{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"X ZR 108/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 108/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli \n\n2003 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen \n\ndas Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom \n\n20. März 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe von \n\n915.613,33 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. \n\n2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts \n\nteilweise geändert und wie folgt neu gefasst: \n\n Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä-\n\nger nach Erlass des unanfechtbaren Erbschaftssteuerbeschei-\n\ndes von dem Mehrbetrag freizustellen, der durch die Zugehörig-\n\nkeit des Schweizer Wertpapierdepots zum Nachlass verursacht \n\nworden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n3. Von den Kosten der Vorinstanzen tragen der Kläger 94 % und \n\ndie Beklagte 6 %. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde werden unter Einbeziehung des Be-\n\nschlusses vom 19. Juli 2005 zu 92 % dem Kläger und zu 8 % \n\n der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung \n\nauf Rückerstattung einer Schenkung in Anspruch. \n\nDer Kläger war der Ehemann, die Beklagte ist die Tochter aus erster Ehe \n\nder am 23. März 1998 verstorbenen Erblasserin. Nach deren Testament ist der \n\nKläger befreiter Vorerbe; die Beklagte ist Nacherbin. Zum Nachlass gehörten im \n\nWesentlichen die Beteiligung an zwei Familiengesellschaften, zwei Eigentums-\n\nwohnungen, ein Schweizer Bankschließfach und ein gegenüber dem deutschen \n\nFinanzamt nicht deklariertes Wertpapierdepot in der Schweiz. Hinsichtlich der \n\nbeiden Gesellschaftsbeteiligungen hatte die Erblasserin testamentarisch ver-\n\nfügt, dass der Kläger ihr Nachfolger werden und die Beklagte zu 50 % an den \n\nGewinnen beteiligen solle; für den Fall, dass dies aufgrund der gesellschafts-\n\nvertraglichen Regelungen nicht möglich sein werde, hatte die Erblasserin der \n\nBeklagten ihre Gesellschaftsanteile mit der Auflage vermacht, die Hälfte der \n\nErträge an den Kläger auszukehren. Aus gesellschaftsvertraglichen Gründen \n\nmussten die Parteien diese zweite Testamentsalternative verwirklichen. Die \n\nbeiden Eigentumswohnungen veräußerte der Kläger; von dem Erlös und mit \n\nHilfe eines zusätzlich aufgenommenen Darlehens kaufte er sich ein Einfamili-\n\nenhaus. Den Inhalt des Bankschließfachs - Gold und Schmuck - nahm die Be-\n\nklagte an sich. Das Schweizer Wertpapierdepot, für das die Erblasserin der Be-\n\nklagten bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus einge-\n\nräumt hatte, übertrug die Beklagte im Rahmen eines gemeinsamen Bankbe-\n\nsuchs mit dem Kläger am 15. April 1999 auf ein von ihr neu eröffnetes Konto. \n\nDie Parteien nehmen die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass dem eine \n\nSchenkung des Klägers an die Beklagte zugrunde liegt, die Wertpapiere der \n\nBeklagten also nicht schon von der Erblasserin zu Lebzeiten geschenkt worden \n\nwaren. Als es später zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, deckte \n\ndie Beklagte das Depot dem Finanzamt auf und entrichtete auf dessen Wert \n\n361.689,-- DM Schenkungssteuer. Das Finanzamt hat angekündigt, den Kläger \n\nhinsichtlich des Depots als Erben auf die von der Erblasserin hinterzogene \n\nVermögens- und Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag sowie auf die von \n\nihm selbst geschuldete Erbschaftsteuer in Anspruch zu nehmen. Der Kläger \n\nschätzt die auf ihn zukommende Nachversteuerung auf 915.613,33 DM. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger Zahlung in Höhe des Depotwertes nebst \n\nZinsen sowie Auskunft über die Erträge dieses Depots verlangt. Des Weiteren \n\nhat er Auskunft begehrt, welche Vermögensgegenstände die Beklagte dem \n\nSchweizer Schließfach entnommen habe. Schließlich hat er verschiedene Aus-\n\nkünfte über das Vermögen der Familiengesellschaften verlangt. \n\n4 \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Rückforde-\n\nrungsrecht des Klägers bezüglich des verschenkten Schweizer Wertpapierde-\n\npots abgelehnt, weil die künftige Steuernachforderung des Finanzamtes weder \n\neinen Notbedarf des Klägers als Schenker noch einen Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage begründe. Einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich des \n\nSchließfachs hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte diesen An-\n\nspruch bereits erfüllt habe. Den Antrag auf Auskunft über die beiden BGB-\n\nGesellschaften hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil dem Kläger der gel-\n\ntend gemachte gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch nicht zustehe und \n\nweil hinsichtlich seiner hälftigen Beteiligung an den gezogenen Früchten die \n\nBeklagte ihm die geschuldeten Auskünfte bereits erteilt habe. \n\n5 \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revi-\n\nsion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers \n\nhinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe von 915.613,33 DM nebst Zinsen \n\nabgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2005 \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und dem Kläger von den Kos-\n\nten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Gerichtskosten und der außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Mit der Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen Klageantrag zu 1 im zugelassenen Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der Feststellung, dass die \n\nBeklagte den Kläger von dem auf den Wert des Schweizer Depots entfallenden \n\nMehrbetrag der Erbschaftssteuer freistellen muss. Dies ergibt sich aus dem \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages. \n\n1. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor der Anwendung \n\nder Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte (BGH, Urt. v. \n\n01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74), ist nicht möglich. \n\n8 \n\na) Die erste Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass \n\nder Vertrag eine Regelungslücke aufweist, ist zwar gegeben. Eine Regelungs-\n\nlücke liegt vor, wenn die Parteien einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt \n\nübersehen haben (BGH, Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260). \n\nWie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Parteien auch nicht an-\n\ngegriffen festgestellt hat, haben die Parteien bei der Schenkung vom 15. April \n\n1999 an eine wegen des Depots erforderlich werdende Nachentrichtung der \n\nvon der Erblasserin hinterzogenen Steuern und der vom Kläger insoweit ge-\n\nschuldeten Erbschaftssteuer schlichtweg nicht gedacht, ebensowenig wie dar-\n\nan, dass die Schenkung des Klägers an die Beklagte dem Finanzamt bekannt-\n\nwerden könne und die Beklagte darauf Schenkungssteuer entrichten müsse. \n\n9 \n\nb) Von einer durch das Depot verursachten beträchtlichen Steuerschuld \n\ndes Klägers ist auszugehen, obwohl das Finanzamt den Ausgang des vorlie-\n\ngenden Rechtsstreits abwarten will, bevor es den Steuerbescheid erlässt. Der \n\nerkennende Senat vermag ebenso wenig wie die Parteien in der Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, nicht schon die Erblasserin, sondern erst der Kläger \n\nhabe der Beklagten das Depot geschenkt, einen Rechtsfehler zu erkennen. Da \n\nsomit der Kläger als Alleinerbe auch das Schweizer Wertpapierdepot von der \n\nErblasserin geerbt hat, bevor er es weitergeschenkt hat, muss er die darauf ent-\n\nfallende Erbschaftsteuer nachentrichten. Außerdem ist er verpflichtet, soweit die \n\nErblasserin das Vermögen und die Erträge aus dem Depot nicht versteuert hat, \n\ndie hinterzogene Vermögens- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag \n\nnachzuzahlen. Denn insoweit handelt es sich um eine Erblasserschuld, die \n\nebenfalls den Kläger als Erben trifft (§ 1967 BGB, § 45 Abs. 2 AO). \n\n10 \n\nDie Frage, wen eine solche Besteuerung im Innenverhältnis treffen sollte, \n\nwar auch regelungsbedürftig, da für den Kläger durch eine Nachversteuerung \n\nzu der Vermögenseinbuße, die er durch die Schenkung an die Beklagte erfuhr \n\nund die er einzugehen bereit war, noch eine erhebliche finanzielle Belastung \n\nhinzutrat, die er nicht eingeplant hatte und mit der auch die Beklagte nicht ge-\n\nrechnet hatte. \n\n11 \n\nDiese Vertragslücke kann nicht durch Heranziehung des dispositiven \n\nRechts geschlossen werden, das die Nachzahlung der hinterzogenen Vermö-\n\ngens- und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag und der wegen des \n\nDepots angefallenen Erbschaftssteuer allein dem Kläger auferlegt. Denn diese \n\ngesetzliche Regelung der Steuerpflicht widerspricht dem mutmaßlichen Partei-\n\nwillen, weil sie der Interessenlage offensichtlich nicht gerecht wird; deshalb ist \n\nanzunehmen, dass die Parteien sie nicht wollten (BGH, Urt. v. 14.03.1990 \n\n- VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817). Nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts wollten die Parteien vielmehr mit der Schenkung übereinstimmend den \n\nWillen der Erblasserin erfüllen, die das Depot, dessen Wert rund 2,2 Mio. DM \n\nbetrug, ihrer Tochter zugedacht hatte, aber andererseits den größten Teil ihres \n\nVermögens zunächst ihrem Mann als Vorerben zuzuwenden wünschte, nämlich \n\ndie gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen im Wert von etwa 7.470.000,-- DM \n\nund zwei Eigentumswohnungen im Wert von rund 1 Mio. DM. Für den Fall, dass \n\nihr Mann aus gesellschaftsrechtlichen Gründen die beiden Beteiligungen nicht \n\nübernehmen könne, sollten zwar auch diese an ihre Tochter gehen, jedoch \n\nverblieben ihrem Mann dann immer noch - neben der hälftigen Ertragsbeteili-\n\ngung aus den BGB-Gesellschaftsanteilen - die beiden Wohnungen. Es war also \n\nder Wille der Erblasserin, dass der Kläger nicht nur ein laufendes Einkommen \n\naus den Gesellschaftsbeteiligungen, sondern auch einen beträchtlichen Vermö-\n\ngensstamm, nämlich mindestens 1 Mio. DM, erhalten sollte. Da die Parteien \n\ndiesen Erblasserwillen verwirklichen wollten, bestimmte er die Interessenlage \n\nder Parteien bei Abschluss des Schenkungsvertrages. Dem würde es wider-\n\nsprechen, wenn das dem Kläger zugedachte Vermögen durch die Erbschafts-\n\nsteuer auf das der Tochter zugeflossene Wertpapierdepot und die Nachzahlung \n\nder von der Erblasserin hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteuer na-\n\nhezu vernichtet würde. \n\n12 \n\nc) Die Lückenfüllung scheitert indessen an der weiteren Voraussetzung \n\neiner ergänzenden Vertragsauslegung, dass sich der hypothetische Parteiwille \n\nermitteln lässt. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichti-\n\ngung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteilig-\n\nten bei redlichem Verhalten den offen gebliebenen Punkt geregelt haben wür-\n\nden, wenn sie ihn bedacht hätten (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 21.09.1994 \n\n- XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142). Hier kommen indessen mehrere Gestal-\n\ntungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der vertraglichen Regelungslücke in Be-\n\ntracht: \n\n13 \n\naa) Bei unerwarteten Vor- oder Nachteilen kann vielfach eine Halbteilung \n\ndie angemessene Vertragsergänzung sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2000 \n\n- V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894). Eine solche Halbteilung müsste hier, wo \n\ndurch die Aufdeckung des Schweizer Wertpapierdepots gegenüber den Fi-\n\nnanzbehörden nicht nur der Kläger mit der vermögens-, einkommens- und erb-\n\nschaftssteuerlichen Nachversteuerung belastet ist, sondern auch die Beklagte \n\nSchenkungssteuer entrichtet hat, zu einer Teilung der gesamten Steuerlast füh-\n\nren. \n\n14 \n\nbb) Eine Verständigung der Parteien hätte aber auch aus der \n\n- laienhaften - Überlegung heraus erfolgen können, dass die Erblasserin der \n\nBeklagten das Depot mitsamt den darauf ruhenden Erblasserschulden \"ver-\n\nmacht\" habe und deshalb die Beklagte sowohl die hinterzogene Vermögens- \n\nund Einkommenssteuer als auch - an Stelle der für ein Vermächtnis geschulde-\n\nten Erbschaftssteuer - die Schenkungssteuer tragen müsse, nicht aber die \n\ndurch den Depotwert verursachte Erbschaftssteuer, da die Erblasserin das De-\n\npot nun einmal nicht aus dem Nachlass herausgenommen habe und dieser \n\nFehler zu Lasten des Klägers als ihres Alleinerben gehe. \n\n15 \n\ncc) Schließlich wäre es auch eine angemessene Reaktion gewesen, \n\nwenn sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte, weil sie das \n\nDepot bekommen würde, alle Lasten zu tragen habe, die auf dem Übergang \n\ndes Depots auf sie und auf dem Umstand beruhen, dass die Wertpapiere beim \n\nKläger nur einen Durchgangsposten darstellten. Die Beklagte hätte dann so-\n\nwohl die auf den Durchgangserwerb des Klägers zurückzuführende Erbschafts-\n\nsteuer auf den Depotwert als auch die für die Weitergabe vom Kläger an die \n\nBeklagte geschuldete Schenkungssteuer zu zahlen; die Erblassersteuerschul-\n\nden und die sonstige Erbschaftssteuer wäre beim Kläger als dem Alleinerben \n\nverblieben. \n\n16 \n\nWelche der drei in Betracht kommenden Regelungen die Parteien ge-\n\nwählt hätten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es sind auch \n\nweder Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Feststellung ermöglichen würden, \n\nnoch ist weiterer Parteivortrag, der dafür von Bedeutung sein könnte, zu erwar-\n\nten. In einem solchen Fall scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung aus (BGHZ 90, 69, 80). \n\n17 \n\n18 \n\n2. Der Kläger hat indessen Anspruch auf eine Anpassung des Schen-\n\nkungsvertrages zu seinen Gunsten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. \n\na) Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Schenkungsrecht mit \n\ndem Rückforderungsrecht des Schenkers wegen Nichterfüllung einer Auflage, \n\nwegen eigener Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten \n\n(§§ 527, 528 Abs. 1 Satz 1, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage ausdrücklich regelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt \n\nhat, ist daneben das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der spe-\n\nziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH, Urt. v. 17.01.1990 \n\n- XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386). Das ist hier der Fall, weil es unabhängig von \n\nder vom Kläger geltend gemachten Verarmung auch darum geht, dass ihm der \n\nVerlust des ihm von der Erblasserin zugedachten Vermögensstammes droht. \n\n19 \n\nb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, weil die Parteien an eine etwaige \n\nNachversteuerung nicht gedacht hätten, könne es sich dabei nicht um eine Ge-\n\nschäftsgrundlage handeln, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie \n\nweicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es für eine \n\nGeschäftsgrundlage genügt, wenn die Parteien bestimmte Umstände als \n\nselbstverständlich ansahen, ohne sich diese bewusst zu machen (vgl. Urt. v. \n\n24.11.1995 - V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 215). \n\n20 \n\nc) Im Streitfall, in dem die Parteien an eine etwaige Nachversteuerung \n\ndes Depots nicht dachten, war das Nichteintreten einer solchen Besteuerung \n\ndie Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags. Wie bereits bei der Erörte-\n\nrung der ergänzenden Vertragsauslegung dargelegt worden ist, baute der Ge-\n\nschäftswille des Klägers auf der Vorstellung auf, dass er durch die Schenkung \n\nkeine weiteren finanziellen Nachteile als den Verlust des Depots erfahren und \n\ndass ihm nicht durch eine Nachversteuerung praktisch der Wert der beiden er-\n\nerbten Eigentumswohnungen entzogen werden würde. Diese Vorstellung des \n\nKlägers war auch für die Beklagte erkennbar und wurde von ihr nicht beanstan-\n\ndet (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204). \n\n21 \n\nDiese Geschäftsgrundlage ist durch das Aufdecken des Wertpapierde-\n\npots gegenüber den Finanzbehörden und die infolgedessen auf den Kläger zu-\n\nkommende Nachversteuerung entfallen. Da die Nachversteuerung den von bei-\n\nden Parteien respektierten Wunsch der Erblasserin, dem Kläger auch Vermö-\n\ngen, nämlich mindestens die beiden Eigentumswohnungen, zuzuwenden, im \n\nErgebnis vereiteln würde, ist es für den Kläger unzumutbar, die zusätzliche \n\nSteuerlast allein zu tragen. Er kann deshalb eine Anpassung des Schenkungs-\n\nvertrages an die veränderten Verhältnisse verlangen. \n\n22 \n\nd) Bei der Anpassung ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen In-\n\nteressen eine für beide Parteien zumutbare Vertragsänderung zu bewirken. Das \n\nmaßgebliche Kriterium der Zumutbarkeit führt in der Regel dazu, dass einer \n\nPartei die sie treffenden unvorhergesehenen Nachteile nicht in vollem Umfang \n\nabgenommen werden können, sondern nur insoweit, als die Belastung untrag-\n\nbar erscheint. Im vorliegenden Fall besteht die angemessene Lösung darin, \n\ndass die von der Erblasserin hinterzogenen Steuern den Kläger treffen, dass \n\naber die Beklagte zusätzlich zu der von ihr bereits gezahlten Schenkungssteuer \n\nim Innenverhältnis zum Kläger auch den Mehrbetrag der Erbschaftssteuer trägt, \n\nder durch den Depotwert verursacht wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, \n\ndass den Parteien eine Aufteilung der Steuerlast zuzumuten ist, bei der sie zum \n\neinen so gestellt werden, als wenn die Erblasserin sich hinsichtlich des Schwei-\n\nzer Wertpapierdepots steuerrechtlich korrekt verhalten, nämlich die von ihr dar-\n\nauf geschuldete Vermögens- und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszu-\n\nschlag nicht hinterzogen, sondern gezahlt hätte, und bei der zum anderen die \n\nBeklagte, weil sie das Depot bekommen hat, alle mit dessen Übergang aus \n\ndem Vermögen der Erblasserin auf sie, die Beklagte, verbundenen Kosten \n\nträgt. Diese Lösung entspricht der oben dargelegten dritten Alternative für eine \n\nergänzende Vertragsauslegung (unter 1 c cc). \n\n23 \n\nHätte die Erblasserin die hinterzogenen Steuern gezahlt, so wäre ihr \n\nNachlass um die Steuersumme geringer gewesen und hätte der Kläger ent-\n\nsprechend weniger geerbt. Diese Steuerschuld muss deshalb bei ihm verblei-\n\nben, wie ihm andererseits der Vorteil erhalten bleibt, dass sich die von ihm zu \n\nzahlende Erbschaftssteuer durch den Abzug der Erblassersteuerschulden vom \n\nNachlasswert vermindert. Auf die Beklagte hingegen entfallen als \"Erwerbskos-\n\nten\" für das Depot nicht nur die von ihr bereits gezahlte Schenkungssteuer, \n\nsondern sie muss im Innenverhältnis auch die vom Kläger für seinen Durch-\n\ngangserwerb zu entrichtende Erbschaftssteuer auf den Depotwert tragen, d.h. \n\ndenjenigen Anteil seiner gesamten Erbschaftssteuerschuld, der entfallen würde, \n\nwenn das Depot nicht zum Nachlass gehört bzw. von der Erblasserin wirksam \n\nder Beklagten vermacht worden wäre. \n\n24 \n\ne) Da dieser Mehrbetrag derzeit nicht zuverlässig beziffert werden kann, \n\nweil das Finanzamt den ausstehenden Änderungsbescheid für die Erbschafts-\n\nsteuer noch nicht erlassen hat, dessen Höhe unter anderem von der Höhe der \n\nnachzuzahlenden hinterzogenen Steuern abhängt, ist aus dem Gesichtspunkt \n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage weder der Zahlungsantrag des Klägers \n\nnoch überhaupt eine Klage auf - derzeitige oder künftige - Leistung auch nur \n\nteilweise begründet. Im Übrigen scheitert der Zahlungsantrag auch daran, dass \n\nder Kläger nur Freistellung von seiner eigenen Zahlungspflicht gegenüber dem \n\nFinanzamt verlangen kann. Der Freistellungsanspruch ist indes als ein Weniger \n\nim Zahlungsanspruch enthalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 308 \n\nRdn. 4). Der Kläger kann aus diesen beiden Gründen lediglich die Feststellung \n\nverlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von dem durch den Depotwert \n\nverursachten Mehrbetrag der Erbschaftssteuer freizustellen, sobald der Ge-\n\nsamtbetrag der Erbschaftssteuer aufgrund eines unanfechtbaren Bescheides \n\ndes Finanzamts feststeht. Auch die Feststellung einer Leistungspflicht ist im \n\nVergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. Im Zahlungsantrag des Klä-\n\ngers ist deshalb ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene \n\nLeistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststel-\n\nlungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann das Gericht dem in dem Leis-\n\ntungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses \n\nauch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt \n\nist (BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70, 81 f.). \n\n25 \n\n3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht als Herausgabean-\n\nspruch des Schenkers wegen Verarmung begründet (§ 528 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). Abgesehen davon, dass dieser Anspruch, der den Unterhaltsbedarf des \n\nSchenkers schützt, sich nicht auf einen Gesamtbetrag richtet, sondern auf wie-\n\nderkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem Unterhaltsbedarf ent-\n\nsprechenden Höhe, bis der Schenkungswert erschöpft ist (BGH, Urt. v. \n\n17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53), fehlt es zur Zeit an der Bedürf-\n\ntigkeit des Klägers. Diese hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil er \n\nsie mit der auf ihn zukommenden Nachversteuerung in Höhe von schätzungs-\n\nweise 915.613,33 DM begründet hat und diese Begründung nicht trägt, nach-\n\ndem der erkennende Senat festgestellt hat, dass dem Kläger ein Freistellungs-\n\nanspruch gegen die Beklagte in Höhe des auf den Depotwert entfallenden \n\nMehrbetrages der Erbschaftssteuer zusteht. Denn dieser Freistellungsanspruch \n\nreduziert die finanzielle Belastung des Klägers durch seine Steuerschuld erheb-\n\nlich. \n\n26 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Es \n\nwar zu berücksichtigen, dass der Wert des dem Kläger zuerkannten Freistel-\n\nlungsanspruchs auf etwa 300.000,-- DM zu schätzen ist und davon noch etwa \n\n20 % als so genannter Feststellungsabschlag abzuziehen sind, so dass der \n\nKläger streitwertmäßig in Höhe von 240.000,-- DM obsiegt. Ferner war zu be-\n\nrücksichtigen, dass der erkennende Senat den Streitwert des Klageantrags zu 4 \n\nschon mit Beschluss vom 19. Juli 2005 auf (324.000,-- DM + 230.000,-- DM \n\n+ 193.000,-- DM =) 747.000,-- DM heraufgesetzt hat. \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 20.03.2001 - 11 O 165/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 01.07.2003 - 3 U 95/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-108-03","retrieved":"2026-07-10 17:17:05.000919+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/x-zr-108-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2005-12-21","dockets":["X ZR 108/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 108/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-108-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli\n\n2003 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom\n\n20. März 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe von\n\n915.613,33 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\n2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts\n\nteilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\n Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä-\n\nger nach Erlass des unanfechtbaren Erbschaftssteuerbeschei-\n\ndes von dem Mehrbetrag freizustellen, der durch die Zugehörig-\n\nkeit des Schweizer Wertpapierdepots zum Nachlass verursacht\n\nworden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Von den Kosten der Vorinstanzen tragen der Kläger 94 % und\n\ndie Beklagte 6 %. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde werden unter Einbeziehung des Be-\n\nschlusses vom 19. Juli 2005 zu 92 % dem Kläger und zu 8 %\n\n der Beklagten auferlegt. 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