. Die \n\nder Anlasstat vorausgegangenen Taten unterfallen der Verjährungsregelung \n\ndes § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB und können deshalb zur Begründung der \n\nhier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 bzw. Abs. \n\n3 Satz 1 StGB nicht herangezogen werden. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Das Landgericht hat jedoch die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 \n\nStGB bejaht. \n\nAls \"neue Tatsachen\" hat es, beraten durch zwei psychiatrische Sach-\n\nverständige, gewertet, dass der Verurteilte eine kombinierte Persönlichkeitsstö-\n\nrung mit dissozialen Merkmalen aufweise. Auf der Grundlage dieser Persön-\n\nlichkeitsstörung habe sich bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne \n\neiner \"Kernpädophilie\" sowie ein Alkoholabusus entwickelt. Soweit der Verurteil-\n\nte während des Strafvollzugs Auffälligkeiten gezeigt habe, sei diesen Umstän-\n\nden eine eigenständige Bedeutung als \"neue Tatsachen\" nicht beizumessen, da \n\ndiese lediglich Ausdruck der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten seien. \n\n8 \n\nDas Landgericht ist sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der \n\nEinschätzung gelangt, der Verurteilte werde in Freiheit aufgrund der festgestell-\n\nten Persönlichkeitsstörung und der Störung der Sexualpräferenz und aufgrund \n\neines bei ihm bereits \"eingeschliffenen Verhaltensmusters\" mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit auch künftig erhebliche Straftaten begehen, durch die die Opfer \n\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. \n\n9 \n\n10 \n\n4. Diese Beurteilung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden \n\nsachlich-rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Landgericht ist bei seiner Prüfung zwar im Ansatz zutreffend von \n\nden Anordnungsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB ausgegangen. Die \n\nAnlassverurteilung erfüllt die Eingangsvoraussetzungen dieser Vorschrift, da \n\nder Verurteilte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nurteilt worden ist. \n\n11 \n\nb) Auch bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 \n\nStGB weder im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG \n\n(vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatli-\n\nchen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG \n\nBedenken. Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentiel-\n\nle Opfer vor schwersten Verletzungen durch Straftäter zu schützen, ist die ge-\n\nsetzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmefällen, bei denen die \n\nformellen Voraussetzungen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, die nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, nicht zu bean-\n\nstanden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Ab-\n\ndruck in BGHSt bestimmt). \n\n12 \n\nDieser Beurteilung steht hier nicht entgegen, dass gegen den Verurteil-\n\nten, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 StGB, im Zeitpunkt der \n\nAburteilung der Anlasstat Sicherungsverwahrung nicht hätte angeordnet wer-\n\nden dürfen. Der Verurteilte hatte die Anlasstat vor dem 1. August 1995 im Bei-\n\ntrittsgebiet begangen und unterfiel deshalb der Regelung des Art. 1 a EGStGB \n\nin der zurzeit des Strafurteils geltenden Fassung des SichVG vom 16. Juni \n\n1995 (BGBl. I S. 818). Diese Vorschrift schloss - für einen Fall wie den vorlie-\n\ngenden - die Anwendbarkeit der Vorschriften der Sicherungsverwahrung gene-\n\nrell aus. \n\n13 \n\nDieser Umstand mag - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung und insbesondere des Vertrauens-\n\nschutzes bei Altfällen im Rahmen der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen \n\ndes § 66 b Abs. 1 StGB von Bedeutung sein, weil diese Vorschrift auf § 66 \n\nStGB Bezug nimmt (zu dem vergleichbaren Fall des § 66 Abs. 3 StGB i.V.m. \n\nArt. 1 a EGStGB i.d.F. des Gesetzes vom 26. Januar 1998 - BGBl. I S. 160 - \n\nvgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). Anders verhält es \n\nsich jedoch bei der hier allein in Betracht kommenden Anordnungsgrundlage \n\ndes § 66 b Abs. 2 StGB, da diese Vorschrift gerade unabhängig vom Vorliegen \n\nder formellen Voraussetzungen des § 66 StGB Anwendung findet. \n\n14 \n\nc) Den Anforderungen, die an das Vorliegen \"neuer Tatsachen\" zu stel-\n\nlen sind, wird das angefochtene Urteil indes nicht gerecht. An diese Vorausset-\n\nzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen: \n\n15 \n\naa) \"Neue Tatsachen\" im Sinne des § 66 b StGB sind zunächst nur sol-\n\nche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende \n\ndes Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden \n\nsind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umstände, die \n\ndem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber \n\nauch Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO \n\nhätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach \n\n§§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind nicht neu \n\nim Sinne des § 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch Nichtberücksichtigung sol-\n\ncher Tatsachen entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH aaO). Eine Bewer-\n\ntung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder erkennbarer Tatsachen \n\nstellt ebenfalls keine neue Tatsache dar \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom \n\n9. November 2005 - 4 StR 483/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). \n\n16 \n\nbb) Darüber hinaus müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tat-\n\nsachen eine \"gewisse Erheblichkeitsschwelle\" überschreiten (BTDrucks. 15/ \n\n2887 S. 12; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 4). Die Frage der Erheb-\n\nlichkeit der \"neuen Tatsache\" für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Rechts-\n\nfrage, die vom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Auffas-\n\nsung der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung als einer zum Strafrecht im Sinne \n\ndes § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörenden Maßnahme, die an eine Straftat anknüpft \n\nund ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE \n\n109, 190, Leitsatz Ziff. 1 Buchst. a) folgt, dass die Erheblichkeit der berücksich-\n\ntigungsfähigen \"neuen Tatsache\" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-\n\nteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt werden muss. Die \"no-\n\nva\" müssen daher in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammen-\n\nhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO). \n\nd) Diesen Grundsätzen tragen die Ausführungen des Landgerichts nicht \n\nhinreichend Rechnung. \n\naa) Die Auffassung des Landgerichts, die kombinierte (dissoziale) Per-\n\nsönlichkeitsstörung des Verurteilten stelle in Verbindung mit der Störung der \n\nSexualpräferenz eine \"neue Tatsache\" dar, begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Persönlichkeitsstö-\n\nrung sei beim Verurteilten zwar bereits im jungen Erwachsenenalter - etwa seit \n\n1975 - vorhanden gewesen. Auch habe die Störung der Sexualpräferenz bereits \n\nim Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat vorgelegen. Jedoch seien der erken-\n\nnenden Strafkammer, diese Störungen weder bekannt noch erkennbar gewe-\n\nsen, da sie erstmals, jedenfalls in \"ihrem vollen Ausmaß\", durch die im vorlie-\n\ngenden Verfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen diagnostiziert wor-\n\nden seien. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDieser Begründung des Landgerichts liegt bereits ein falscher Ansatz \n\nzugrunde, weil es rechtsfehlerhaft allein auf die Bewertung der Persönlichkeits-\n\nauffälligkeiten des Verurteilten abgestellt hat. Dabei hat das Landgericht ver-\n\nkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob \"neue Tatsachen\" gegeben sind, \n\nnicht die neue oder möglicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen \n\nmaßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde \n\nliegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat \n\nbereits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder für ihn \n\nerkennbar waren. Es ist dabei - jedenfalls bei der Diagnose \"Persönlichkeitsstö-\n\nrung\" - nicht von Bedeutung, ob diese (Anknüpfungs-)Tatsachen bereits im \n\nAusgangsverfahren oder in einem früheren Verfahren Grundlage einer sachver-\n\nständigen Bewertung waren. \n\n20 \n\nDass maßgebliche, den diagnostizierten Störungen zugrunde liegende \n\n(Anknüpfungs-)Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat \n\ngegeben waren, steht hier nach den getroffenen Feststellungen außer Frage. \n\nDiese Anknüpfungstatsachen - etwa Erkenntnisse zu den persönlichen Verhält-\n\nnissen des Verurteilten, insbesondere zu seinem Werdegang, der frühe Deli-\n\nquenzbeginn, seine Alkoholproblematik und seine Vorstrafen, vor allem die \n\nmehrfachen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, auf die \n\ndie Diagnose \"Störung der Sexualpräferenz\" ausschließlich gestützt wird - wa-\n\nren im Ausgangsverfahren auch schon bekannt. Hinzu kommt, dass sich in je-\n\nnem Verfahren in Anbetracht der erheblichen, auf eine Gewöhnung hindeuten-\n\nden Alkoholisierung des Verurteilten bei der Anlasstat und zumindest bei eini-\n\ngen Vortaten einem sorgfältigen Tatrichter die Prüfung der Voraussetzungen \n\neiner Maßregelanordnung nach § 64 StGB aufdrängen musste. Erkenntnisse, \n\ndie er insoweit - etwa anhand der Vorstrafenakten - unter Aufklärungsgesichts-\n\npunkten hätte gewinnen können und müssen, waren für ihn, wie oben darge-\n\nlegt, jedenfalls erkennbar und können als \"neue Tatsachen\" im vorliegenden \n\nVerfahren nicht mehr herangezogen werden. \n\n21 \n\nSoweit das Landgericht darauf abstellt, die Persönlichkeitsstörung des \n\nVerurteilten, sowie seine \"Kernpädophilie\" seien jedenfalls \"in ihrem vollen \n\nAusmaß\" zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht bekannt gewesen, lassen \n\ndie Urteilsgründe nicht erkennen, ob diese Feststellung auf konkreten \"neuen\" \n\nAnknüpfungstatsachen gründet oder ob sie, was nicht ausreichend wäre, ledig-\n\nlich auf der jetzigen Bewertung schon im Ausgangsverfahren bekannter oder \n\nerkennbarer Tatsachen durch die Sachverständigen beruht. \n\n22 \n\nbb) Soweit das Landgericht die \"Kernpädophilie\" des Verurteilten als \"no-\n\nvum\" heranzieht, kommt unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine \n\nTatsache, sondern um eine Wertung handelt, hinzu, dass nach den bisherigen \n\nFeststellungen nicht zu erkennen ist, ob dieser Umstand in einem für die Erheb-\n\nlichkeitsbeurteilung der \"nova\" erforderlichen prognoserelevanten, symptomati-\n\nschen Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Die Erheblichkeit einer berück-\n\nsichtigungsfähigen \"neuen Tatsache\" darf, wie oben dargelegt, nicht losgelöst \n\nvon der bei der Anlasstat hervorgetretenen spezifischen Gefährlichkeit beurteilt \n\nwerden, sondern muss eine innere Beziehung zu dieser Gefährlichkeit aufwei-\n\nsen. In Bezug auf die \"Kernpädophilie\" des Verurteilten ergeben dies die Ur-\n\nteilsgründe nicht. Bei der Anlasstat handelte es sich um ein aus einem Konflikt \n\nheraus begangenes, spontanes Gewaltdelikt. Inwieweit die auf die Kernpädo-\n\nphilie zurückzuführenden Sexualdelikte des Verurteilten, bei denen es zu keiner \n\nunmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber den Tatopfern kam, eine wie auch \n\nimmer geartete innere Verknüpfung zu der bei dem Tötungsdelikt zutage getre-\n\ntenen Gefährlichkeit aufweisen, ist nicht zu erkennen. \n\n23 \n\n5. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das \n\nVollzugsverhalten, das bislang unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand \n\ntatrichterlicher Beurteilung war, die Annahme \"neuer Tatsachen\" im Sinne des \n\n§ 66 b StGB rechtfertigen kann. Bei der dem neuen Tatrichter insoweit oblie-\n\ngenden Prüfung wird dieser allerdings zu beachten haben, dass nicht schon \n\njeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam als \"novum\" im Sinne \n\ndes § 66 b StGB herangezogen werden kann. Vielmehr ist bei Vollzugsauffällig-\n\nkeiten - neben den oben dargelegten Grundsätzen - bei Beurteilung der Erheb-\n\nlichkeit in besonderem Maße zu prüfen, ob sie für sich genommen oder jeden-\n\nfalls in ihrer Gesamtheit Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Beeinträchti-\n\ngungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der se-\n\nxuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - \n\n2 StR 272/05). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Be-\n\ndingungen des Vollzugs zu beurteilen. Haben Auffälligkeiten oder während der \n\nHaft begangene Straftaten ihre Ursache überwiegend in den besonderen Be-\n\ndingungen des Vollzugs, wird ihnen in der Regel die erforderliche erhebliche \n\nIndizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zukommen (vgl. BGH, \n\naaO; zum vergleichbaren Fall der Bewertung von Straftaten während der Un-\n\nterbringung nach § 63 StGB: vgl. BGH NStZ 1998, 405; BGHR StGB § 63 Ge-\n\nfährlichkeit 26; Senatsbeschluss vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/4-str-485-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/4-str-485-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:36.216687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/4-str-485-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2006-01-12","dockets":["4 StR 485/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – 4 StR 485/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/4-str-485-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Magdeburg vom 2. Juni 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":14},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":5},{"id":"StGBEG/1a","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"1a","label":"Art 1a StGBEG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2006, 276","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:11:36.216687+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}