{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"4 StR 545/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 545/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 25. August 2005 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-\n\nfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-\n\ntel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler \n\nergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005. \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nHintergrund der der Verurteilung zu Grunde liegenden Tat, bei der der \n\nbislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte dem Zahnarzt \n\nF. in dessen Praxis einen Stich mit einem Messer in den Oberschenkel versetz-\n\nte, war: Die älteste Tochter des Angeklagten hatte mit dem Geschädigten, in \n\ndessen Praxis sie eine Ausbildung absolvierte, ein intimes Verhältnis, welches \n\nder Geschädigte, um seine eigene Ehe zu retten, beendet hatte, nachdem sei-\n\nne Ehefrau zwei Tage vor der Tat von der außerehelichen Beziehung Kenntnis \n\nerhalten hatte. Dies hatte die Tochter dem noch dem traditionellen türkisch-\n\nmuslimischen Kulturkreis verhafteten Angeklagten erst am Vortag der Tat im \n\nKrankenhaus offenbart, in das sie nach einem Selbstmordversuch eingeliefert \n\nworden war. Der Angeklagte war \"schockiert und reagierte zunächst verwirrt. \n\n(...) Er war sehr in Sorge um seine Tochter und fühlte zudem die Ehre der Toch-\n\nter, der Familie und seine eigene beschmutzt\". Am Tattage suchte er die Praxis \n\ndes Geschädigten auf, \"um die Angelegenheit zu klären\". Bei dem Gespräch \n\nmit dem Geschädigten leugnete dieser, mit der Tochter des Angeklagten intim \n\ngeworden zu sein. Darüber geriet der \"ohnehin nervlich angespannt(e)\" Ange-\n\nklagte zusätzlich in Wut und beschloss deshalb, den Geschädigten \"zur Bestra-\n\nfung\" mit dem Messer anzugreifen. \n\nTrotz dieses besonderen Tathintergrundes hat die Schwurgerichtskam-\n\nmer das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung (§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrah-\n\nmen entnommen. Dies begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n\"Grundsätzlich ist die Strafzumessung - und damit auch die \nBestimmung des Strafrahmens - Sache des Tatrichters, des-\nsen Entscheiden das Revisionsgericht auch dann hinzuneh-\nmen hat, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich \ngewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Unter Berück-\nsichtigung aller Gesichtspunkte, insbesondere auch der Vor-\ngeschichte der Tat und des Verhaltens des Geschädigten der \nTochter des Angeklagten gegenüber nach der Aufdeckung ih-\nres Verhältnisses, sowie der Täterpersönlichkeit ergibt die Ge-\nsamtwürdigung jedoch ein derart eindeutiges Überwiegen der \nmildernden Faktoren, dass die Entscheidung der Kammer hin-\nsichtlich des Strafrahmens als nicht mehr nachvollziehbar an-\nzusehen ist. Die Kammer selbst hat zahlreiche strafmildernde \nUmstände aufgelistet (UA S. 23). Die etwas stilfremde Formu-\nlierung 'aufgrund der wenig erfreulichen Vorgeschichte' (UA \nS. 23) lässt indes besorgen, dass die Kammer die Mitverant-\nwortung des Geschädigten für die eingetretene Eskalation in \nihren Überlegungen nicht hinreichend gewichtet hat. Bei dem \ngegen eine Strafrahmenverschiebung gewerteten griffbereiten \nMitsichführen des Messers beim Betreten der Praxis des Ge-\nschädigten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte \ndas Messer nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht im \nHinblick auf die Begegnung mit dem Geschädigten einge-\nsteckt hatte (UA S. 7, 14), wofür auch die Feststellung spricht, \ndass der Angeklagte mit seiner Frau ursprünglich zum Kran-\nkenhaus fahren wollte, um die Tochter abzuholen, er sich je-\ndoch bei Fahrtantritt spontan entschlossen hatte, den Ge-\nschädigten zur Rede zu stellen (UA S. 7). Für die Beibehal-\ntung des normalen Strafrahmens sprechen nach den Strafzu-\nmessungserwägungen letztlich die Angst des Geschädigten \nbei der Tat und das posttraumatische Belastungssyndrom, un-\nter dem er leidet (UA S. 13, 23). Dies trägt angesichts der ge-\nsamten Umstände die Entscheidung der Kammer nicht.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und vorsorg-\n\nlich für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Die Schwurgerichtskammer \n\nhat eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 \n\n7 \n\n8 \n\nStGB) zu Recht ausgeschlossen. Der Senat kann angesichts der ohnehin gebo-\n\ntenen Aufhebung des Strafausspruchs auch dahingestellt sein lassen, ob das \n\nLandgericht - wie die Revision mit einer Verfahrensbeschwerde rügt - die von \n\nder Verteidigung beantragte Einholung eines medizinisch-psychiatrischen \n\nSchuldfähigkeitsgutachtens mit Blick auf § 21 StGB im Ergebnis zu Recht abge-\n\nlehnt hat. Jedenfalls begegnet die Begründung des ablehnenden Beschlusses \n\nrechtlichen Bedenken. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das beantragte \n\nSachverständigengutachten als Beweismittel \"völlig ungeeignet\" gewesen sei \n\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn die von der Schwurgerichtskammer vermiss-\n\nten Anknüpfungstatsachen für die Tatzeitverfassung des Angeklagten waren in \n\ndem Beweisantrag hinreichend konkret beschrieben und sind vom Landgericht \n\nim Übrigen auch im Urteil festgestellt. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob \n\neine Verminderung der Steuerungsfähigkeit \"erheblich\" im Sinne des § 21 \n\nStGB, um eine Rechtsfrage, die vom Gericht ohne Bindung an die Auffassung \n\ndes Sachverständigen zu beantworten ist (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 77); doch \n\nmachte auch dies das beantragte Schuldfähigkeitsgutachten nicht zu einem \n\n\"völlig ungeeigneten\" Beweismittel. Soweit das Landgericht im Übrigen die Ab-\n\nlehnung auch auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützt hat mit der Erwägung, es \n\nkönne \"die Frage der Schuldfähigkeit ... auf Grund der Beobachtung in der \n\nHauptverhandlung mit seinem medizinischen Allgemeinwissen beurteilen\", kann \n\nes sich nicht auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 39, \n\n101 stützen. In jener Sache hat der Senat vielmehr im Gegenteil entschieden, \n\ndass, wenn Anzeichen vorliegen oder unter Beweis gestellt werden, die auch \n\nnur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, dass der Angeklagte in geistiger Hin-\n\nsicht von der Norm abweichen könnte, ein Beweisantrag auf eine psychiatrische \n\nUntersuchung auch dann nicht abgelehnt werden darf, wenn der Angeklagte \n\nselbst in der Hauptverhandlung sich auf einen solchen Zustand nicht beruft. \n\n9 \n\n4. Da Gegenstand des Verfahrens nur noch ein nicht die Zuständigkeit \n\nder Schwurgerichtskammer begründendes Delikt ist, verweist der Senat die Sa-\n\nche an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-545-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-545-05","retrieved":"2026-07-10 20:12:56.434217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/4-str-545-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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