{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"VIII ZR 85/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 535 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasing- nehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtre- tungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vor- sieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lie- feranten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus die- sem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft ge- genüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 85/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 535 \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEin Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasing-\n\nnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtre-\n\ntungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des \n\nLeasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vor-\n\nsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lie-\n\nferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus die-\n\nsem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft ge-\n\ngenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten \n\nGewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer \n\nmit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den \n\nLeasinggeber zu. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war an einem gebrauchten Personenkraftwagen BMW 740 D \n\nV 8 interessiert, der von der Beklagten, einer gewerblichen Kraftfahrzeughänd-\n\nlerin, zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss schloss der Klä-\n\nger unter dem 4./26. November 2003 mit der Firma U. GmbH \n\n(nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, das \n\ndie Beklagte gemäß Rechnung vom 19. November 2003 zu einem Kaufpreis \n\nvon 23.500 € einschließlich Mehrwertsteuer an die Leasinggeberin verkaufte. In \n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem Leasing-\n\nvertrag mit dem Kläger zugrunde liegen, sind alle Ansprüche und Rechte des \n\nLeasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln \n\ndes Leasingobjektes ausgeschlossen; stattdessen tritt der Leasinggeber dem \n\nLeasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem \n\nLieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag der Leasinggeberin mit der Be-\n\nklagten einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist \n\ndie Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. Nach Zahlung des Kauf-\n\npreises durch die Leasinggeberin übergab die Beklagte das Fahrzeug dem Klä-\n\nger. \n\n2 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2004 verlangte der Kläger von der \n\nBeklagten den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des \n\nFahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar \n\n2004 mit der Begründung ab, zwischen ihr und dem Kläger bestünden keine \n\nvertraglichen Beziehungen und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei \n\ndie Gewährleistung ausgeschlossen. Darauf erklärte der Kläger mit Anwalts-\n\nschreiben vom 18. Februar 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem \n\nAnwaltsschreiben vom 22. März 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass \n\nder Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt einen Total-\n\nschaden erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgehäuse durchschla-\n\ngen habe. Der Aufforderung unter Fristsetzung, einen Austauschmotor einzu-\n\nbauen, kam die Beklagte nicht nach. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rück-\n\ngewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe \n\ndes Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentschädi-\n\ngung hat er Zahlung von 21.972,50 € begehrt. Ferner hat er die Feststellung \n\nbeantragt, dass sich die Beklagte seit dem 5. März 2004 in Annahmeverzug \n\nbefindet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich ihm \n\ngegenüber nicht auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit \n\nder Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft im \n\nSinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS \n\n2005, 238 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nZu Recht sei das Landgericht nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, \n\ndass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, mit der Leasinggeberin ei-\n\nnen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im \n\nVerhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam ausge-\n\nschlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer die den \n\nAusschluss der mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden kaufrecht-\n\nlichen Gewährleistungsansprüche zu übertragen. Dies könne entgegen der Auf-\n\nfassung des Klägers nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss bei der \n\nAnschaffung des Leasinggutes deswegen für unwirksam zu halten, weil hier-\n\ndurch nachteilig von kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen \n\nwerde und sich das Leasinggeschäft unter Einschaltung des Leasinggebers als \n\nUmgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstelle (§ 475 Abs. 1 BGB). \n\n7 \n\n§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Un-\n\nzweifelhaft habe der Kläger von der Beklagten nichts gekauft und die Beklagte \n\ndas Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft. Eine zur \n\nUmgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nliege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das Finanzierungslea-\n\nsinggeschäft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen \n\nInteressenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht um die Händler-\n\nhaftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei eine Finanzie-\n\nrungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kläger die Nutzung bei-\n\nspielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht werde, ohne dass er die \n\nSache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen müsse. Er trete in eine \n\nüberwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung zum Leasinggeber. Dieser \n\nhandele bei dem Erwerb des Leasinggutes nicht für den Verbraucher, sondern \n\nwolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft zum Abschluss brin-\n\ngen. Die Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche an den Lea-\n\nsingnehmer geschehe vor diesem Hintergrund, um sich von der eigenen Sach-\n\nmängelhaftung frei zu zeichnen. Sie habe keineswegs das Ziel, die Zwischen-\n\nschaltung des Leasinggebers wieder zu beseitigen und Händler und Verbrau-\n\ncher zusammen zu führen. \n\n8 \n\nMit dem Finanzierungsleasing seien für den Leasingnehmer keine \n\nNachteile verbunden, die durch § 475 Abs. 1 BGB vermieden werden sollten. \n\nAus dem Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kläger nach §§ 535 \n\nAbs. 1, 536 ff. BGB für Mängel des Leasinggutes einzustehen. Der Gewährleis-\n\ntungsausschluss zu Lasten des Klägers in den Leasingbedingungen sei nach \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin könne \n\ndem Kläger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstel-\n\nlung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des Leasinggutes \n\neinen zwischen Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss akzep-\n\ntiert. Das stelle den Kläger rechtlos. Dem Kläger stünden daher die günstigeren \n\nMietvorschriften zur Verfügung. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nsodass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger aus abgetretenem \n\nRecht der Leasinggeberin (§ 398 BGB) gegen die Beklagte geltend gemachten \n\nAnspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr des \n\nKaufpreises an die Leasinggeberin wegen Rücktritts von deren Kaufvertrag mit \n\nder Beklagten verneint. \n\n11 \n\na) Unabhängig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden \n\nVorbringen des Klägers die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs \n\nerfüllt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. \n\nDie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene \n\nleasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtli-\n\nchen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der \n\nLeasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der miet-\n\nrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senats-\n\nurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom \n\n20. Juni 1984 – VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nicht-\n\nkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ \n\n97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegan-\n\ngen. Die Leasinggeberin hat dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche ge-\n\ngen die Beklagte aus dem mit dieser geschlossenen Kaufvertrag abtreten kön-\n\nnen, weil nach diesem Vertrag die Gewährleistung der Beklagten ausgeschlos-\n\nsen ist. Das ist bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) wie \n\nder Leasinggeberin und der Beklagten grundsätzlich möglich, wie sich aus \n\n§ 444 BGB ergibt. \n\n12 \n\nb) Der Auffassung des Klägers, der Beklagten sei es nach § 475 Abs. 1 \n\nBGB verwehrt, sich ihm gegenüber auf den Gewährleistungsausschluss in ih-\n\nrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu \n\nRecht nicht gefolgt. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer \n\nbei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) nicht auf eine vor Mitteilung \n\neines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des \n\nVerbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften, darunter § 437 \n\nBGB, abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüter-\n\nkauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der in § 437 \n\nBGB genannten Gewährleistungsrechte des Käufers berufen. Mangels gegen-\n\nteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz zu-\n\ngunsten des Klägers zu unterstellen, dass er gegenüber der Beklagten als \n\nVerbraucher (§ 13 BGB) aufgetreten ist. Gleichwohl ist kein Verbrauchsgüter-\n\nkauf gegeben, weil die Beklagte den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht, auch \n\nnicht zunächst, mit dem Kläger, sondern von vorneherein mit der Leasinggebe-\n\nrin, einer Unternehmerin, abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht \n\nin Zweifel. Sie beruft sich vielmehr auf § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die in \n\n§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vorschriften einschließlich § 437 BGB \n\nauch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen um-\n\ngangen werden. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit ei-\n\nnem Verbraucher, wie ihn im vorliegenden Fall die Leasinggeberin mit dem \n\nKläger über das von ihr aus diesem Anlass von der Beklagten gekaufte Fahr-\n\nzeug geschlossen hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision (gestützt auf \n\nBeckmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Vorbem. zu §§ 433 ff. \n\nRdnr. 164) keine Umgehung der in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vor-\n\nschriften des Verbrauchsgüterkaufs dar. \n\n13 \n\naa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv \n\nden Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für \n\nderartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. \n\nBGHZ 110, 230, 233 f. m.w.Nachw.). Im Fall des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist \n\ndemgemäß eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu \n\ndient, die Anwendung der in Satz 1 aufgeführten Vorschriften entgegen dem \n\ndamit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken \n\n(vgl. MünchKommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 27; Staudinger/ \n\nMatusche-Beckmann, aaO, § 475 Rdnr. 40; Müller, NJW 2003, 1975, 1976; Pa-\n\nlandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 475 Rdnr. 6; Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n9. Aufl., Rdnr. 1134). In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, \n\ndass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur \n\ndann als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer des Fahrzeugs an-\n\nzusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der \n\nHändler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer \n\ndas wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (Urteil vom 26. Januar \n\n2005 – VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 unter II 1 c bis f); eine Umgehung im \n\nSinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das \n\nAgenturgeschäft mangels eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirt-\n\nschaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüter-\n\nkauf geltenden Vorschriften auszuschließen oder einzuschränken. \n\n14 \n\nbb) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des Lea-\n\nsingvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger hat nicht den \n\nZweck, der Beklagten in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu Lasten \n\ndes Klägers den Ausschluss der Gewährleistung für das in Rede stehende \n\nFahrzeug zu ermöglichen. Der Abschluss des Leasingvertrages beruht vielmehr \n\nallein darauf, dass der Kläger – ersichtlich aus wirtschaftlichen Gründen – kei-\n\nnen Kaufvertrag mit der Beklagten schließen konnte oder wollte. In einem sol-\n\nchen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der Leasing-\n\nnehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des für den Erwerb der Lea-\n\nsingsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns schul-\n\ndet (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 un-\n\nter II 1 b m.w.Nachw.), als Finanzierungshilfe (§§ 499 Abs. 2, 500 BGB), die \n\ndem Leasingnehmer – gegen Leistung von Leasingraten und gegebenenfalls \n\nvon sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) – wie einem Mieter \n\ndie zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache ermöglicht. Zugleich verhilft \n\nsie dem Leasinggeber zu dem angestrebten Gewinn und dem Lieferanten der \n\nLeasingsache mittelbar zu einem – mit dem Leasingnehmer selbst nicht mögli-\n\nchen – Umsatzgeschäft. \n\n15 \n\nDass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypi-\n\nschen Abtretungskonstruktion (siehe oben unter II 1 a) seine kaufrechtlichen \n\nGewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache abtritt, \n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Abtretung erfolgt nach der zutref-\n\nfenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um dem Leasingnehmer wieder \n\neine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu verschaffen, die ihm durch \n\nden Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient allein \n\ndem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner mietrecht-\n\nlichen Gewährleistung auszugleichen und damit in rechtlicher Hinsicht zu er-\n\nmöglichen (vgl. dazu im Folgenden unter c aa). \n\n16 \n\nc) Nach alledem ist es der Beklagten mangels Umgehung der für den \n\nVerbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kläger \n\ngegenüber auf den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in ihrem \n\nKaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der Kläger \n\nkeinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten Mängel des \n\nFahrzeugs an die Leasinggeberin halten. \n\n17 \n\naa) Die – grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter II 1 a) – formularmäßi-\n\nge Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleis-\n\ntung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsan-\n\nsprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist \n\nnach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung \n\ndes Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) \n\nunwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt er-\n\nfolgt (Urteil vom 17. Dezember 1986 – VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II; \n\nBGHZ 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 188/91, WM 1992, \n\n1609 unter II 1 a). In diesem Fall bleibt es gemäß § 306 Abs. 2 BGB (früher § 6 \n\nAbs. 2 AGBG) bei der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers nach \n\n§§ 535 ff. BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 und BGHZ aaO). Keiner \n\nEntscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob der Ausschluss der \n\nmietrechtlichen Gewährleistung auch dann unwirksam ist, wenn der Leasingge-\n\nber einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft nicht als Ersatz sämtli-\n\nche Gewährleistungsansprüche verschafft, die diesem bei einem Verbrauchs-\n\ngüterkauf zustehen würden (dafür Reinking/Eggert, aaO, Rdnrn. 864 ff., 872 f.; \n\nGraf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing, Neube-\n\narbeitung Juni 2003, Rdnr. 97; dagegen MünchKommBGB/Habersack, aaO, \n\nLeasing Rdnrn. 39 f.; Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 583, 586). Jedenfalls ist der \n\nAusschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers einem Lea-\n\nsingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber gemäß der zitierten Senats-\n\nrechtsprechung dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Ge-\n\nwährleistungsansprüche des Leasinggebers nicht nur eingeschränkt ist, son-\n\ndern – wie hier – vollständig leerläuft, weil diese Ansprüche im Kaufvertrag zwi-\n\nschen Leasinggeber und Lieferant ausgeschlossen sind. Andernfalls wäre der \n\nLeasingnehmer rechtlos gestellt. \n\n18 \n\nbb) Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem Leasing-\n\nnehmer generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gewährleistungs-\n\nansprüche aus § 437 BGB dem Käufer. So kann der Leasingnehmer von dem \n\nLeasinggeber Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen (§ 535 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern \n\n(§ 536 BGB), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (§ 536a BGB) \n\noder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen \n\nGebrauchs fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die miet-\n\nrechtliche Gewährleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt erheblich \n\ngünstiger als die kaufrechtliche. Während der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 BGB \n\nnur dafür haftet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang, regelmäßig also bei \n\nÜbergabe (§ 446 Satz 1 BGB), vertragsgemäß ist, hat der Leasingnehmer die \n\noben genannten Rechte auch wegen eines erst nach Übergabe während der \n\nLaufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht selbst über die \n\nzeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach § 476 BGB hinaus. \n\n19 \n\n2. Ohne Erfolg bleibt die hilfsweise erhobene Rüge der Revision, das Be-\n\nrufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob die Klage-\n\nforderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlun-\n\ngen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB) gerechtfertigt ist. Ob \n\ndas Berufungsgericht hierzu verpflichtet war, obwohl der Kläger in der Beru-\n\nfungsinstanz auf einen derartigen Anspruch nicht zurückgekommen ist, nach-\n\ndem ihn das Landgericht abgelehnt hatte, bedarf keiner Entscheidung. Ange-\n\nsichts dessen, dass der Kläger den Leasingvertrag aus eigenem Entschluss \n\ngeschlossen hat, hatte die Beklagte keine Veranlassung, ihn ungefragt über die \n\ndamit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, zumal weder dargetan noch \n\nsonst ersichtlich ist, dass der Kläger insoweit für die Beklagte erkennbar unrich-\n\ntige Vorstellungen hatte. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 21.10.2004 - 8 O 28/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 11 U 132/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","retrieved":"2026-07-10 17:18:07.148106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2005-12-21","dockets":["VIII ZR 85/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 535 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasing- nehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtre- tungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vor- sieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. 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März 2005 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/475","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"475","label":"§ 475 BGB","mentions":13},{"id":"BGB/437","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"437","label":"§ 437 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/535","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"535","label":"§ 535 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/13","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"13","label":"§ 13 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/14","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"14","label":"§ 14 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/306","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"306","label":"§ 306 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/323","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"323","label":"§ 323 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/398","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"398","label":"§ 398 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/444","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"444","label":"§ 444 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/446","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"446","label":"§ 446 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/499","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"499","label":"§ 499 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/536","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"536","label":"§ 536 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/536a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"536a","label":"§ 536a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/474","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"474","label":"§ 474 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/476","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"476","label":"§ 476 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/500","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"500","label":"§ 500 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/434","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"434","label":"§ 434 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Halle","court_id":null,"court_as_stated":"LG Halle","date":"2004-10-21","docket":"8 O 28/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Naumburg","date":"2005-03-01","docket":"11 U 132/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-12-21","docket":"VIII ZR 85/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/viii-zr-85-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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