{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"VI ZB 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1 Ah; GG Art. 2 Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlich- keitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 26/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1 Ah; GG Art. 2 \n\nOb das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlich-\n\nkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, \n\nist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-\n\nschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2005 \n\n(9 W 7/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be-\n\nschwerde der Bezirksrevisorin vom 16. November 2004 den Beschluss des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. Oktober 2004 abgeändert, den Antrag des \n\nAntragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 11. Oktober 2004 zurückgewiesen \n\ntragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 11. Oktober 2004 zurückgewiesen und \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n2 \n\nZur Begründung führt das Kammergericht aus, dass der Antragsteller \n\nnach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \n\nProzessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzuset-\n\nzen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, de-\n\nren Einsatz keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr \n\n§ 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des \n\nPersönlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar, \n\nderen Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde. \n\nAnders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der Ver-\n\nletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung für das \n\nOpfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechts-\n\nbehelf auch der Prävention dienen solle. \n\nGegen den ihm am 8. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Be-\n\nschwerdeführer am 9. Juni 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am \n\n15. Juni 2005 begründet. \n\nZugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \n\nund die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gericht-\n\nliche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr \n\n2004 insgesamt 45.000 € als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die \n\nMittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 € zur Zahlung einer Mietkaution, \n\nfür Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in Höhe von \n\n13.000 € für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet. \n\nAuch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung \n\nvom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in \n\n3 \n\n4 \n\nHöhe von 22.736 € von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen \n\neinbehalten. Dafür habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt. \n\nSchließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in Höhe von \n\n3.760,53 € beglichen worden. (Das diesbezügliche Forderungskonto 289/04 mit \n\nStand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als \n\nGläubiger aus.) \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung durch \n\nden Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Ent-\n\nscheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden. \n\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926 und vom 7. April \n\n2005 - IX ZB 63/03 - WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, \n\nZPO, 27. Aufl., § 577 Rdn. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 \n\nAbs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen \n\nSachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rdn. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist \n\nes zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Be-\n\nschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine \n\nGründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrens-\n\nmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August \n\n2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP \n\n2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die \n\nRevision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; \n\nBeschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224). \n\n7 \n\nIm vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach-\n\nverhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach \n\nden tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädi-\n\ngungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen In-\n\nstanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür Prozess-\n\nkostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be-\n\nschwerdeverfahrens ist. \n\n8 \n\n2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra-\n\ngen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermö-\n\ngen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so \n\ngenannte Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung \n\nzu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt. \n\n9 \n\na) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der \n\nGrundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren \n\nProzesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311). Denn die \n\nnach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-\n\ngen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181). \n\n10 \n\nb) Eine Partei erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \n\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n\n- was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \n\noder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall. \n\n11 \n\naa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer \n\nzwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 € monatlich \n\nzu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 € nach \n\nAbzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO in \n\nHöhe von 380 € und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes \n\nEinkommen von 199 € verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften \n\nkann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er durch die \n\nEntschädigungszahlungen in Höhe von 45.000 € erhalten hat. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Ein-\n\nsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur \n\nBegleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar. \n\n13 \n\n(1) Das steht nicht \n\nim Widerspruch zur Ansicht des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts, die dem Urteil \n\n vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - \n\nNJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das \n\nauf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich \n\neine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem \n\n1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das Bundes-\n\nverwaltungsgericht hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermö-\n\ngen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 BSHG \n\na.F. in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vor-\n\ngängerregelungen zu § 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Ein-\n\nkommen noch als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der anste-\n\nhenden Bedürfnisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen \n\nFall hat das Bundesverwaltungsgericht es aber als Härte im Sinne des § 88 \n\nAbs. 3 BSHG a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die \n\nKosten der Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann \n\nnicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Scha-\n\ndens und zur Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden \n\nhätte. Die Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 \n\nAbs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa \n\nbei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle \n\ndes Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer \n\nPfändung, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender An-\n\nhaltspunkte ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002). \n\n14 \n\n(2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrechts ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar \n\n(vgl. BVerfG, VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht \n\nzutreffend hin. \n\n15 \n\nBeim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende \n\nFunktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, \n\nEntstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. \n\nZu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten \n\nals auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft-\n\npflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum \n\nSchaden geführt haben (vgl. Großer Senat, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Aus-\n\ngleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Ge-\n\nschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr \n\noder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmer-\n\nzensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus \n\nauch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur \n\ngewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfü-\n\ngung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun-\n\nterhalt aufwenden muss. \n\n16 \n\nDiese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne \n\nweiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des Persönlichkeits-\n\nrechts übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein-\n\nträchtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise \n\n- etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ \n\n128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; Müller, VersR 2003, 1, 5). Auch sind \n\ndie zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverlet-\n\nzung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Körper-\n\nschäden (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit tragi-\n\nschen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädigung \n\nberuht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen An-\n\nspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion \n\nblieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern \n\nwürde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, \n\n305, 309). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter \n\nHemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausge-\n\nhen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verlet-\n\nzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur \n\nVerfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil \n\nvom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Maßgebend für die Bemessung der \n\nHöhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte. \n\nAus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlich-\n\nkeitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund, \n\ndass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der \n\nRechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen \n\nzu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem Ge-\n\nschädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu ver-\n\nschaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. \n\n17 \n\n(3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unter-\n\nschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das \n\naus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten \n\neinzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeingültig ohne Berücksich-\n\ntigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen, \n\nob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbu-\n\nßen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung ge-\n\nleistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten \n\nSinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in \n\nwelchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht, \n\nder zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden \n\nsoll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdeführer je-\n\ndenfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 € die Prozesskosten für das \n\nvorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen. \n\nbb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei-\n\nnem geringen Teil zur Verfügung stehe. \n\nZwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt-\n\nschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung \n\nbzw. der Entscheidungsreife an (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 114 \n\n18 \n\n19 \n\nRdn. 37 und 39; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdn. 44; OLG Bamberg, \n\nFamRZ 1995, 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der Abänderungsmög-\n\nlichkeit in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3 \n\nZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. auch Burgard, \n\nNJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nder Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im all-\n\ngemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch frühe-\n\nres Verhalten verschuldet hat. \n\n20 \n\ncc) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer \n\ndurch eigenes Verhalten weitgehend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung \n\nvon Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar. \n\n21 \n\nSo hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine monat-\n\nliche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup-\n\ntet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben. \n\nAuch die übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete \n\nAnschaffung von Hausrat für 13.000 €, die Begleichung einer Forderung für die \n\nFirma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für sei-\n\nnen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädi-\n\ngungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen \n\nAnfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drän-\n\ngen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch \n\nInanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen. \n\n22 \n\ndd) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzu-\n\nmuten, die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos-\n\nten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein \n\nEinkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch Bamberg, JurBüro \n\n1992, 622 f.; OLG Hamm, MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, \n\n845 f.). \n\n23 \n\n3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren nicht zu erheben. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2004 - 27 O 792/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zb-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/vi-zb-26-05","retrieved":"2026-07-10 20:12:37.048655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/vi-zb-26-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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