{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 StR 541/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 541/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 18. August 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte, ein seit 1994 (früh-)pensionierter Finanzbeamter, wurde \n\nwegen 14 Anlagebetrügereien mit sehr hohem Schaden zu zwei Jahren Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Wäre es nicht - offenbar wegen Überlas-\n\ntung - bei der Polizei und bei Gericht zu im Ergebnis jahrelanger Verfahrensver-\n\nzögerung gekommen, wäre, so die Strafkammer, eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verhängt worden. \n\n2 \n\n3 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf den \n\nStrafausspruch beschränkt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie Revision meint, die Strafkammer hätte ausdrücklich erörtern müssen, \n\ndass der Angeklagte als Folge der Verurteilung seine Ruhestandsbezüge verliert. \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Senat sieht hier keinen Rechtsfehler. \n\nAllerdings sind berufliche Konsequenzen einer strafgerichtlichen Verurtei-\n\nlung grundsätzlich als Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der \n\nGesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen \n\n(§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu diesen Konsequenzen kann auch der Verlust von \n\nRuhestandsbezügen gehören (vgl. BGH StV 1985, 454; Tröndle/Fischer StGB, \n\n53. Aufl. § 46 Rdn. 44 jew. m. w. N.). Ob dieser Strafzumessungsgrund aus-\n\ndrücklich zu nennen ist, hängt aber davon ab, ob sich seine Erörterung als be-\n\nstimmender Strafzumessungsgrund aufdrängt. Dies kann vor allem dann nahe \n\nliegen, wenn durch die Verurteilung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz \n\ndes Täters verloren geht, wie dies bei dem Verlust der Ruhestandsbezüge eines \n\nfrüheren Beamten der Fall sein kann (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1996, \n\n539 m. w. N.). \n\nHier hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte - (ersichtlich) \n\nmonatlich - 2.300 € als Ruhestandsbezüge erhält und außerdem seit 2004 durch \n\neine beratende Tätigkeit im Bereich Programmierung \"weitere 2.500 € bis \n\n3.500 € im Durchschnitt\" erzielt. \n\nDie Ruhestandsbezüge belaufen sich daher auf jedenfalls weniger als die \n\nHälfte der Gesamteinnahmen des Angeklagten. Ihr Verlust ist daher keinesfalls \n\nmit dem Verlust der alleinigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichzusetzen. \n\nDer Angeklagte ist wie jeder andere Straftäter zu betrachten, der (auch) wirt-\n\nschaftliche Nachteile durch seine Tat erleidet und bei dem dieser Umstand nicht \n\nnotwendig bestimmende Bedeutung für das Strafmaß erlangen muss, die zur \n\nErörterung in den Urteilsgründen zwingt (BGH aaO). \n\n8 \n\nAuch im Übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-\n\nsichtlich. Allerdings hat die Strafkammer bei der Bemessung der Kompensation \n\nfür die Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass dem An-\n\ngeklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche Ruhestandsbezüge zugeflossen \n\nsind, was bei zügigerer Verfahrensdurchführung nicht so lange der Fall gewesen \n\nwäre (vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung sämtlicher Folgen einer Verfah-\n\nrensverzögerung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Näher nach-\n\nzugehen braucht der Senat dem aber hier nicht, da der Angeklagte durch die un-\n\nterlassene Erörterung dieses Gesichtspunkts nur begünstigt worden sein kann. \n\n9 \n\nNach alledem kann auf sich beruhen, dass, wie der Generalbundesanwalt \n\nausgeführt hat, die von ihm als \"außergewöhnlich milde\" gekennzeichnete Strafe \n\nauch dann angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO wäre, wenn der be-\n\nhauptete Fehler bei der Strafzumessung vorläge. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-541-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-541-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:08.358209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/1-str-541-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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