{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"1 StR 491/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 491/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nhier: Gegenvorstellung; Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs; Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2003; Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anträge vom 31. Mai 2005 und 13. Dezember 2005 werden \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 wegen Mordes zu lebenslan-\n\nger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat seine auf die Sachrüge und mehrere \n\nVerfahrensrügen gestützte Revision durch Beschluss vom 12. März 2003 als of-\n\nfensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nNunmehr erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, beantragt die Nach-\n\nholung rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der genannten Entscheidungen und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe, so ist der Kern seines Vortrags, \n\neinige Monate vor seinem Antrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens \n\ndavon Kenntnis erlangt, dass ihm während des gesamten Verfahrens näher be-\n\nzeichnete, entscheidungserhebliche Aktenteile (Lichtbilder) vorenthalten worden \n\nseien. Selbst wenn die Verteidigung dies früher hätte erkennen können, könne \n\nsich dies nicht zum Nachteil des rechtsunkundigen Antragstellers auswirken. \n\n3 \n\nDer Kern der dem gesamten Vorbringen zu Grunde liegenden tatsächli-\n\nchen Behauptungen ist widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts vom 15. November 2005, insbesondere auf \n\ndie darin in Bezug genommenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Mün-\n\nchen I und die dienstliche Äußerung des damaligen Vorsitzenden der Strafkam-\n\nmer, VRiOLG Dr. H. . Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden \n\nLichtbildmappen Gegenstand der Hauptverhandlung waren, wie dies auch von \n\ndem Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird. So wurden z. B. am 21. Ver-\n\nhandlungstag die Lichtbilder Nr. 309 und 310 aus der Lichtbildmappe IV in Au-\n\ngenschein genommen (vgl. SA Bd. XLII S. 16.745). Schon deshalb kommt es auf \n\ndas Vorbringen des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 zum Verlauf des ers-\n\nten Verhandlungstages und seinen Antrag, der Senat möge hierüber Beweis er-\n\nheben, nicht an. \n\n4 \n\nWaren aber die Lichtbilder Gegenstand der Beweisaufnahme in der \n\nHauptverhandlung, so bestand auch für alle Verfahrensbeteiligten die Gelegen-\n\nheit, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern. Es kann daher auf sich be-\n\nruhen, ob im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht vor der Hauptverhand-\n\nlung die in Rede stehenden Lichtbildmappen mit übergeben wurden oder ob - so \n\ndie jetzige Behauptung - dies nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, als, so \n\nVRiOLG H. , sich die gesamten Akten während der Hauptverhandlung, die \n\nsich über ein Jahr erstreckte, im Gerichtssaal befanden und die Verteidigung je-\n\nderzeit auf den gesamten Aktenbestand, also auch auf die Lichtbilder, Zugriff \n\nnehmen konnte. \n\n5 \n\nSelbst wenn aber, was nach alle dem nicht ersichtlich ist, das Urteil der \n\nStrafkammer auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den \n\nLichtbildern beruhen könnte, so bestünde weder gemäß § 33a StPO noch gemäß \n\n§ 356a StPO noch sonst eine Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens Ver-\n\nfahrensrügen nachzuholen, deren \n\ntatsächliche Grundlagen \n\n(hier: die \n\nExistenz der Lichtbilder) schon allein durch den Gang der Hauptverhandlung \n\n(hier: durch den Augenschein) bekannt waren. Soweit jetzt vorgebracht wird, et-\n\nwaige Versäumnisse von Verteidigern dürften dem Antragsteller insoweit nicht \n\nangelastet werden, weil er nicht rechtskundig sei, ist verkannt, dass Wiederein-\n\nsetzung zur Nachholung einzelner Rügen regelmäßig nicht in Betracht kommt (st. \n\nRspr., vgl. d. N. bei Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 13). Hieran hält der Senat fest. \n\nGründe, die ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen könnten (vgl. die Bei-\n\nspiele aaO), sind schon im Hinblick auf den dargelegten Gang der Hauptver-\n\nhandlung nicht ersichtlich. \n\n6 \n\nSchließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die genannten Lichtbilder \n\ndem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorgelegen haben oder \n\nnicht (vgl. auch Nr. 166 Abs. 2 RiStBV). Das gesamte Vorbringen hierzu verkennt \n\nschon im Ansatz, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht an-\n\nhand der gesamten Verfahrensakten überprüft, sondern anhand der Revisions-\n\nrechtfertigung. Es ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich, dass auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung - etwa im Hinblick auf eine Verfahrensrüge \n\noder auf die infolge der Sachrüge zu prüfenden Urteilsgründe - die Kenntnisnah-\n\nme von den genannten Aktenteilen durch den Senat erforderlich gewesen wäre. \n\n7 \n\nWeder in diesem Zusammenhang noch sonst ist nach alle dem ersichtlich, \n\nwarum der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf \n\nrechtliches Gehör verletzt haben könnte. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/1-str-491-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/1-str-491-02","retrieved":"2026-07-10 20:11:33.788254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/1-str-491-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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