{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 StR 527/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176 1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Re- visionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlich- keitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 527/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: nein \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n____________________________ \n\nStPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176 \n\n1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter \n\nÖrtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Re-\nvisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. \n\n2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung \n\nstehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. \n\n3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlich-\n\nkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick \nauf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. \n\nBGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1. und 3.: Totschlags \n\nzu 2. und 4.: Beihilfe zum Totschlag \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 werden als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagte H. R. ist die Mutter der Angeklagten M. \n\nR. und A. R. . Die Angeklagte M. R. ist die Freundin des An-\n\ngeklagten E. . Die Angeklagten H. R. und E. wurden \n\nwegen Totschlags, begangen zum Nachteil von R. R. - Ehemann von \n\nH. R. und Vater von M. und A. R. - verurteilt, H. \n\nR. zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte E. zu Jugendstra-\n\nfe. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten M. und A. R. \n\nwurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt. \n\n2 \n\nSämtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und \n\ndie näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDer näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich sämtlicher Verfah-\n\nrensrügen der Angeklagten A. R. und hinsichtlich der von allen Ange-\n\nklagten erhobenen Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG, \n\n§ 338 Nr. 6 StPO). \n\n1. Hinsichtlich der für die Angeklagte A. R. erhobenen Verfah-\n\nrensrügen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. \"Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO\" ; \"Verletzung des Unmit-\n\ntelbarkeitsgrundsatzes, § 250 StPO\"), ist zur Begründung ausschließlich \"auf die \n\nRevisionsbegründung des Kollegen St. \" <Verteidiger der Angeklagten \n\nH. R. > verwiesen, dessen Ausführungen \"zum Inhalt … eigenen Vor-\n\ntrags\" gemacht würden. \n\n5 \n\nDer Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die blo-\n\nße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den An-\n\nforderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 \n\n- 2 StR 151/83 <UA S. 9>; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39; Hanack in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran hält der Senat \n\nauch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision \n\n(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang \n\nangesprochene Gefahr einer \"Aufblähung der Verfahrensakten\" ist damit nicht \n\nnotwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensrügen in nur einem von \n\nmehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und ge-\n\nmeinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres möglich (vgl. BGH NStZ \n\n1998, 99 mit zustimmender Anmerkung Widmaier). \n\n6 \n\n2. Soweit für die Angeklagte M. R. die Verletzung der Öffentlich-\n\nkeit gerügt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit ju-\n\ngendliche Angeklagte wurde entgegen § 48 Abs. 1 JGG nur deshalb öffentlich \n\nverhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen (H. \n\nR. ) und einen Heranwachsenden (E. ) richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1 \n\nJGG. Nur diese könnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Aus-\n\nschließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die \n\njugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die Ver-\n\nletzung von Verfahrensvorschriften berufen können, denen gegenüber \n\nvorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine \n\nVerletzung der Öffentlichkeit auch dann nicht rügen, wenn gegen ihn im Hinblick \n\nauf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte öffentlich verhandelt wor-\n\nden ist (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02 \n\nm. w. N.). \n\n3. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit bleibt aber auch erfolglos, \n\nsoweit sie (mit identischen Ausführungen) für die Angeklagten H. R. \n\nund E. erhoben ist. \n\nFolgendes liegt zu Grunde: \n\nAm 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein Kellerraum \n\nim Wohnhaus der Familie R. in Augenschein genommen. Wie die Revision \n\nvorträgt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem An-\n\nlass sehr viele Menschen auf der Straße in der Nähe des Hauses. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war das nicht einmal einen \n\nMeter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbe-\n\nteiligten \"nahezu überfüllt\". Gleichwohl wurden \"zur Wahrung der Öffentlichkeit … \n\nzwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war \n\naus räumlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht \n\nmöglich\". Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haustüre offen blieb \n\nund den \"Pressevertretern ... die Möglichkeit gegeben (wurde), vor der Haustüre \n\ndie Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen …\". \n\n11 \n\nNach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem \n\nProtokoll ersichtlich, darüber hinaus \"sämtlichen vor Ort befindlichen Pressever-\n\ntretern sowie zehn Personen aus dem Publikum (zufällige Auswahl) … . Gele-\n\ngenheit gegeben …, die in Augenschein genommenen Örtlichkeiten ebenfalls in \n\nAugenschein zu nehmen\". \n\n12 \n\n13 \n\nDieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge \n\nund auch von der Revision nicht vorgetragen. \n\nIm Übrigen sehen die Revisionen den Grundsatz der Öffentlichkeit des \n\nVerfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als ver-\n\nletzt an. \n\n14 \n\na) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie \n\nund warum - in, wie auch die Revision nicht verkennt, \"begrenztem Umfang\" - \n\nmehr Personen zum Augenschein hätten zugelassen werden können. Näher \n\ndargelegt ist etwa, welche Türen hätten geöffnet werden können und dass jeden-\n\nfalls in dem Keller - Größe: 4,3 m x 4 m - , in dem sich ein Tisch von 1,34 m x \n\n0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt hätten. \n\n15 \n\n16 \n\nMit alledem kann die Revision nicht gehört werden. \n\nSelbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für \n\nZuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden \n\nmüssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der \n\nÖffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207 \n\nm. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen kann erst recht nichts anderes \n\ngelten. Die Revision verkennt im Übrigen, dass bei der Entscheidung über den \n\nUmfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen fakti-\n\nschen Begrenzung der Öffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten \n\nund ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen ist. Ebenso \n\nwichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist, \n\ndass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit un-\n\nbeeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135; \n\nWickern in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 169 GVG Rdn. 11 jew. \n\nm. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die \"Aufrechterhaltung der \n\nKommunikation\" abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich letzt-\n\nlich in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tatsächlichen Verhältnisse \n\neinige wenige Zuhörer mehr an der Augenscheinseinnahme hätten teilnehmen \n\nkönnen. Die Würdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse anlässlich eines Augenscheins und die danach unter Berücksichtigung \n\nder Wahrung der Ordnung der Sitzung (§ 176 GVG) zu fällende Entscheidung \n\nüber den Umfang, in dem Öffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem \n\nVorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tatsächlichen Details zu über-\n\nprüfen - hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Per-\n\nsonen in Keller oder Treppenhaus hätten Platz finden können -, sondern nur auf \n\nRechtsfehler bei der Ermessensausübung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen \n\nPrüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit Wickern aaO § \n\n169 GVG Rdn. 63; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger \n\nFehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n17 \n\nb) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschränkung der Öffentlichkeit \n\ndarin, dass die - offensichtlich sehr wenigen - \"Stehplätze\" außen vor der Haustür \n\nJournalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus \n\nvon außen beobachten konnten. \n\n18 \n\nDie von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 20. März 1975 - 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die - auch in \n\njenem Fall tatsächlich nicht vorliegende - Situation behandelt, dass nur Polizei-\n\nschüler in einem Gerichtssaal waren, da für sie dort die Plätze reserviert waren \n\nund andere vor den Polizeischülern erschienene Interessenten deshalb fortge-\n\nschickt wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung \n\nselbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende \n\nGeschehen mit der Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal gleich-\n\nsetzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit \n\nschon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ein-\n\nschränkt sondern fördert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige Zuschauer-\n\nplätze - nicht alle Plätze (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 561) - \n\nPressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 13; \n\nKissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 33; Foth DRiZ 1980, 103). Dass hier an-\n\nderes geschehen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. \n\n19 \n\nc) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuhörer trägt \n\ndie Revision vor, das \"Reihenfolgeprinzip\" sei nicht eingehalten worden und die \n\nAuswahl dieser beiden Zuhörer sei willkürlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist \n\ndies nicht. \n\n20 \n\n21 \n\nDieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge. \n\nEs fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuhörer aus-\n\ngewählt wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies wäre nur dann \n\nnicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das \"Reihenfolgeprinzip\" sei \n\nnicht eingehalten worden, schon für sich genommen schlüssig die Behauptung \n\neines Rechtsfehlers enthielte. So verhält es sich nicht. Die Grundsätze, die bei \n\ndem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durch-\n\nführbar sind - Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang - , können \n\noffensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation übertragen \n\nwerden, in der sich eine große Menge von Menschen auf offener Straße befand. \n\nEs versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der Straße \n\nwaren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu gehören, die an-\n\nlässlich eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen \n\nkönnen. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war, \n\nweil frühere Bewohner des Hauses, die eines spektakulären Kapitalverbrechens \n\nverdächtig waren, vorgeführt wurden und dadurch auf der Straße zu sehen wa-\n\nren. Eine gerichtliche Prüfung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der \n\nStraße war, wäre offenbar unverhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand \n\nnicht durchführbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu \n\ndem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhing, \n\nsondern ob er - nach Maßgabe der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - im Prin-\n\nzip jedermann offen stand (vgl. nur BGHSt 27, 13, 14; Diemer in KK 5. Aufl. \n\n§ 169 GVG Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an \n\nHand des Vortrages, das Reihenfolgeprinzip sei nicht eingehalten worden, nicht \n\nzuverlässig beurteilt werden, da tatsächliche Angaben, wie es dazu kam, dass \n\ngerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus \n\ngestattet wurde, fehlen. Der zusätzliche Vortrag, dass deren Auswahl \"willkürlich\" \n\nerfolgt sei, kann daran nichts ändern. Die Bewertung eines Geschehens als will-\n\nkürlich kann Ergebnis der rechtlichen Überprüfung eines bestimmten Sachver-\n\nhalts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sol-\n\nlen, aber nicht ersetzen. \n\n22 \n\nLetztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinsein-\n\nnahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem \"Zufallsprinzip\" ausge-\n\nwählten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das \n\nLandgericht sowohl überobligationsmäßig bemüht war, Öffentlichkeit im Zusam-\n\nmenhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu ermöglichen, ebenso \n\nbelegt es, dass es sich des maßgeblichen Grundsatzes bei aus faktischen Grün-\n\nden nicht unbeschränkt möglicher Öffentlichkeit (\"Zufallsprinzip\") bewusst war. \n\nDies erhärtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderun-\n\ngen unterlegte Behauptung, es sei das - hier nicht notwendig einzuhaltende - \n\n\"Reihen-folgeprinzip\" nicht beachtet und willkürlich gehandelt worden, nicht in der \n\nerforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der gerügte Verfahrens-\n\nmangel gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht daher keinen \n\nAnlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tatsächlicher Hinsicht näher nachzu-\n\ngehen. \n\nII. \n\n23 \n\nAuch im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Der Senat nimmt in-\n\nsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalsbundesanwalts Bezug, \n\ndie auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht \n\nentkräftet werden. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-527-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-527-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:22.037629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/1-str-527-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-01-10","dockets":["1 StR 527/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 1 StR 527/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-527-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176 1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Re- visionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlich- keitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GVG/169","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"169","label":"§ 169 GVG","mentions":5},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"JGG/48","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"48","label":"§ 48 JGG","mentions":2},{"id":"StPO/250","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"250","label":"§ 250 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/176","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"176","label":"§ 176 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:13:22.037629+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}