{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"VI ZR 43/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversiche- rer entstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 43/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nZur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die \n\nanwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversiche-\n\nrer entstehen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - LG Osnabrück \n\n AG Meppen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück \n\nvom \n\n26. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 12. Februar 2000, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Beklagte ist der \n\nHaftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit \n\nsteht. Der Kläger beauftragte seinen Rechtsanwalt auch mit der Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen gegen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte \n\nihm nach Begutachtung seines Gesundheitszustands eine Invaliditätsentschä-\n\ndigung von 57.258,71 €. Der Kläger verlangt Ersatz des insoweit angefallenen \n\nAnwaltshonorars von 1.098,69 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und \n\ndie Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass Rechtsanwaltskosten, die \n\ndem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den \n\neigenen Unfallversicherer entstehen, nicht zu den infolge des Schadensereig-\n\nnisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu er-\n\nsetzenden Rechtsverfolgungskosten zählen, weil es dabei nicht um die Durch-\n\nsetzung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs gehe, sondern um \n\ndie Geltendmachung einer vertraglichen Leistung. Im Übrigen habe der Kläger \n\nauch nicht dargetan, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Streitfall \n\nerforderlich gewesen sei. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich der Umfang der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 \n\nPflVG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der \n\n§§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB). Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, \n\nkann der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. Ersatz der erforderlichen \n\nHerstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten für notwendige \n\nHeilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu er-\n\nsetzende Schaden gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird \n\ninfolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit \n\ndes Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner \n\nBedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus gemäß § 843 BGB Schadensersatz \n\ndurch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. \n\n5 \n\nZu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grund-\n\nsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechts-\n\nverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 \n\n- VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom \n\n23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat \n\nder Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis \n\nadäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, \n\ndie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-\n\nlich und zweckmäßig waren. \n\n6 \n\nTeil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadens-\n\nfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforder-\n\nlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für \n\ndie Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur \n\nKaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; \n\nVersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, \n\n197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Gött-\n\nlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: \"Kaskoversiche-\n\nrung\", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu \n\n§ 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, \n\n98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ersatzfähig sein, nämlich dann, \n\nwenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inan-\n\nspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich \n\nwar (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht \n\nder Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die \n\nzwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber \n\nnicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten \n\nfehlt, ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstan-\n\ndenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet \n\nwerden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten \n\nan einer vollständigen Restitution \n\n(Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR \n\n2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - \n\nNJW 1997, 520). \n\n7 \n\n2. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht \n\ndort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der \n\nWiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der \n\nBefriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der \n\nGeschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leis-\n\ntungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistun-\n\ngen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem \n\nGeschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein \n\nAnspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Er-\n\nsatzanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Be-\n\ndürfnisse - gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Ob \n\ndiese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den bisher getroffenen \n\nFeststellungen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären ha-\n\nben. \n\n8 \n\n3. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber \n\nauch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung \n\nzwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu \n\nersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Ge-\n\nschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen \n\nGründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden \n\nbei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. Senatsurteil vom 8. November \n\n1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Berufungsgericht einen An-\n\nspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen gegen seinen privaten Unfallversicherer verneint und \n\nausgeführt, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei hierfür nicht erforderlich \n\ngewesen, denn der Kläger hätte die Ansprüche selbst geltend machen können. \n\nZu den erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten \n\ndes Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag. \n\n9 \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nüberspannt die Darlegungslast des Klägers. Dieser hat nämlich vorgetragen, er \n\nsei aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst \n\nhabe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die Gel-\n\ntendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern. Nach den erstin-\n\nstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt hat, befand sich der Kläger für längere Zeit in stationärer Kran-\n\nkenhausbehandlung. Diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausrei-\n\nchend bedacht. Seine Beurteilung, die Rechtsverfolgungskosten seien nicht \n\nerforderlich gewesen, begegnet bei dieser Sachlage durchgreifenden Bedenken \n\nund kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Streitfalls um-\n\nfassend zu würdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Er-\n\nforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meppen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 3 C 720/04 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 26.01.2005 - 2 S 678/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:12.312521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2006-01-10","dockets":["VI ZR 43/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 249 Hd Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversiche- rer entstehen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück\n\nvom\n\n26. Januar 2005 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/252","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"252","label":"§ 252 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/843","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"843","label":"§ 843 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-8","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-8","label":"Art 229 § 8 BGBEG","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Meppen","court_id":"ag-meppen","court_as_stated":"Amtsgericht Meppen","date":"2004-09-10","docket":"3 C 720/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"ag-meppen/2004-09-10/3-c-720-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meppen/2004-09-10/3-c-720-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"LG Osnabrück","court_id":null,"court_as_stated":"LG Osnabrück","date":"2005-01-26","docket":"2 S 678/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-01-10","docket":"VI ZR 43/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zr-43-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 1065","basis":"cited_by_decisions","votes":33},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2006, 521","basis":"cited_by_decisions","votes":10},{"kind":"zeitschrift","cite":"MDR 2006, 929","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:14:12.312521+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}