{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"III ZB 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwi- schenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil er nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 73/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1 \n\nDas Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwi-\n\nschenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 \n\nZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil \n\ner nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-\n\npäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den \n\nEuropäischen Wirtschaftsraum habe. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Galke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 \n\n- 12 W 125/04 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 110.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger - nach der übereinstimmenden Angabe in seiner Klage und in \n\nseiner Rechtsbeschwerdeschrift mit Aufenthalt in Beirut/Libanon - nimmt das \n\nbeklagte Land auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen eines behaupteten \n\nFehlverhaltens von Betriebsprüfern des Finanzamts in Anspruch. Auf Verlangen \n\ndes beklagten Landes ist dem Kläger durch Zwischenurteil des Landgerichts \n\nvom 2. Oktober 2003 die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 \n\nAbs. 1 ZPO in Höhe von 110.000 € aufgegeben worden. Eine entsprechende \n\nSicherheit hat der Kläger in Form einer Prozessbürgschaft der Sparkasse \n\nD. gestellt. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Kläger zuvor \n\ngeltend gemacht, sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich in \n\nM. /Spanien. Dort habe er sich von 1997 bis 2000 weit überwiegend auf-\n\ngehalten. Lediglich ein gegen ihn verhängter internationaler Haftbefehl hindere \n\nihn derzeit, dorthin zurückzukehren. Demgegenüber ist das Landgericht bei sei-\n\nner Entscheidung davon ausgegangen, der Lebensmittelpunkt sei zwar nicht \n\nschon durch das Bestehen des Haftbefehls als solchen, dessen Aufhebung o-\n\nder Außervollzugsetzung nicht absehbar sei, wohl aber durch dessen mit den \n\nJahren fortwirkende Verdrängungswirkung zunehmend von M. und damit \n\nweg aus dem Gebiet der Europäischen Union verlagert worden. \n\n2 \n\nNach Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 1. März 2004 hat \n\nder Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, er habe zumindest jetzt einen ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, und nach § 109 Abs. 1 ZPO be-\n\nantragt, eine Frist zu bestimmen, binnen der das beklagte Land die Prozesskos-\n\ntensicherheit zurückzugeben habe. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat die-\n\nsen Antrag zurückgewiesen. Zwar könne der Kläger nach § 109 Abs. 1 ZPO die \n\nAufhebung der Sicherheit verlangen, wenn deren Veranlassung nachträglich \n\nwegfalle. Hier bestehe aber die Gefahr einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung \n\nnach Abschluss des Verfahrens fort. Der bloße nachträgliche Aufenthalt des \n\nKlägers in einem der in § 110 Abs. 1 ZPO erwähnten Staaten begründe den \n\nWegfall der Veranlassung der Prozesskostensicherheit nicht. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurück-\n\ngewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-\n\nricht. \n\n4 \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe \n\nüber den Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO nicht in der Sache entscheiden dürfen. \n\nDenn die Anordnung der Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil des \n\nLandgerichts könne nicht im Wege des Verfahrens nach § 109 ZPO rückgängig \n\ngemacht werden. Das Zwischenurteil selbst sei nicht selbständig anfechtbar. \n\nWürden selbständige Rechtsmittel hiergegen zugelassen, könnte das zu einer \n\nunter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren beträchtli-\n\nchen Erschwerung und Verlängerung des Verfahrens führen. Deswegen sei es \n\nauch nicht zulässig, die Abänderung der Anordnung einer Prozesskostensi-\n\ncherheit im Verfahren der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen gel-\n\ntenden Bestimmung des § 109 ZPO vorzunehmen. Hierdurch würde das Ver-\n\nfahren zur Hauptsache noch stärker beeinträchtigt, wenn man bedenke, dass \n\nder Gesetzgeber Entscheidungen nach § 109 ZPO gemäß § 20 Nr. 3 RPflG \n\ndem Rechtspfleger übertragen habe, der der vom Prozessgericht bejahten Hür-\n\nde für die Zulässigkeit der Klage während des laufenden Hauptverfahrens \n\n- wenn auch aufgrund neuer Tatsachen - \"den Boden entziehen\" könne. An-\n\nschließend komme wieder ein Antrag der Beklagtenseite nach § 110 ZPO in \n\nBetracht. Die darin liegende Gefahr wiederholter divergierender Entscheidun-\n\ngen von Prozessgericht und Rechtspfleger über eine für die Zulässigkeit der \n\nKlage wesentliche Voraussetzung erscheine nicht hinnehmbar. Das gelte jeden-\n\nfalls dann, wenn - wie im Streitfall - über die Frage, ob die Veranlassung für ei-\n\n5 \n\n6 \n\nne Sicherheitsleistung weggefallen sei, nicht ohne weiteres anhand unstreitiger \n\noder offenkundiger Tatsachen entschieden werden könne. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass \n\ndas Zwischenurteil des Landgerichts, mit dem dem Kläger eine Sicherheitsleis-\n\ntung aufgegeben wurde, nicht selbständig anfechtbar ist, weil es nicht - wie es \n\nfür seine Anfechtbarkeit nach § 280 ZPO erforderlich wäre - über die Zulässig-\n\nkeit der Klage befindet, sondern die Entscheidung hierüber noch offen lässt und \n\ngemäß § 113 Satz 2 ZPO einem nachfolgenden Verfahrensabschnitt vorbehält \n\n(vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff). Da es in der ersten Instanz noch zu keiner Sach-\n\nentscheidung gekommen ist, kann der Kläger daher zur Zeit die Anordnung der \n\nvon ihm gestellten Sicherheitsleistung im Rechtsmittelweg nicht überprüfen las-\n\nsen (vgl. BGHZ aaO S. 236). \n\n7 \n\nb) Hieraus folgt indessen nicht, dass der Kläger einen - wie hier mangels \n\nFeststellungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist - mögli-\n\nchen Wegfall der Voraussetzungen, unter denen das beklagte Land eine Si-\n\ncherstellung wegen der Prozesskosten verlangen kann, bis zu einer Entschei-\n\ndung in der Hauptsache hinnehmen müsste. Wie § 111 ZPO zu entnehmen ist, \n\nkann die Berechtigung, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt eintreten, sei es, dass erstmals die Voraussetzungen eines ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Europäischen Union oder des Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraums vorliegen, sei es, dass Befreiungen nach § 110 \n\nAbs. 2 ZPO in Wegfall geraten. Es kann sich auch nach § 112 Abs. 3 ZPO die \n\nSituation ergeben, dass eine einmal geleistete Sicherheit nicht ausreicht und \n\nder Kläger auf Verlangen eine weitere Sicherheit zu leisten hat (vgl. Senatsurteil \n\nvom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für \n\ndie jeweils umgekehrte Situation kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Für \n\nein selbständiges Klageverfahren auf Rückgabe der Sicherheit, die das Verfah-\n\nren zur Hauptsache unberührt lässt (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, \n\nUrteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 - NJW 1994, 1351), ist dies ohne \n\nweiteres anzunehmen. Seine prozessuale Durchführung steht nur unter dem \n\nVorbehalt, dass der Kläger grundsätzlich gehalten ist, das einfachere Verfahren \n\nnach § 109 ZPO zur Rückerlangung der Sicherheit zu wählen (vgl. Wieczo-\n\nrek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 109 Rn. 7; Musielak/Foerste, ZPO, \n\n4. Aufl. 2005, § 109 Rn. 2; MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl. 2000, § 109 Rn. 4; \n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 109 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, \n\n25. Aufl. 2005, § 109 Rn. 1). \n\nc) Nach Auffassung des Senats ist auch das Verfahren nach § 109 ZPO \n\nzulässig, um dem Anliegen des Klägers zu entsprechen. \n\naa) Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung darauf stützt, \n\n§ 109 ZPO betreffe nur Verfahren für sonstige prozessuale Sicherheitsleistun-\n\ngen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Grundsatz hat die nach § 110 ZPO ver-\n\nlangte Sicherheitsleistung bezogen auf die Prozesskosten dieselbe Aufgabe wie \n\neine sonstige prozessuale Sicherheitsleistung. Es ist daher einhellige Meinung, \n\ndass das Verfahren nach § 109 ZPO auch in Fällen des § 110 ZPO anwendbar \n\nist, etwa wenn der Kläger nach rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten in die \n\nProzesskosten geltend macht, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei \n\nweggefallen (vgl. OLG Stuttgart MDR 1985, 1033; Zöller/Herget, § 109 Rn. 4; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 109 Rn. 9; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO, \n\n27. Aufl. \n\n2005, \n\n§ 109 \n\nRn. 1a; \n\nMusielak/Foerste, § 109 Rn. 7; MünchKommZPO-Belz, § 110 Rn. 6). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Für die Anwendung des § 109 ZPO ist es entscheidend, ob die Ver-\n\nanlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist. Dies ist nach dem jewei-\n\nligen Zweck der Sicherheitsleistung zu bestimmen, mit der ein Schwebezustand \n\nüberbrückt werden soll. Nimmt man allein in den Blick, dass der Zweck der Si-\n\ncherheitsleistung nach § 110 ZPO darin besteht, einen möglichen Kostenerstat-\n\ntungsanspruch der beklagten Partei zu sichern, besteht der Schwebezustand \n\nfort, weil in der Hauptsache noch keine Entscheidung ergangen ist. Das Begeh-\n\nren des Klägers, den Schwebezustand gleichwohl zu beenden, beruht aber auf \n\nder Überlegung, infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse fehle \n\nes an einer rechtlichen Grundlage, für einen möglichen Kostenerstattungsan-\n\nspruch überhaupt eine Sicherstellung verlangen zu dürfen. Auch dann bestehe \n\nfür eine Sicherheitsleistung keine Veranlassung mehr. \n\n11 \n\nDer Senat sieht keinen Anlass, eine solche Fallkonstellation aus dem \n\nAnwendungsbereich des § 109 ZPO auszunehmen. Das Verfahren nach § 109 \n\nZPO soll die Rückgabe der Sicherheit erleichtern und beschleunigen (vgl. RGZ \n\n156, 164, 167; Wieczorek/Schütze/Steiner, § 109 Rn. 4; Thomas/Putzo/ \n\nHüßtege, § 109 Rn. 1; Musielak/Foerste, § 109 Rn. 1; MünchKommZPO-Belz, \n\n§ 109 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, § 109 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat daher \n\nauch keine Bedenken gesehen, dieses Verfahren auf die Rückgabe einer ein-\n\nzelnen Sicherheitsleistung anzuwenden, wenn an deren Stelle aufgrund eines \n\nabändernden Beschlusses nach § 108 ZPO eine andere Sicherheit getreten ist \n\n(vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 - NJW 1994, 1351 f). Darüber \n\nhinaus hat die obergerichtliche Rechtsprechung das erleichterte Verfahren nach \n\n§ 109 ZPO auch in Fällen für anwendbar gehalten, in denen die Pflicht, eine \n\nSicherheit zu leisten, infolge eines Abkommens (vgl. OLG Karlsruhe JW 1928, \n\n1238) oder wegen einer bekannt gewordenen Befreiung von der Kostensicher-\n\nheit (vgl. OLG Hamburg WM 1991, 925) nachträglich weggefallen ist. Dieser \n\nAuffassung ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, \n\n2006, § 110 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 110 Rn. 4; Stein/Jonas/ \n\nBork, § 111 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 109 Rn. 9 \n\n- Wegfall der Sicherungspflicht -; Musielak/Foerste, § 109 Rn. 7 - Entstehung \n\neines Befreiungsgrundes -; für eine entsprechende Anwendung von § 111 ZPO \n\nMünchKommZPO-Belz, § 111 Rn. 14; Wieczorek/Schütze, § 111 Rn. 10). Auch \n\nder Senat hielte es für nicht angemessen, Fälle dieser Art grundsätzlich auf den \n\nKlageweg zu verweisen, zumal dann auch für dieses Verfahren ein belastender \n\nund verzögernder Streit über die Prozesskostenvorschusspflicht vorprogram-\n\nmiert wäre. Andererseits wäre der im Schrifttum vereinzelt vorgeschlagene Weg \n\neiner entsprechenden Anwendung von § 111 ZPO nicht ohne Rechtsfortbildung \n\ngangbar, für die angesichts des zur Verfügung stehenden Verfahrens nach \n\n§ 109 ZPO kein Bedürfnis besteht. \n\n12 \n\ncc) Dass das Verfahren nach § 109 ZPO nach § 20 Nr. 3 RPflG dem \n\nRechtspfleger zugewiesen ist, spricht nicht entscheidend gegen seine Anwen-\n\ndung auf die hier vorliegende Fallkonstellation. Der Beschwerdeerwiderung ist \n\nzwar darin zuzustimmen, dass sich der Wegfall der Veranlassung für eine Si-\n\ncherheitsleistung im Allgemeinen ohne einen besonderen Aufwand feststellen \n\nlässt, weil er - etwa bei nachträglichem Eintritt von Befreiungsvoraussetzungen \n\nnach § 110 Abs. 2 ZPO - mehr oder weniger offenkundig ist. Dem Rechtspfle-\n\nger, der nach § 4 Abs. 1 RPflG in den Grenzen des Absatzes 2 alle Maßnah-\n\nmen trifft, die zur Erledigung des ihm übertragenen Geschäfts erforderlich sind, \n\nist die Erhebung von Beweisen aber nicht verschlossen (vgl. Arnold/Meyer-\n\nStolte/Herrmann, RPflG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, \n\nFGG/RPflG, 10. Aufl. 2004, § 4 RPflG Rn. 3), wobei auch insoweit kein An-\n\nwaltszwang besteht (§ 13 RPflG). Dass das nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 \n\nZPO zuständige Beschwerdegericht die erforderlichen Beweise erheben kann, \n\nsteht außer Frage. \n\n13 \n\ndd) Schließlich steht die vom Beschwerdegericht gesehene Gefahr diver-\n\ngierender Entscheidungen des Rechtspflegers und des Prozessgerichts mit den \n\nhiermit verbundenen Auswirkungen auf das Verfahren zur Hauptsache dem \n\nVerfahren nach § 109 ZPO nicht entgegen. Grundsätzlich gilt, dass das Verfah-\n\nren zur Hauptsache nach Stellung der Sicherheit durch den Kläger durchzufüh-\n\nren ist. Die Prüfung des Antrags nach § 109 Abs. 1 ZPO berührt das Verfahren \n\nzur Hauptsache nicht. Bei richtiger Behandlung eines solchen Antrags, insbe-\n\nsondere durch Bildung eines Sonderhefts für die hiervon betroffenen Vorgän-\n\nge, ist der Fortgang des Verfahrens zur Hauptsache ungestört. Die Befürch-\n\ntung, es könne nach einem erfolgreichen Verfahren nach § 109 ZPO zu einem \n\nerneuten Streit über die Prozesskostenvorschusspflicht nach § 110 ZPO kom-\n\nmen - gegebenenfalls, wie das Beschwerdegericht andeutet, durch wiederholte \n\ndivergierende Entscheidungen -, ist eher theoretischer Natur. Im anhängigen \n\nVerfahren nach § 109 ZPO geht es nicht um eine Überprüfung des landgericht-\n\nlichen Zwischenurteils, sondern um die Frage, ob der Kläger nach Aufhebung \n\ndes Haftbefehls einen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hat. Hier-\n\nfür trägt der Kläger die Beweislast (vgl. MünchKommZPO-Belz, § 109 Rn. 11; \n\nStein/Jonas/Bork, § 109 Rn. 12). Sollte sich dies herausstellen, ist nicht ersicht-\n\nlich, weshalb ohne eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse dem beklag-\n\nten Land, das für das erneute Verlangen nach § 110 Abs. 1 ZPO beweispflichtig \n\nwäre (vgl. Musielak/Foerste, § 110 Rn. 9; Zöller/Herget, § 110 Rn. 7), erneut ein \n\nAnspruch auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zustehen sollte, noch we-\n\nniger, weshalb es unter solchen Umständen sogleich wieder einen entspre-\n\nchenden Antrag stellen würde. Für ein Zurückbehaltungsrecht des beklagten \n\nLandes, wie die Beschwerdeerwiderung dies geltend macht, ist daher kein \n\nRaum. Soweit hinter der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Vorstellung \n\nstehen sollte, das von einem Rechtspfleger geführte Verfahren dürfe nicht zu \n\neiner vom Prozessgericht abweichenden Entscheidung führen, werden die \n\nSelbständigkeit dieses Verfahrens und die mit ihm verbundenen Verfahrensga-\n\nrantien nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n14 \n\n3. \n\nIm weiteren Verfahren muss daher geprüft werden, ob der Kläger jetzt \n\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union \n\noder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 4/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 W 125/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zb-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zb-73-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:57.050258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/iii-zb-73-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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