{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"VI ZB 61/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 61/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n17. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juli 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.086,29 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Ver-\n\nkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2005 stattge-\n\ngeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten am 13. April 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz \n\nvom 13. Mai 2005 haben die Beklagten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz \n\nträgt einen Eingangsstempel der Allgemeinen Eingangsstelle V der Justizbe-\n\nhörden in M. mit dem Datum 14. Mai 2005. Auf Hinweis des Gerichts, dass die \n\nBerufung verspätet eingegangen sei, haben die Beklagten vorgetragen, \n\nRechtsanwalt B. habe die Rechtsmittelschrift am 13. Mai 2005 vor 20.00 Uhr in \n\nden Nachtbriefkasten eingeworfen. Zum Beweis haben sie sich auf das Zeugnis \n\nvon Rechtsanwalt B. bezogen. Des weiteren haben sie geltend gemacht, wegen \n\ndes verlängerten Wochenendes sei nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle \n\nseinerzeit eine Zwischenleerung vorgenommen worden, weshalb nicht auszu-\n\nschließen sei, dass der Umschlag mit der Berufung in den \"falschen Kasten\" \n\ngelangt sei. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat das Landgericht die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eingangskontrolle \n\nder Nachtbriefkästen sei nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbe-\n\nklagten so ausgestattet, dass Schriftsätze, die vor 24.00 Uhr eines jeweiligen \n\nTages eingeworfen würden, das Eingangsdatum dieses Tages trügen. Dies \n\nentspreche auch der Erfahrung der Kammer. Da ein technischer Defekt nicht \n\nglaubhaft gemacht worden sei, gelte das aufgestempelte Eingangsdatum als \n\nobjektives Beweismittel. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass die \n\nBerufungseinlegung erst am 14. Mai 2005 und damit verspätet erfolgt sei. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\n5 \n\n6 \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW \n\n1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nDas Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als \n\nunzulässig verwerfen, es sei von einem verspäteten Eingang der Berufungs-\n\nschrift auszugehen, weil ein technischer Defekt des Nachtbriefkasten nicht \n\nglaubhaft gemacht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass für die \n\nEntscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist, \n\ndie allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei gilt der so ge-\n\nnannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - \n\nNJW 2005, 3501). Deshalb können auch eidesstattliche Versicherungen als \n\nBeweismittel berücksichtigt werden. Da deren Beweiswert jedoch lediglich auf \n\nGlaubhaftmachung angelegt ist, wird dies zum Nachweis der Fristwahrung re-\n\ngelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Be-\n\nweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen \n\noder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003 \n\n- VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris). \n\n7 \n\nIm Streitfall haben sich die Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, die \n\nBerufungsschrift sei am 14. Mai 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen \n\nworden (§ 418 Abs. 2 ZPO), auf das Zeugnis des Rechtsanwalts B. bezogen. \n\nDiesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Des wei-\n\nteren hätte es bei seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten berück-\n\nsichtigen müssen, dass nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle an dem \n\nbetreffenden Wochenende eine Zwischenleerung vorgenommen worden sei \n\nund deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umschlag mit der \n\nBerufungsschrift in den \"falschen Kasten\" gelangt sei. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 08.04.2005 - 343 C 38846/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.07.2005 - 17 S 9546/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zb-61-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zb-61-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:16.623444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/vi-zb-61-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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