{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZB 34/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Porsche 911 MarkenG § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu er- reichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nI ZB 34/04 \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung 397 48 198.5/12 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nPorsche 911 \n\nMarkenG § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1 \n\nWird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur \nVerkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit \ndem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu er-\nreichen. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 34/04 – Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-\n\nfert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des \n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n13. Oktober 2004 wird verworfen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit der Anmeldung vom 10. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die \n\nEintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke \n\nzur Kennzeichnung für die Waren \n\nKraftfahrzeuge und deren Teile. \n\n2 \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat \n\ndie Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-\n\nlen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-\n\nmelderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware \n\n„Fahrzeuge“ im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei. \n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Wa-\n\nre „Fahrzeuge“ wegen erwiesener Verkehrsdurchsetzung aufgehoben und die wei-\n\ntergehende Beschwerde zurückgewiesen (BPatG GRUR 2005, 330). \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin, \n\nmit der sie die Eintragung ihrer angemeldeten Marke ungeachtet der Verkehrs-\n\ndurchsetzung als „Hauptantrag“ weiterverfolgt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-\n\nrenformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung \n\nzumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, \n\ndass aber dieses Eintragungshindernis für die Ware „Fahrzeuge“ durch den \n\nNachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Anhand des vorgelegten \n\nMaterials zu den Werbeaufwendungen für den der angemeldeten Marke zugrunde \n\nliegenden Modelltyp 911 sei festzustellen, dass die angemeldete Karosserieform \n\nsich bereits am Anmeldetag als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Verkehr \n\ndurchgesetzt habe. Das gelte allerdings nicht für die beanspruchten Fahrzeugteile. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Soweit es um den Markenschutz \n\nfür Kraftfahrzeuge geht, fehlt es an einer Beschwer der Anmelderin. Soweit Mar-\n\nkenschutz für Fahrzeugteile begehrt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht \n\nbegründet worden. \n\n1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge \n\nDas Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin den die \n\nEintragung versagenden Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamtes hinsichtlich der Ware „Fahrzeuge“ aufgehoben. Damit hat die An-\n\nmelderin hinsichtlich dieser Ware in vollem Umfang obsiegt. Der Eintragung der \n\nangemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge steht nichts mehr im Wege. Der Umstand, \n\ndass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet – wie in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – keine Beschwer der Anmelderin \n\n(zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. \n\nv. 19.10.1966 – Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 – Stute). Eine Abänderung der die \n\nEintragung der Marke beschließenden Entscheidung des Bundespatentgerichts \n\nwird von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht begehrt. Die Begründung der den \n\nMarkenschutz in vollem Umfang zusprechenden Entscheidung des Bundespatent-\n\ngerichts beschwert die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in verfahrensrechtlicher \n\nWeise (§§ 86, 85 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG). \n\n8 \n\nDas Begehren der Anmelderin ist lediglich auf die Eintragung einer Marke \n\ngerichtet, der die Prioritätswirkung des § 6 Abs. 2 MarkenG zukommt. Diesem Be-\n\ngehren ist in der angefochtenen Entscheidung stattgegeben worden. Nach dieser \n\nEntscheidung finden die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\nMarkenG keine Anwendung, weil die Marke sich bereits zum Zeitpunkt der Anmel-\n\ndung infolge ihrer Benutzung für die angemeldete Ware „Fahrzeuge“ in den betei-\n\nligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Da die Benut-\n\nzungslage dem angemeldeten Zeichen den Charakter einer auf die Anmelderin \n\nhinweisenden Marke verleiht, haben die absoluten Schutzhindernisse des § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG für dieses keine rechtliche Bedeutung und hätten des-\n\nhalb auch gänzlich unerörtert bleiben können. \n\n9 \n\nEin Anmelder, der sich mit Erfolg auf die Verkehrsdurchsetzung seines Zei-\n\nchens beruft, hat keinen verfahrensrechtlich eigenständigen Anspruch darauf, \n\ndass im Eintragungsverfahren über den herkunftshinweisenden Charakter des an-\n\ngemeldeten Zeichens ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung, nämlich kraft origi-\n\nnärer Kennzeichnungskraft, entschieden wird. Hat der Anmelder Tatsachenmate-\n\nrial eingeführt, das den Mangel eines der Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 bis 3 MarkenG aufhebt und die Eintragung der Marke mit der begehrten Prio-\n\nrität rechtfertigt, ist er bei einer darauf gegründeten Eintragung nicht beschwert, \n\nauch wenn er das Tatsachenmaterial nur hilfsweise berücksichtigt sehen wollte. \n\nDie Überwindung der absoluten Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis \n\n3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ist lediglich \n\nein Element der Begründung zur Eintragungsfähigkeit, nicht aber die Zuerkennung \n\neines anderen oder (verfahrensrechtlich) minderen Schutzes des angemeldeten \n\nZeichens. Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem \n\nMarkeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund \n\noriginärer Kennzeichnungskraft eingetragen worden ist. Insbesondere droht der \n\nwegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn \n\nnachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen \n\nentfallen sind. Wie der Senat entschieden hat, besteht ein solcher in der abschlie-\n\nßenden Aufzählung der Verfallsgründe in § 49 Abs. 2 MarkenG nicht aufgeführter \n\nLöschungsgrund nicht (BGHZ 156, 112, 120 – Kinder, m.w.N.). \n\n10 \n\n11 \n\n2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile \n\nMit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-\n\ndespatentgerichts auch insoweit angefochten, als die Eintragung der angemelde-\n\nten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht worden ist. Insoweit war der \n\nAnmelderin die Eintragung der Marke versagt worden. Die Begründung der \n\nRechtsbeschwerde setzt sich jedoch – wie ebenfalls in der mündlichen Verhand-\n\nlung erörtert – allein mit der Eintragung der Marke für Kraftfahrzeuge auseinander, \n\nohne auf den Schutz für Fahrzeugteile einzugehen. Es fehlt daher insoweit an ei-\n\nner Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4 \n\nMarkenG). \n\n12 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 98/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zb-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zb-34-04","retrieved":"2026-07-10 17:21:12.176950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-15/i-zb-34-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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