{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"5 StR 466/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 466/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Januar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braun-\n\nschweig vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten \n\ngegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das \n\nAusländergesetz in 21 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten \n\nund Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, wegen Wuchers in \n\n129 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbezie-\n\nhung der Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-\n\nsionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Okto-\n\nber 2005 zutreffend ausgeführt: \n\n„Nach Verkündung des Urteils hat der Verurteilte in Übereinstimmung mit \n\nseinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen \n\nUrteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 3, ProtBd. \n\nBl. 119) auf Rechtsmittel verzichtet \n\n(vgl. Sitzungsniederschrift vom \n\n05. Mai 2004, S. 8 R, ProtBd. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbeleh-\n\nrung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchführung des Wiederauf-\n\nnahmeverfahrens hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil Revisi-\n\non eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Zur \n\nBegründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, seiner-\n\nzeit vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ordnungsgemäß belehrt \n\nworden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erklärt, dass er das \n\nUrteil nach erklärtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechten könne. Dar-\n\nüber hinaus hätte ihn der auf ihm lastende, von den übrigen Verfahrensbetei-\n\nligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, recht-\n\nzeitig eine Überprüfung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des \n\nRevisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser Möglichkeit habe er erst am \n\n26. August 2005 durch einen Beschluss des Landgerichts Göttingen über die \nUnzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags erfahren. \n\n1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt \n\nbleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen, \n\ndass der von ihm nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht \n\nbereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das \n\nFehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem \n\nVerurteilten die – hier überschrittene – einwöchige Frist nach § 341 \n\nAbs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verfügung gestanden \n\nhätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Un-\n\nkenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein \n\nkeine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen ver-\n\nmag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 – \n\n5 StR 354/05 –; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – \n\n2 StR 308/05 –). \n\n2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten \n\nseines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung stützt und zu-\n\ndem Druckausübung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer \n\n(hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinde-\n\nrungsgründe. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende Richter und der \n\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen \n\nStellungnahmen übereinstimmend erklärt, keinerlei Druck auf den Ver-\n\nurteilten zur Ablegung eines Geständnisses oder zur Abgabe eines \n\nRechtsmittelverzichts ausgeübt zu haben. Die dem entgegenstehende \n\nschlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mit-\n\ntel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versi-\n\ncherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05 –). \n\nEbenso verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteil-\n\nten, Rechtsanwalt F hätte ihn zum Rechtsmittelverzicht derart ge-\n\ndrängt, dass er sich längere Zeit gehindert gesehen habe, Revision ein-\n\nzulegen. Aktenkundig und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem \n\nabweichende Einschätzungen von Verteidiger und Verurteiltem über die \n\nsachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen \n\nlegen indes den Schluss auf unzulässige Druckausübung, wie das \nüberaus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteil-\n\nten sinnfällig demonstriert – gerade nicht nahe. \n\nSchließlich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte \n\nBelehrung durch Rechtsanwalt F über die Unanfechtbarkeit der Ent-\n\nscheidung hätte ihn von der unverzüglichen Einlegung der Revision ab-\n\ngehalten, an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im \n\nÜbrigen könnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den \n\nunter 1. genannten Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal da eine ent-\n\nsprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend ge-\n\nteilten Rechtsauffassung entsprochen hätte und also kaum als eine \n\nTäuschung des Verurteilten über die ihm verbliebenen Handlungsmög-\n\nlichkeiten angesehen werden könnte. \n\n… \n\n3. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspä-\n\ntet eingelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO).“ \n\nDem ist hinzuzufügen, dass auch mit dem Schriftsatz des Verteidi-\n\ngers Rechtsanwalt S vom 19. Dezember 2005 Gründe für eine \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/5-str-466-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/5-str-466-05","retrieved":"2026-07-10 20:15:48.361996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-11/5-str-466-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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