{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 2; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend- amts zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 94/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 121 Abs. 2; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBeantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung \n\ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung \n\nversagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend-\n\namts zu beantragen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 94/05 - LG Weiden i.d. OPf. \n AG Weiden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-\n\nterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDem Gläubiger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-\n\nzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jordan bewil-\n\nligt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung \n\nwegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil. \n\nEr hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses be-\n\nantragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf \n\nZahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Er-\n\nwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Be-\n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ntrag von monatlich 558 € übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig \n\nfällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vor-\n\nratspfändung erfolgen. \n\nDer Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf \n\nBewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, \n\njedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat \n\ndas Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Landgericht nimmt ebenso wie das Amtsgericht an, die Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforder-\n\nlich. Der Gläubiger sei zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen worden, die Bei-\n\nstandschaft des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Zwar sei einhellige Mei-\n\nnung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Zwangsvollstreckungssachen \n\nangesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Anwaltsbei-\n\nordnung in aller Regel in Betracht zu ziehen sei. Die Beiordnung könne indes \n\nunterbleiben, wenn eine gleichwertige oder sogar bessere Alternativmöglichkeit \n\ngegeben sei. Dies sei bei der Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 1712 \n\nBGB der Fall. Die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers habe die Möglichkeit \n\ngehabt, die Hilfe des Jugendamtes nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch \n\nzu nehmen. Dadurch, dass sie davon keinen Gebrauch gemacht, sondern \n\nsogleich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein Grund gegeben, von der \n\nVerweisung auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Beistandschaft \n\nabzusehen. \n\n8 \n\nBei der Ermessensentscheidung seien auch fiskalische Gründe zu be-\n\n9 \n\n10 \n\nrücksichtigen. Trotz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes \n\nsei es möglich, in normalen, rechtlich nicht besonders schwierig gelagerten Fäl-\n\nlen auf das Jugendamt zu verweisen, das Spezialkenntnisse im Bereich der \n\nUnterhaltssicherung besitze. Erst bei Auftreten besonderer prozessualer bzw. \n\nmateriell-rechtlicher Probleme, für die bisher keinerlei Anhaltspunkte vorgetra-\n\ngen seien, sei die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt. \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte \n\nnicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung \n\nbereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen \n\nRechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; \n\nvom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom \n\n30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger im \n\nVerfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn \n\nwegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des \n\nEinzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsan-\n\nwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmate-\n\nrie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des \n\nAntragstellers ab. \n\n11 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, \n\ndas Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf \n\ndie Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ver-\n\nwiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, son-\n\ndern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft \n\ngemäß § 1712 BGB verwiesen. \n\n12 \n\naa) Das Beschwerdegericht folgt einer vom Pfälzischen Oberlandesge-\n\nricht Zweibrücken (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 2 WF 101/03, Rpfleger 2003, \n\n592) vertretenen Ansicht, die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kind-\n\nschaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagen-\n\nde Kind nicht bedürfe, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer \n\nAmtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen würde, gelte auch für \n\ndie Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen \n\nSpezialkenntnisse des Jugendamts sei die Interessenwahrung des Kindes \n\nebenso effektiv wie im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewähr-\n\nleistet. \n\n13 \n\nDieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur aus-\n\ndrücklich entgegengetreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2004 \n\n- 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurBüro 1993, 688 \n\nm.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., \n\n§ 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, \n\nZPO, \n\n22. Aufl. \n\n§ 121 Rdn. 11; \n\nMusielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. § 121 Rdn. 15). \n\n14 \n\nbb) Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Voll-\n\nstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung \n\neines Rechtsanwalts. \n\n15 \n\nDie Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ist nach der gesetzlichen Rege-\n\nlung im Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) an die \n\nStelle der Amtspflegschaft getreten. Nach dem Wortlaut des § 1712 BGB, der \n\ndie Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng be-\n\ngrenzte Fälle vorsieht (BT-Drucks. 13/892 S. 36), kann das Jugendamt als Bei-\n\nstand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des \n\nAnspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bestellt \n\nwerden. Die Vollstreckung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Regelung \n\nder Beistandschaft hat der Gesetzgeber dem Antragsmodell den Vorzug gege-\n\nben (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Wesentliches Kriterium ist die Freiwilligkeit \n\n(BT-Drucks. 13/892 S. 28). Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot. \n\nSie tritt nur auf Antrag (§ 1713 BGB) in dem vom Antragsteller gewünschten \n\nUmfang (§ 1712 Abs. 2 BGB) ein und endet ohne weiteres, wenn der An-\n\ntragsteller es verlangt (§ 1715 BGB). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die \n\ngesetzliche Vertreterin des Gläubigers müsse die Beistandschaft des Jugend-\n\namts beantragen, bevor sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch \n\nnehme, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Bei-\n\nstandschaft. Demgegenüber müssen auch fiskalische Erwägungen zurücktre-\n\nten. \n\n16 \n\ncc) Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch \n\nnicht mit der Erwägung abgelehnt werden, das Jugendamt verfüge im Bereich \n\nder Unterhaltssicherung über Spezialkenntnisse, so dass die Wahrung der Inte-\n\nressen des Kindes ebenso effektiv wie bei der Vertretung durch einen Rechts-\n\nanwalt gewährleistet sei. Das Beschwerdegericht erörtert nicht, worauf seine \n\nAnnahme beruht, das Jugendamt verfüge über Spezialkenntnisse und welcher \n\nArt diese seien. Es ist auch keine Begründung dafür zu ersehen, dass durch die \n\nBeistandschaft eine der Beratung durch einen Rechtsanwalt vergleichbare \n\nBetreuung des Unterhaltsgläubigers geschaffen wird, zumal der Betreuer \n\n- anders als der Rechtsanwalt - nicht weisungsgebunden \n\nist. Die \n\nZivilprozessordnung sieht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Zum \n\nRechtsanwalt kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die \n\nBefähigung zum Richteramt nach dem deutsche\n\nn Richtergesetz hat. \n\n17 \n\n18 \n\n3. Demnach hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist \n\naufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nFür die weitere Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei der \n\nnunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtli-\n\nchen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der \n\nRegelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen \n\nRechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 \n\n- IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 M 1148/05 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 T 101/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1715","ref_norm":"1715","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1713","ref_norm":"1713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-94-05","retrieved":"2026-07-10 17:16:54.099788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-20/vii-zb-94-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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