{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"4 StR 347/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n22. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 347/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nzu 1. und 2. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen \n Selbstladekurzwaffe u.a. \nzu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatischen \n Selbstladekurzwaffe u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten P. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Ö. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten A. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Cemal Ak. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Ziver Ak. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen des Nebenklägers Cemal Ak. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar \n\n2005 in den Schuldsprüchen dahin ergänzt, dass die An-\n\ngeklagten P. und Ö. auch der tateinheitlich \n\nverwirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzung \n\nin drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und der \n\nAngeklagte A. der Anstiftung hierzu schuldig sind. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen des Nebenklägers \n\nCemal Ak. und die Revisionen der Angeklagten werden \n\nverworfen. \n\n3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel \n\nund die dem Nebenkläger Ziver Ak. hierdurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger Cemal \n\nAk. hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen, je-\n\ndoch wird die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten P. und Ö. des uner-\n\nlaubten Führens einer halbautomatischen kurzläufigen Selbstladewaffe in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und den \n\nAngeklagten A. der Anstiftung hierzu für schuldig befunden. Es hat deswegen \n\ndie Angeklagten P. und A. jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten, den Angeklagten Ö. zu einer solchen von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-\n\nsionen der Angeklagten und des Nebenklägers Cemal Ak. . Die Angeklagten \n\nÖ. und A. rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte P. \n\ndarüber hinaus auch die Verletzung von Verfahrensrecht. Der Nebenkläger ver-\n\nfolgt mit seinen Revisionen in erster Linie das Ziel einer Verurteilung der Ange-\n\nklagten (auch) wegen eines versuchten Tötungsdelikts, zumindest aber wegen \n\nversuchter (gefährlicher) Körperverletzung und beanstandet mit der Sachrüge \n\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revisionen der Angeklagten er-\n\nweisen \n\nsich \n\nals \n\nunbegründet, \n\ndie \n\ndes Nebenklägers Cemal \n\nAk. nur als teilweise begründet. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte A. beabsichtigte, den Nebenkläger Cemal Ak. für ei-\n\nne aus seiner Sicht ihm zugefügte Ehrverletzung zu bestrafen. Hintergrund \n\nhierfür war, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt hatte, der Nebenkläger habe vor \n\nJahren versucht, sich ihr sexuell zu nähern. Die Mitangeklagten Ö. und \n\nP. erklärten sich bereit, die „Bestrafungsaktion“ gegen Zahlung von 3.000 \n\n€ zu übernehmen. Hierbei wurde zunächst ins Auge gefasst, den Nebenkläger \n\n„zu schlagen“. Später kam man überein, mit einer vom Angeklagten Ö. zu be-\n\nschaffenden Pistole auf das Fahrzeug des Nebenklägers zu schießen, um die-\n\nsen „nachhaltig zu erschrecken“. Für ein solches Vorgehen verlangten \n\nP. und Ö. die Zahlung weiterer 4.500 €. Der Angeklagte A. erklär-\n\nte sich hiermit einverstanden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAm Abend des Tattages fuhren die Angeklagten P. und Ö. zu \n\neiner zuvor von P. ausgekundschafteten Stelle, die der Nebenkläger \n\nmit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle kommend passieren musste. Der An-\n\ngeklagte Ö. hatte – wie verabredet – eine Pistole, Kaliber 9 mm, nebst Muni-\n\ntion mitgebracht, zu deren Führung weder er noch der Angeklagte P. be-\n\nrechtigt waren. Mit dieser sollte der Angeklagte P. als geübter \n\nSportschütze die Schüsse auf das Fahrzeug des Nebenklägers abgeben. Der \n\nAngeklagte Ö. positionierte sich auf einem dem späteren Tatort benachbar-\n\nten Grundstück, um P. das Herannahen des Pkw des Nebenklägers mit \n\neinem Anruf seines Mobiltelefons anzukündigen. Für die Angeklagten stand \n\nfest, dass durch die Schüsse niemand verletzt werde sollte, „was sie aufgrund \n\nder Schießerfahrung des Angeklagten P. für machbar hielten“. Als der \n\nNebenkläger – durch den Angeklagten Ö. wie vereinbart angekündigt – \n\nsich mit seinem Fahrzeug, in welchem sich noch zwei weitere Mitfahrer befan-\n\nden, mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h der Position des Angeklagten \n\nP. näherte, feuerte dieser hinter einer Hecke verborgen aus einer Ent-\n\nfernung von etwa fünf bis sieben Meter innerhalb weniger Sekunden in zwei \n\noder drei kurzen Serien insgesamt sieben, auf die Reifen des Fahrzeugs geziel-\n\nte Schüsse ab. Vier der Schüsse trafen das Fahrzeug. Ein Geschoß drang an \n\nder Vorderkante der linken hinteren Tür ca. 42,5 cm über dem Türschweller in \n\ndie Karosserie ein. Die drei weiteren Einschläge erfolgten im Bereich des linken \n\nvorderen Reifens und Radkastens. Bei Abfeuern der Schüsse erkannte der An-\n\ngeklagte P. die Möglichkeit, dass diese die Fahrzeuginsassen treffen \n\nund unter Umständen tödlich verletzen könnten. Einen solchen Erfolg wollte er \n\njedoch nicht. Aufgrund seiner Erfahrung als Schütze vertraute er auf seine \n\nTreffsicherheit und deshalb darauf, dass die drei von ihm erkannten Fahrzeug-\n\ninsassen nicht verletzt würden. Allerdings nahm er mindestens billigend in Kauf, \n\ndass es aufgrund des erwarteten und erwünschten Erschreckens des Fahr-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nzeugführers oder aber einer Beschädigung des Fahrzeugs, insbesondere der \n\nReifen, zu einem Unfall kommen könnte. Es kam ihm jedoch nicht darauf an, \n\neinen Unfall herbeizuführen (UA 15). \n\nDer Nebenkläger hielt sein Fahrzeug kurz an und fuhr - als er bemerkte, \n\ndass auf das Fahrzeug geschossen wurde – mit erhöhter Geschwindigkeit da-\n\nvon. Sowohl er wie auch seine zwei Mitfahrer blieben unverletzt. \n\nIII. \n\nDie Revisionen des Nebenklägers: \n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es einen Tötungsvor-\n\nsatz, auch in der Form eines Eventualvorsatzes, verneint hat, lässt Rechtsfehler \n\nnicht erkennen (zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit tat-\n\nrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 \n\nund Überzeugungsbildung 33 m.w.N.). \n\n8 \n\na) Es hat mit tragfähigen Begründungen unter Abwägung der maßgebli-\n\nchen Tatumstände und Indizien das Vorliegen eines versuchten Auftragsmor-\n\ndes im Rahmen einer Blutfehde zwischen der Familiengruppe des Nebenklä-\n\ngers und einer anderen kurdischen Familiengruppierung um den Angeklagten \n\nA. verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers \n\n(„Scheinargumente“, „Würdigungsfehler“) decken keinen Rechtsfehler auf, son-\n\ndern stellen nur den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die eigene \n\nBeweiswürdigung an Stelle der des Tatrichters zu setzen. \n\n9 \n\nb) Auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vor-\n\nliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes verneint hat, geben keinen Anlass \n\nzu rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat insoweit maßgeb-\n\nlich darauf abgestellt, dass von den sieben Schüssen, die der Angeklagte \n\nP. aus relativ kurzer Entfernung auf das Fahrzeug des Nebenklägers \n\nabgegeben hat, drei das Ziel völlig verfehlt haben und drei weitere im Bereich \n\ndes linken Vorderreifens eingeschlagen sind. Hieraus und aus dem Umstand, \n\ndass der Angeklagte P. in den Jahren vor der Tat regelmäßig an dem \n\nPistolen-Schusstraining seines Schützenvereins teilgenommen und als Sport-\n\nschütze zumindest mittelmäßige Ergebnisse erzielt hatte, hat sie den – jeden-\n\nfalls möglichen - Schluss gezogen, dass der Angeklagte ausschließlich auf die \n\nReifen des Fahrzeugs des Nebenklägers gezielt und eine tödliche Verletzung \n\nder Fahrzeuginsassen weder wollte noch billigend in Kauf genommen hat. So-\n\nweit der weitere Schuss links hinten in Höhe der Oberkörper der Fahrzeugin-\n\nsassen auftraf, hat das Landgericht in Anbetracht der genannten Umstände die \n\nEinlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, er sei bei \n\ndem Mitschwenken mit dem Schießarm gegen die Hecke gekommen, als nicht \n\nwiderlegbar erachtet. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Land-\n\ngericht die nach Auffassung der Revision für die Annahme eines Tötungsvor-\n\nsatzes sprechenden Umstände, nämlich dass die Schüsse bei Dunkelheit, auf \n\nein sich bewegendes Ziel und mit einer dem Schützen nicht vertrauten Waffe \n\nabgegeben worden sind, ausdrücklich in seine Überlegungen mit einbezogen \n\nhat. \n\n10 \n\n2. Aus den vorgenannten Gründen ist es auch revisionsrechtlich noch \n\nhinzunehmen, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Ange-\n\nklagten hätten eine Verletzung der Fahrzeuginsassen (unmittelbar) durch die \n\nauf das Fahrzeug aufprallenden Geschosse weder gewollt noch billigend in \n\nKauf genommen. \n\n11 \n\n3. a) Keinen Bestand hat jedoch das Urteil, soweit das Landgericht einen \n\n(bedingten) Körperverletzungsvorsatz auch in Bezug auf ein (mögliches) durch \n\ndie abgegebenen Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen verneint hat. Nach \n\ndem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sollte der Nebenkläger Cemal \n\nAk. durch die auf sein Fahrzeug aufprallenden Geschosse „erschreckt“ wer-\n\nden. Das Landgericht hat hierzu – bezogen auf den Angeklagten P. – \n\nausgeführt, er habe es bei Abgabe der Schüsse „mindestens billigend in Kauf“ \n\ngenommen, dass es aufgrund des Erschreckens des Fahrzeugführers oder \n\naber einer Beschädigung des Fahrzeugs zu einem Unfall kommen könnte. \n\nNichts anderes gilt nach den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die - in die we-\n\nsentlichen Tatmodalitäten - eingeweihten Mitangeklagten Ö. und A. . Dass \n\nes in Anbetracht der hier gegebenen Umstände – das Fahrzeug hielt zum Zeit-\n\npunkt der Abgabe der ersten Schüsse eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h \n\nein und befand sich in einem Abbiegevorgang - bei einem Unfallgeschehen, \n\netwa einem Abkommen von der Fahrbahn und anschließendem Aufprall auf ein \n\nHindernis, nicht zu einer – zumindest leichten - Verletzung der Insassen kom-\n\nmen würde, lag eher fern. Jedenfalls konnten - was das Landgericht verkannt \n\nhat - bei dieser Sachlage die Angeklagten nicht mehr ernsthaft darauf vertrau-\n\nen, dass die Betroffenen bei einem Unfall unverletzt bleiben würden. \n\n12 \n\nb) Das Landgericht hätte daher auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen die Angeklagten P. und Ö. auch der tateinheitlich ver-\n\nwirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Fällen und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu für schul-\n\ndig befinden müssen. \n\n13 \n\naa) Allerdings ist die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB \n\n(„mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“) hier nicht \n\ngegeben. Sie setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf \n\nden Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird \n\n(Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 7; vgl. auch Schönke/Schröder-\n\nStree StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 3). Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes \n\nder Angeklagten war jedoch nicht, dass die Fahrzeuginsassen durch die mit der \n\nWaffe abgefeuerten Projektile körperlich verletzt würden, sondern durch ein \n\ninfolge der Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen. Ein Körperverletzungserfolg \n\nwäre danach erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht „mittels“ der einge-\n\nsetzten Waffe eingetreten. \n\n14 \n\nbb) Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Versuchsstrafbarkeit nach \n\n§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB vor. Nach den Feststellungen hat der \n\nAngeklagte P. mit einem anderen Beteiligten, dem Mitangeklagten Ö. , \n\nzu der hier relevanten Körperverletzungshandlung – Verursachung eines Un-\n\nfalls – unmittelbar angesetzt; zu dieser Handlung hat der Angeklagte A. die \n\nbeiden Mitangeklagten bestimmt (§ 26 StGB). \n\n15 \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen \n\nbei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die \n\neigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Viel-\n\nmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tat-\n\nausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHSt 47, 383, 386/387; BGH NStZ 2000, 194, 195 ). So verhält es sich hier. \n\nDer Mitangeklagte Ö. befand sich im näheren Tatortbereich. Er hat weiterhin \n\nmit dem Angeklagten P. bei der (versuchten) Körperverletzung täterschaft-\n\nlich zusammengewirkt, indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf \n\nseines Mobiltelefons ankündigte und es P. damit ermöglichte, hierauf \n\nrechtzeitig zu reagieren. Der Annahme gemeinschaftlicher Begehungsweise \n\nsteht hier nicht entgegen, dass die Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten \n\nPerson keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu MünchKommStGB/Hardtung § 224 \n\nRdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 11 a; Lackner/Kühl 25. Aufl. \n\n§ 224 Rdn. 7 sowie zu § 223 a StGB a.F. BGHR § 223 a Abs. 1 gemeinschaft-\n\nlich 2). Durch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen \n\nBegehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken meh-\n\nrerer eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer be-\n\ngründet wird (BGHSt 47, 383, 386). Der Grad der Gefährlichkeit der Körperver-\n\nletzung hängt jedoch von der konkreten Tatsituation, nicht aber von der Kennt-\n\nnis des Tatopfers ab. Bei einem offen geführten Angriff werden die Täter dem \n\nVerletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das Tatopfer damit \n\nvon der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff \n\n– wie hier – bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt geführt, so ist das \n\nTatopfer vielfach gar nicht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen. \n\nDie Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ist in einem solchen Fall je-\n\ndoch nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen. \n\n16 \n\nc) Der Senat hat daher die Schuldsprüche, wie aus der Urteilsformel er-\n\nsichtlich, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als ge-\n\nschehen hätten verteidigen können. \n\n17 \n\n4. Die Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der Senat \n\nschließt aus, dass das Landgericht bei Verurteilung der Angeklagten P. \n\nund Ö. auch wegen tateinheitlich verwirklichter versuchter gefährlicher \n\nKörperverletzung und des Angeklagten A. wegen Anstiftung hierzu auf höhere \n\nFreiheitsstrafen erkannt hätte, zumal es das Maß der Gefährdung der drei \n\nFahrzeuginsassen bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelassen hat. \n\n18 \n\n19 \n\nDie Revisionen der Angeklagten: \n\nDie Rüge formellen Rechts des Angeklagten P. ist nicht ausge-\n\nführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte A. speziell die \n\nStrafzumessung beanstandet, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der \n\nZuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. \n\nIV. \n\n20 \n\nVon einer Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem \n\nNebenkläger Cemal Ak. entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat \n\nab, denn die Rechtsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des Ne-\n\nbenklägers im Wesentlichen erfolglos (§§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO; \n\nBGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/4-str-347-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/4-str-347-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:47.789823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-22/4-str-347-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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