{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"X ZB 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Be- trag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit- instanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nBGHR: \nBGHZ: \nNachschlagewerk: ja \n\nja \nnein \n\nZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 \n\nBei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Be-\n\ntrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit-\n\ninstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des \n\n(ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nam 20. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2005 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2004 \n\ndahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe \n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,-- € nicht \n\nerst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober \n\n2003 zu erstatten hat. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat der Klägerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kos-\n\nten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin hat \n\ndas Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden Kosten \n\nseit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Klägerin die Klage \n\nteilweise zurückgenommen und die Beklagte sodann die Berufung zurückge-\n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nnommen hat, hat das Kammergericht der Klägerin 12 % und der Beklagten \n\n88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss \n\nvom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klä-\n\ngerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu \n\nverzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Klägerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanz-\n\nlichen Kosten seit dem Eingang des ursprünglichen Festsetzungsantrags fest-\n\nzusetzen. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung. \n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die \n\nfestgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des \n\n§ 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen \n\nsind. Entgegen der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln (RPfl. 1986, 237) \n\nund Düsseldorf (OLGRep. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren der-\n\njenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach \n\nder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang \n\ndes (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG \n\nStuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsru-\n\nhe, JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, RPfl. \n\n1999, 351; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2000, 70; OLG Naumburg, \n\nOLG-NL 2002, 288). \n\n4 \n\nDie Meinung des Beschwerdegerichts beruht auf der Erwägung, dass die \n\nauflösend bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes \n\nanderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der geänder-\n\nten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegen-\n\nstandslos, und gleiches müsse für einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf \n\ndem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe. \n\n5 \n\nErkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als \n\ndas erstinstanzliche Gericht, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erst-\n\ninstanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kosten-\n\nentscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abgeändert, als sie in-\n\nhaltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 \n\nRdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen \n\nUrteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen \n\nhat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit \n\ngeändert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kläger statt dem Beklagten \n\nauferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn \n\nBestätigung und Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beru-\n\nfungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden. \n\n6 \n\nZurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf hinge-\n\nwiesen, dass es zu Wertungswidersprüchen führen muss, wenn - was auch das \n\nBeschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollständigen Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels die für die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiter-\n\nhin seit dem Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, hingegen \n\njede noch so geringfügige Verschiebung der Kostenquoten zu einem späteren \n\nEinsetzen der Verzinsung führen würde. Für den Kostengläubiger könnte dies \n\n- insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge ha-\n\nben, dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwe-\n\nsentlich höheren Kostenquote zu seinen Gunsten führt, kostenmäßig im Ergeb-\n\nnis schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zusätzlich zu erstattende \n\nKostenbetrag geringer als der erlittene Zinsverlust ist. Sachgründe, die zur Hin-\n\nnahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zwängen, sind nicht zu erken-\n\nnen. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/x-zb-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/x-zb-7-05","retrieved":"2026-07-10 17:19:05.451823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-20/x-zb-7-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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