{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"4 StR 490/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 490/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. \n hier: Revisionen der Nebenkläger Helene F. , Herbert F. und \n Wolfgang F. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Nebenkläger Helene F. , Herbert F. und \n\nWolfgang F. gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslau-\n\ntern vom 11. Mai 2005 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat-\n\neinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten \n\nEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr \n\nsowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung \n\nausgesetzt hat. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB ver-\n\nhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die \n\nSachrüge gestützten Rechtsmitteln. Sie beanstanden in erster Linie, dass eine \n\nVerurteilung des Angeklagten nicht auch wegen eines durch Unterlassen be-\n\ngangenen versuchten Totschlags erfolgt ist. Daneben erstreben sie eine Verur-\n\nteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB). Den Revisionen \n\nbleibt der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am \n\n13. Mai 2002 gegen 17.10 Uhr die zu dieser Tageszeit gewöhnlich lebhaft be-\n\nfahrene L 386. Auf gerader Strecke geriet er infolge vorausgegangenen Genus-\n\nses von Alkohol sowie der Einnahme des Medikaments Diazepam auf die \n\nGegenfahrbahn und erfasste den dort ordnungsgemäß entgegenkommenden \n\nRadfahrer Hans-Joachim F. . Obwohl der Angeklagte anhand des \n\nAufprallgeräusches bemerkt hatte, dass ein Mensch schwer verletzt worden \n\nwar, setzte er seine Fahrt fort. Das Landgericht hat nicht auszuschließen \n\nvermocht, dass der Angeklagte angesichts der Tageszeit sowie der ihm als \n\nlebhaft befahren bekannten Örtlichkeit darauf vertraute, dass ein Dritter die \n\nnotwendigen Maßnahmen zeitnah ergreifen würde. Tatsächlich wurden die \n\nRettungskräfte auch durch unmittelbar danach hinzukommende Verkehrsteil-\n\nnehmer informiert und Hans-Joachim F. nach einer Erstversorgung in eine \n\nUnfallklinik verbracht, wo er noch am gleichen Abend verstarb. Das Landgericht \n\nist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Tod des Opfers in gleicher \n\nWeise eingetreten wäre, wenn der Angeklagte angehalten und so\n\nfortige Hilfe \n\ngeleistet hätte. \n\n2. Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind, soweit sie auf der Grundlage \n\ndes festgestellten Sachverhalts eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines \n\n(untauglichen) Versuchs des Totschlags durch Unterlassen zum Ziel haben, \n\nbereits nicht zulässig. \n\na) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit \n\ndem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung ver-\n\nurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die An-\n\nschlussberechtigung der Nebenkläger ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStPO, wonach sich die Eltern und Geschwister eines durch eine rechtswidrige \n\nTat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen \n\n3 \n\n4 \n\nkönnen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen \n\ndas Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt \n\n44, 97, 99; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 – 4 StR 95/02, DAR 2002, 421). \n\nDie Nebenkläger waren daher jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt \n\neiner rechtswidrigen Tat nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) zum Anschluss \n\nberechtigt; insoweit ist eine Verurteilung des Angeklagten auch erfolgt. \n\n5 \n\nb) Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genann-\n\nten Personen besteht jedoch nicht bei einer (nur) versuchten Straftat gegen das \n\nLeben des Angehörigen. Dafür spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut, der \n\ndie Nebenklageberechtigung an die Begehung einer (rechtswidrigen) Straftat \n\nanknüpft, durch die der Angehörige getötet worden ist. Darüber hinaus ent-\n\nspricht dies auch der Gesetzessystematik: Bei einer versuchten Straftat nach \n\nden §§ 211 und 212 StGB sieht das Gesetz eine Befugnis zum Anschluss des \n\nTatopfers selbst vor (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dessen Nebenklagebefugnis \n\ngeht nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzge-\n\nsetz vom 18. Dezember 1986 im Todesfall nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 \n\nStGB bezeichneten Angehörigen über (BGHSt 44, 97, 98/99). \n\n6 \n\nc) Die aufgezeigte Rechtslage steht – entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführer – nicht im Widerspruch zu den „Intentionen des Opferrechtsre-\n\nformgesetzes“. Ist – wie hier – der Tod des Opfers durch eine rechtswidrige Tat \n\nverursacht worden, so sind dessen Angehörigen nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO \n\nbefugt, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen und die ihnen \n\nin dieser Eigenschaft nach § 397 StPO zustehenden Rechte wahrzunehmen. \n\nLediglich ihre Rechtsmittelbefugnis ist nach Maßgabe des § 400 Abs. 1 StPO \n\neingeschränkt. Dies beruht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, die \n\ndurch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfah-\n\nren (OpferRRG) vom 24. Juni 2004 keine Änderung erfahren hat. Auch den von \n\nden Beschwerdeführern angeführten Gesetzesmaterialien lässt sich ein ent-\n\nsprechender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. \n\n7 \n\n3. Soweit die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten nach § 221 \n\nAbs. 3 StGB anstreben, sind ihre Rechtsmittel zwar zulässig, aber unbegründet. \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen scheitert eine Strafbarkeit \n\nnach dieser Bestimmung schon daran, dass der Tod nicht durch die „Tat“, näm-\n\nlich dadurch, dass der Angeklagte das Opfer im Stich gelassen hat (§ 221 Abs. \n\n1 Nr. 2 StGB), verursacht worden ist, sondern durch das vorausgegangene Un-\n\nfallgeschehen. Das Leben des Tatopfers hätte auch bei sofortiger Hilfeleistung \n\ndurch den Angeklagten nicht gerettet werden können. \n\n8 \n\n4. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen die Neben-\n\nkläger oder – was der Senat in entsprechender Anwendung des § 301 StPO zu \n\nprüfen hatte – den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-490-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-490-05","retrieved":"2026-07-10 20:16:38.487929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/4-str-490-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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