{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 StR 471/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 471/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene \n\nVerfahrensrüge kommt es nicht mehr an. \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu der Überzeugung ge-\n\nlangt ist, der Angeklagte habe am 26. November 2003 gemeinsam mit den an-\n\nderweitig verurteilten G. B. und A. M. versucht, die Zweig-\n\nstelle der Raiffeisenbank in Be. zu überfallen, um anschließend die \n\nZweigstelle der Raiffeisenbank I. zu überfallen, ist nicht tragfähig. \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung je-\n\nde Beteiligung an den Banküberfällen bestritten hat und keinerlei Erklärung für \n\ndie Belastung durch beide Zeugen hatte, im Wesentlichen aufgrund der Aussa-\n\ngen der nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung als Zeugen gehörten Mittäter \n\nG. B. und A. M. als überführt angesehen. Die Beweiswürdi-\n\ngung ist insoweit fehlerhaft, als eine nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert \n\nwurde. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bei-\n\nden Zeugen, weil sie aufgrund der eigenen Einlassungen zu mehrjährigen Frei-\n\nheitsstrafen verurteilt worden seien; auch sei „ein Motiv für eine Falschbelas-\n\ntung […] nicht ersichtlich geworden“ (UA S. 21). Dieses Argument eines fehlen-\n\nden Falschbelastungsmotivs hätte hier näherer Begründung bedurft. Nach den \n\nübrigen Urteilsgründen lag es nämlich nahe, dass beide Zeugen durchaus ein \n\nMotiv haben konnten, den ursprünglich der beiden Banküberfälle mitangeklag-\n\nten Bruder des G. B. , S. B. , zu entlasten. Dieser war noch in \n\nder Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 beschuldigt worden, als \n\nFahrer des Fluchtfahrzeuges an den Banküberfällen beteiligt gewesen zu sein. \n\nDa sich das Urteil hierzu nicht verhält, unterliegt es der Aufhebung. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-471-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-471-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:27.763996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/1-str-471-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-01-10","dockets":["1 StR 471/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 1 StR 471/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/1-str-471-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:14:27.763996+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}