{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"4 StR 530/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 530/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß \n\n§ 126 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Rostock vom 22. Juni 2005 mit den Feststellungen - \n\nmit Ausnahme derjenigen zum äußeren Sachverhalt, die be-\n\nstehen bleiben - aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nII. 1. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Rostock vom \n\n21. September 2005 - 13 KLs 18/04 - wird aufgehoben. \n\n2. Insoweit wird die sofortige Entlassung des Angeklagten an-\n\ngeordnet. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer \n\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstre-\n\nckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel hat es jeweils zur Bewährung aus-\n\ngesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nDer Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die getroffenen Feststel-\n\nlungen einen Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht belegen. \n\na) Der Angeklagte befand sich auf Grund vormundschaftsgerichtlicher \n\nGenehmigung in der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in der \n\ner sich unzureichend behandelt fühlte, weshalb er seine Verlegung in eine an-\n\ndere psychiatrische Einrichtung anstrebte. Obwohl die Verlegung auch aus \n\nfachlicher Sicht für erforderlich gehalten wurde, fand sich zunächst keine ent-\n\nsprechende andere Einrichtung. Der Angeklagte wollte aber jedenfalls errei-\n\nchen, das nahe bevorstehende Weihnachten nicht mehr in der bisherigen Ein-\n\nrichtung verbringen zu müssen; er dachte darüber nach, etwas \"anzustellen\", \n\num auf diese Weise seine Verlegung zu erreichen. Deshalb entschloss er sich \n\nin den frühen Morgenstunden des 7. Dezember 2003, einen Feueralarm auszu-\n\nlösen. Dazu hielt er sein Feuerzeug unmittelbar unter den an der Decke seines \n\nZimmers befindlichen Rauchmelder. Dabei rechnete er damit, dass der \"Feuer-\n\nmelder\" innerhalb kürzester Zeit auf die Wärme des Feuerzeuges reagieren \n\nwürde. Entgegen seiner Erwartung kam es nicht sofort zu einem hörbaren A-\n\nlarm. Deshalb hielt der Angeklagte das entzündete Feuerzeug weiterhin unter \n\nden Rauchmelder, bis er nach ca. ein bis zwei Minuten bemerkte, dass das \n\nPlastikmaterial des Brandmelders in Brand geraten war und heruntertropfte. \n\nDarauf nahm der Angeklagte zwei hölzerne Einlegeböden, die er unter den wei-\n\nterhin tropfenden Brandmelder hielt. Auf diese Weise versuchte er, \"das bren-\n\nnende, flüssige Plastikmaterial aufzufangen, um eine Ausbreitung des Brandes \n\nund eine Beschädigung des Fußbodenbelages zu verhindern\". Dennoch tropfte \n\neiniges Material auch auf den Filzfußboden und brannte dort weiter. Dies war \n\nauch noch der Fall, als das Pflegepersonal sich nach einem nunmehr ausgelös-\n\nten stillen Alarm wenig später Zugang zu dem Zimmer des Angeklagten ver-\n\nschaffte. Es konnte noch vor Eintreffen der Feuerwehr die beiden Brandstellen \n\nmit einem Handfeuerlöscher mühelos ablöschen. Im Deckenbereich brannte der \n\nRauchmelder vollständig aus. Die Rauhfasertapete an der Decke verbrannte \n\nauf einer Fläche von 30 x 30 cm. Der Fußbodenbelag selbst war nicht in Brand \n\ngeraten. \n\nDer Angeklagte hat sich eingelassen, er habe keinen Brand legen wollen \n\nund habe dies auch nicht getan. Er habe sich - was das Landgericht auch fest-\n\ngestellt hat - vorab über die Funktionsweise des Feuermelders informiert und \n\nhabe Mitbewohner gewarnt; er sei überzeugt gewesen, dass nichts hätte pas-\n\nsieren können. Demgegenüber hat das Landgericht gemeint, dem Angeklagten \n\nsei \"bewusst gewesen, dass es sich bei seinem Zimmer um einen Dachausbau \n\nin Holzbauweise handelte ..., so dass ein Übergreifen eines Brandes auf feste \n\nGebäudebestandteile wie Decken, Wände oder den Dachstuhl jederzeit mög-\n\nlich\" gewesen sei. \n\nb) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte \n\nhabe mit zumindest bedingtem Brandstiftungsvorsatz gehandelt, nicht. Die \n\nKenntnis des Angeklagten von der Holzbauweise des Dachausbaus und damit \n\nvon der Gefährlichkeit offenen Feuers in diesem Bereich betreffen allein objek-\n\ntive Umstände, die das Wissenselement des Vorsatzes begründen können. Das \n\ngenügt jedoch nicht und lässt außer Acht, dass auch das Wollenselement be-\n\nsonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden muss. \n\nDem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkam-\n\nmer eine dem genügende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Dass der An-\n\ngeklagte \"während der Tatausführung jederzeit in der Lage (gewesen sei), die \n\nKonsequenzen seines Handelns zu erkennen und zu bewerten\", deutet lediglich \n\nauf eine bewusste Fahrlässigkeit hin. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht \n\nes für möglich gehalten hat, dass der Angeklagte dabei seine Fähigkeit, ein \n\nInbrandsetzen des Gebäudes verhindern zu können, überschätzt habe (UA 27). \n\nGegen die Annahme, der Angeklagte habe eine Tatbestandsverwirklichung \n\nnach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB billigend in Kauf genommen (zur Abgrenzung \n\nvon bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vgl. BGHR StGB § 306 \n\nBeweiswürdigung 6), sprach hier zudem, dass der Angeklagte selbst Maßnah-\n\nmen ergriff, die ein Ausbreiten des Brandes und weitere Schäden verhindern \n\nsollten. Schließlich liegt es auch fern, dass der Angeklagte sich durch eine \n\nBrandlegung selbst in Lebensgefahr bringen wollte, indem er sich in seinem \n\nZimmer einschloss und dabei das Eingreifen von Hilfskräften zu erschweren \n\nversuchte. \n\nDie Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung und Entschei-\n\ndung. Ausgenommen davon sind lediglich die rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\nzum äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben können. Sofern dem Angeklag-\n\nten ein Brandstiftungsvorsatz nicht nachzuweisen ist, wird das Landgericht eine \n\nStrafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Sachbeschädigung (§§ 303, 303 c \n\nStGB) und des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu prüfen \n\nhaben. \n\n2. Die Aufhebung des Urteils zum Schuldspruch entzieht dem Strafaus-\n\nspruch und dem Maßregelausspruch die Grundlage. \n\nII. \n\nDer Senat hebt gemäß § 126 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 und \n\n§ 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 21. Sep-\n\ntember 2005 auf und ordnet die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der \n\neinstweiligen Unterbringung an. Der weitere Vollzug dieser strafrechtlichen \n\nMaßnahme steht zu dem Tatvorwurf in dieser Sache, wie er sich nach der revi-\n\nsionsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils darstellt, außer Verhält-\n\nnis. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/4-str-530-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/4-str-530-05","retrieved":"2026-07-10 17:17:29.879286+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/4-str-530-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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