{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"2 StR 528/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 528/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2005 \n\ngemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 16. Juni 2005 wird ausgesprochen, dass im \n\nFalle II 23 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlich begangenen Betrugs und im Falle II 25 der Urteilsgründe \n\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl-\n\nschung entfällt. \n\nDer Angeklagte ist demnach wegen Urkundenfälschung in \n\nzwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mit-\n\ntelbarer Falschbeurkundung im schweren Fall, wegen Urkun-\n\ndenfälschung in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen, wegen Ur-\n\nkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen \n\nBetrugs in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen \n\nund wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der durch Urteil \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 5. November 2002 - 11 KLs 212 \n\nJs 61940/01 - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der \n\ndort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen \n\nist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Im Falle II 23 der Urteilsgründe wird auf Grund der zutreffenden Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts mit dessen Zustimmung gemäß § 154 a \n\nAbs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenfälschung (§ 267 StGB) be-\n\nschränkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfal-\n\nlen. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe als die verhängten zehn Monate verurteilt hätte, zumal der \n\nStrafrahmen sich nicht verändert und der Angeklagte den eingetretenen Scha-\n\nden vorhersehbar verursacht hat. \n\n3 \n\n2. Im Falle II 25 der Urteilsgründe hatte die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangener Urkundenfälschung zu entfallen, da bereits das Landgericht \n\ndie Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (§ 263 StGB) be-\n\nschränkt hatte. Auch hier schließt der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer \n\nnoch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten sechs Monate verurteilt \n\nhätte, da sich der Strafrahmen nicht verändert hat und das Schwergewicht der \n\nTat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt. \n\n4 \n\n3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu ge-\n\nfasst und auch das Wort \"gewerbsmäßiger\" entfallen lassen, weil Regelbeispie-\n\nle nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287, \n\n289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05). \n\n5 \n\n4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/2-str-528-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/2-str-528-05","retrieved":"2026-07-10 17:20:49.126452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-16/2-str-528-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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