{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"2 StR 539/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 539/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 22. Juli 2005 im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er für die \n\nDauer von zwei Jahren im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf. Mit \n\nseiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensicht-\n\nlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\n3 \n\nDer Angeklagte hatte bei \"A. \" in H. 1.500 € Schulden aus Drogen-\n\nkäufen. \"A. \" verlangte von dem Angeklagten, dass dieser für ihn eine größere \n\nMenge Haschisch, Marihuana und Kokain aus den Niederlanden nach L. \n\nbei M. bringen solle, damit die Drogen dort verkauft werden könnten. \n\n\"A. \" zeigte dem Angeklagten dabei eine Waffe und drohte, die frühere Freun-\n\ndin und den Sohn des Angeklagten \"aufzusuchen\", falls er die Kurierfahrt ver-\n\nweigern sollte. Daneben versprach \"A. \" dem Angeklagten, ihm nach der Fahrt \n\ndie Schulden zu erlassen und ihm eine kleine Menge Betäubungsmittel zu ge-\n\nben. Der Angeklagte ließ sich darauf ein und brach nach Einnahme von Kokain \n\nund Marihuana am 22. März 2005 mit \"A. \" von den Niederlanden in Richtung \n\nM. auf, wo die Drogen weitergegeben werden sollten. Sie fuhren mit zwei \n\nFahrzeugen, wobei sich die Drogen (1 kg Marihuana, 6,8 kg Haschisch, 1,18 kg \n\nKokain) in dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug befanden. Bei einer Zoll-\n\nkontrolle bei Mo. wurden die Betäubungsmittel sichergestellt. \n\n2. Der Angeklagte hat zwar die Einfuhr der Betäubungsmittel als Täter \n\nverwirklicht, hinsichtlich des Handeltreibens ist sein Tatbeitrag jedoch nur als \n\nBeihilfe zu werten. \n\nDer Schuldspruch wegen Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr \n\nbedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten \n\nals täterschaftliches Handeltreiben. Vielmehr bedarf es der Abgrenzung zur \n\nBeihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (vgl. BGH NStZ-RR \n\n1999, 186, 187; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98 -; Urt. vom \n\n14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05 - jeweils m.w.N.). Der Tatbestand des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln ist zwar weit auszulegen (BGH-GSSt, \n\nBeschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - S. 14 = NJW 2005, 3790, 3792) \n\nund erfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, soweit sie auf den späteren Umsatz \n\ndes Rauschgifts gerichtet sind. Nicht jede eigennützige Förderung fremder Um-\n\nsatzgeschäfte ist aber als täterschaftliches Handeltreiben zu bewerten (vgl. aaO \n\n4 \n\n5 \n\nS. 20 = NJW 2005, 3790, 3793 m.w.N.). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit \n\ngenügt in aller Regel nicht. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung \n\nselbst Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu \n\nsein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er \n\nkann Täter sein (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187 m.w.N.). \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil nimmt in Bezug auf das Handeltreiben aber kei-\n\nne nähere über die bloße Umschreibung der Kuriertätigkeit hinausgehende Ab-\n\ngrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe vor, obwohl das unter den gegebe-\n\nnen Umständen geboten war. Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung \n\nrelevanten Umstände ergeben, dass der Tatbeitrag des Angeklagten als Beihil-\n\nfe zum Handeltreiben zu werten ist. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Ver-\n\nkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun, er hatte keinen Einfluss \n\nauf deren Menge sowie auf Transportweg und -ziel und handelte unter dem \n\nEindruck der von \"A. \" geäußerten Drohung. Der Angeklagte transportierte das \n\nRauschgift nicht eigenverantwortlich, sondern unter der ständigen Aufsicht und \n\nAnleitung des \"A. \" als Kurierbegleiter. Der Angeklagte wusste nicht, an wen \n\ndas Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Im Hinblick auf die trans-\n\nportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten \n\nwar die Entlohnung gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der An-\n\ngeklagte bei dem Betäubungsmittelgeschäft des \"A. \" nur eine untergeordnete \n\nRolle spielte. Der Tatbeitrag des Angeklagten kann daher nur als Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als Täterschaft gewertet wer-\n\nden. \n\n7 \n\nDa die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft \n\nerachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine \n\nweiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen \n\nkönnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-\n\nschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf \n\nanders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n8 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-\n\nspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die \n\ngroße Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf \n\nder Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-\n\nhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des \n\n§ 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Zudem hat das Landgericht die tateinheitliche \n\nVerwirklichung eines weiteren Tatbestands nicht zum Nachteil des Angeklagten \n\ngewertet und strafmildernd berücksichtigt, dass er lediglich als Kurier für straf-\n\nwürdigere Hintermänner tätig wurde. Damit hat das Landgericht der unterge-\n\nordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend \n\nRechnung getragen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/2-str-539-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/2-str-539-05","retrieved":"2026-07-10 17:20:39.298228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/2-str-539-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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