{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZB 33/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Porsche Boxster Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automo- bilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rah- men der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirk- same Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunfts- hinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinfüh- rung auszugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nI ZB 33/04 \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung 397 47 306 \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nPorsche Boxster \n\nBesondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automo-\nbilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom \nVerkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden. \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 \n\nEs besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen \nvon Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rah-\nmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird. \n\nDas Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirk-\nsame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells \nüberwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunfts-\nhinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf \n\ndem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen \nVerkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinfüh-\nrung auszugehen. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 – Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-\n\nfert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n13. Oktober 2004 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels \n\ninsoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Ware „Kraft-\n\nfahrzeuge“ zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit der Anmeldung vom 4. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die Ein-\n\ntragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke \n\nzur Kennzeichnung für die Waren \n\nKraftfahrzeuge und deren Teile. \n\n2 \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat \n\ndie Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-\n\nlen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-\n\nmelderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware \n\n„Fahrzeuge“ im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei. \n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. \n\n13.10.2004 – 28 W (pat) 102/00, in juris veröffentlicht). \n\n3 \n\n4 \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren im \n\nBeschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-\n\nrenformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung \n\nzumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. \n\nDieses Eintragungshindernis sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung über-\n\nwunden. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n5 \n\nEs sei bereits zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- \n\nund/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht \n\nvon vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Bei der Formgestaltung \n\nvon Kraftfahrzeugen seien zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung wie die \n\nStabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl, die Aerodynamik, die \n\nFunktionsfähigkeit sichtbarer Teile, die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, \n\ndie optischen Bedingungen sowie Elemente des Unfall- und Aufprallschutzes. Der \n\nGestaltungsfreiheit des Designers seien von vornherein Grenzen gesetzt. Den-\n\nnoch lasse sich bei aller Dominanz zwingender technischer Vorgaben nicht mit \n\nletzter Sicherheit feststellen, dass sich die als Marke beanspruchte Form in der \n\nbloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen \n\nAnordnung der Elemente der Ware erschöpfe. Auch wenn Linienführung und Auf-\n\nbau des Fahrzeugs technischen Zwecken dienten, sei doch die konkrete Ausge-\n\nstaltung nicht unbedingt technisch vorgegeben. \n\n6 \n\nDas Hindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft stehe der Eintra-\n\ngung einer dreidimensionalen Marke entgegen, soweit die beanspruchte Form le-\n\ndiglich die typischen Merkmale der beanspruchten Ware und keine über die tech-\n\nnische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente erkennen lasse. Dabei \n\ngenüge das bloße Abweichen von einer branchenüblichen Gestaltung noch nicht \n\nzur Bejahung der Unterscheidungskraft; vielmehr könne die Herkunftsfunktion der \n\nMarke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungs-\n\nvielfalt erfüllt werden. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, ob der Ver-\n\nkehr an die Herkunftskennzeichnung durch Produktgestaltungen gewöhnt sei. Es \n\nsei zweifelhaft, ob die angemeldete Form diesen Anforderungen genüge. Der Au-\n\ntomobilmarkt zeichne sich durch eine große Formenvielfalt aus. Diese Gestal-\n\ntungsbreite werde vom Verkehr erwartet. Dennoch führten die technischen Vorga-\n\nben dazu, dass sich die Formgestaltung bei verschiedenen Herstellern immer \n\nstärker annähere, so dass sich der Verkehr an „klassischen“ Erkennungszeichen \n\nwie einem Emblem, einem Schriftzug oder einer Figur orientieren müsse. Ande-\n\nrerseits sei weithin zu beobachten, dass trotz der Gewöhnung an die vielfältige \n\nFormgebung von Kraftfahrzeugen von der äußeren Form häufig spontan und ohne \n\nweitere Überlegung auf den Hersteller geschlossen werde; dies zeige, dass große \n\nTeile des Verkehrs in der Lage seien, ein Auto allein nach seinem äußeren Er-\n\nscheinungsbild einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Offensichtlich orientiere \n\nsich der Verkehr an bestimmten herstellertypischen Grundmustern und Linienfüh-\n\nrungen, die auch in abgewandelter Form zu einem Wiedererkennungseffekt führ-\n\nten. Ob man bei der Form, die die Anmelderin als Marke beanspruche, von einer \n\nsolchen charakteristischen Formgebung sprechen könne, erscheine zweifelhaft, \n\nweil sie lediglich Gestaltungselemente enthalte, die nicht über den bloßen Prototyp \n\neines Sportwagens hinausgingen und sich nicht erheblich von dem Branchenübli-\n\nchen abhöben. \n\n7 \n\nDie Frage der Unterscheidungskraft könne aber dahingestellt bleiben, weil \n\ndie vorliegende Warendarstellung im Hinblick auf das überragende Interesse der \n\nAllgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt freihaltebedürftig sei. Die Mög-\n\nlichkeiten der Produktform seien bei Kraftfahrzeugen relativ eingeschränkt. Ande-\n\nrerseits spiele die Optik eines Fahrzeugs für den Verkehr eine maßgebliche Rolle; \n\ndie Kaufentscheidung werde immer häufiger vom Design beeinflusst. Daher kom-\n\nme der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien die \n\nMöglichkeiten beschränkt, die Produktgestaltung zu variieren, müssten die Wett-\n\nbewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen möglichst großen For-\n\nmenschatz zurückgreifen können. Wolle ein Anbieter den Nachbau seiner Form \n\nverhindern, brauche er keinen Markenschutz; vielmehr könne seinen berechtigten \n\nInteressen mit einem Produktschutzrecht wie dem Geschmacksmuster entspro-\n\nchen werden. Entsprechende Erwägungen seien anzustellen, soweit die Anmelde-\n\nrin den Schutz auch für Fahrzeugteile beanspruche; denn der Verkehr verstehe \n\ndas Zeichen insoweit nur als Hinweis auf die bestimmungsgemäße Verwendung. \n\n8 \n\nAnders als im Parallelverfahren sei das Eintragungshindernis nicht durch den \n\nNachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden. Mache ein Anmelder die Ver-\n\nkehrsdurchsetzung erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, müsse er deren \n\nVoraussetzungen schlüssig darlegen. Dem genüge das Vorbringen der Anmelde-\n\nrin nicht, weil es – bezogen auf den Anmeldezeitpunkt im Oktober 1997 – bereits \n\nam Nachweis einer lang andauernden markenmäßigen Benutzung der als Marke \n\nbeanspruchten Form fehle. Das Modell Boxster sei erst Ende 1996 im Markt ein-\n\ngeführt worden. Außerdem sei der Wagen im Gegensatz zur übrigen Modellpalette \n\nder Anmelderin gerade nicht über die spezielle Formgestaltung, sondern über die \n\nModellbezeichnung „Boxster“ angeboten worden und stelle sich daher als ein \n\nSportwagen unter vielen anderen dar, weil er – abgesehen von der Frontpartie – \n\ngerade nicht über das markante und bekannte Porsche-Design verfüge. Zwar ha-\n\nbe die Anmelderin das Fahrzeug nach ihrem Vorbringen umfangreich beworben \n\nund mit ihm auch erhebliche Umsätze erzielt. Dies lasse aber keinen zwingenden \n\nSchluss zu, dass damit dem Verkehr die Karosserieform des Fahrzeugs als kenn-\n\nzeichnender Hinweis nahe gebracht worden sei. Gleiches gelte für das in An-\n\nspruch genommene Echo in den Medien; dort trete das Fahrzeug stets nur mit \n\nseiner Modellbezeichnung in Erscheinung. Die bloße Abbildung in den Medien oh-\n\nne Hinweis auf eine erheblich aus dem üblichen Formenschatz fallende Gestal-\n\ntung reiche nicht aus, die Verkehrsauffassung in betriebskennzeichnender Weise \n\nnachhaltig zu beeinflussen. Damit fehle es an grundlegenden Voraussetzungen für \n\ndie Annahme einer Verkehrsdurchsetzung. \n\n9 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Bundespatentgericht – soweit der \n\nMarkenschutz für Kraftfahrzeuge begehrt wird – eine Überwindung des Eintra-\n\ngungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung \n\n(§ 8 Abs. 3 MarkenG) verneint. Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde dagegen in-\n\nsoweit, als sie sich gegen die Versagung des Markenschutzes für Fahrzeugteile \n\n10 \n\n11 \n\nwendet. \n\n1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge \n\na) Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der ange-\n\nmeldeten Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit im \n\nSinne von § 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 Mar-\n\nkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleis-\n\ntungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-\n\nden. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens \n\nist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Wa-\n\nren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches \n\ngeeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen \n\neines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 \n\n– C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 – Philips/Remington; \n\nBGH, Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, \n\n752 – Gabelstapler II, m.w.N.). \n\n12 \n\nBei der von der Anmelderin als Marke beanspruchten Form handelt es sich \n\nnicht um den Prototyp eines Sportwagens oder eines Kraftfahrzeugs schlechthin, \n\nbei dem bereits die abstrakte Markenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu BGH \n\nGRUR 2004, 502, 503 – Gabelstapler II, m.w.N.). Dies folgt schon aus der Vielzahl \n\nbesonderer Gestaltungselemente, die die in Rede stehende Form auszeichnen \n\nund ihre abstrakte Markenfähigkeit begründen. \n\n13 \n\nb) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 MarkenG steht der Eintragung nicht \n\nentgegen. Unter dieses Schutzhindernis fallen Zeichen, die ausschließlich aus ei-\n\nner Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Errei-\n\nchung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesent-\n\nlichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen Interesse aus, \n\ndass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften ei-\n\nner Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Mar-\n\nkeneintragung daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekann-\n\nte technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Ei-\n\ngenschaften zu verleihen. \n\n14 \n\nEine solche blockierende Wirkung geht von dem angemeldeten Zeichen nicht \n\naus. Wie die Erfahrung lehrt, bestehen bei der Gestaltung der äußeren Form eines \n\nSportwagens trotz strenger technischer Vorgaben vielfältige Gestaltungsmöglich-\n\nkeiten, die es jedem Hersteller erlauben, trotz eines ähnlichen oder identischen \n\nAnforderungsprofils Automobile zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigen-\n\nständige individualisierende Formgebung auszeichnen (a.A. Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 228a, der der dreidimensionalen Form von Automobi-\n\nlen gerade wegen der Vielfalt markenfähiger Gestaltungselemente die Markenfä-\n\nhigkeit versagen möchte). \n\n15 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes nicht auf das \n\nFehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gestützt. Dage-\n\ngen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n16 \n\nUnterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel \n\nfür die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den \n\nProdukten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der \n\nMarke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-\n\ntungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund-\n\nsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so ge-\n\nringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. \n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft drei-\n\ndimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ih-\n\nnen ist grundsätzlich kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen \n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensio-\n\nnalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr \n\nin dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-\n\ntungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 – C-53/01, \n\nC-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 – Linde, Win-\n\nward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 – I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, \n\n463 f. = WRP 2001, 265 – Stabtaschenlampen). Dabei ist jedoch zu beachten, \n\ndass eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, vom \n\nVerkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine her-\n\nkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom \n\nErscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen \n\nVerbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die \n\nbetriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 – Linde, Winward und Rado; \n\nUrt. v. 29.4.2004 – C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004, \n\n635 Tz. 36 – Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 – C-473/01, \n\nC-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 – Dreidimensionale \n\nTablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 – C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 – Mag \n\nLite). \n\n17 \n\nDementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung sowohl bei \n\nzweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöp-\n\nfen, als auch bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, \n\ntrotz Anlegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, \n\ndass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterschei-\n\ndungskraft fehlt. Denn die zwei- oder dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe \n\neines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig \n\nnicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 10.4.1997 – I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 – Auto-\n\nfelge; Beschl. v. 5.11.1998 – I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 \n\n– Etiketten; Beschl. v. 4.12.2003 – I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP \n\n2004, 492 – Käse in Blütenform; Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 48/98, GRUR 2004, \n\n507, 509 = WRP 2004, 749 – Transformatorengehäuse). Bei dreidimensionalen \n\nMarken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob die Form lediglich einen im Vorder-\n\ngrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (Auto, Sportwagen). \n\nGeht die Form darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere \n\nGestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen eben nur bloße \n\nGestaltungsmerkmale sieht oder ob er sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist \n\nzu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur \n\ndann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkre-\n\nten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, \n\nein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH, Beschl. v. 14.12.2000 \n\n– I ZB 25/98, GRUR 2001, 418, 419 f. – Montre; BGHZ 153, 131, 140 – Ab-\n\nschlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 – Käse in Blütenform; vgl. ferner Ull-\n\nmann, GRUR 2005, 89, 90 f.). \n\n18 \n\nMit Recht hat das Bundespatentgericht berücksichtigt, dass der Verkehr seit \n\nlangem bei Automobilen daran gewöhnt ist, in der äußeren Form des Fahrzeugs \n\nauch einen Herkunftshinweis zu sehen. Dieses Verständnis wird dadurch unter-\n\nstützt, dass sich die Automobilhersteller erkennbar darum bemühen, verschiede-\n\nnen Modellen, die in zeitlicher Abfolge oder parallel im Rahmen der jeweiligen \n\nModellpalette vertrieben werden, durch gleich bleibende herstellertypische Gestal-\n\ntungsmerkmale ein Aussehen zu verleihen, das die Zugehörigkeit zu einer be-\n\nstimmten Modellfamilie erkennen lässt und die Zuordnung zu einem bestimmten \n\nHersteller erleichtert. Diese Entwicklung wird dadurch unterstützt und gefördert, \n\ndass die Hersteller die entsprechenden Gestaltungsmerkmale werblich herausstel-\n\nlen und damit den Wiedererkennungseffekt solcher Formgestaltungen erhöhen \n\n(vgl. Ullmann, GRUR 2005, 89, 91). Dabei ist zu beobachten, dass auch dann, \n\nwenn funktionsbedingt oder aufgrund einer Modeströmung Modelle verschiedener \n\nHersteller ähnliche Gestaltungsmerkmale aufweisen, andere Merkmale bleiben, \n\ndie als charakteristisch empfunden werden und denen infolge dessen eine identi-\n\ntätsstiftende Funktion zukommt. Jedenfalls entspricht es der Lebenserfahrung, \n\nwenn das Bundespatentgericht in seine Erwägungen einbezieht, dass eine auffäl-\n\nlige Form von Automobilen ein klassisches Beispiel für eine herkunftshinweisende \n\nFormgestaltung darstellt. \n\n19 \n\nDies gilt – insofern teilt der Senat die vom Bundespatentgericht geäußerten \n\nZweifel nicht – auch und gerade für die hier als Marke beanspruchte Form. Zwar \n\nweist das abgebildete Fahrzeug konstruktionsbedingt Besonderheiten auf (Cabrio-\n\nlet-Dach, Mittelmotor), die als Herkunftshinweis ausscheiden. Doch vermögen die-\n\nse Merkmale nichts daran zu ändern, dass die Gestaltung im Übrigen – etwa der \n\nVorderwagen im Profil, die Vorder- und die Heckansicht – eine eigenständige Cha-\n\nrakteristik aufweist. Ein Betrachter, dem zunächst ein Fahrzeug mit der als Marke \n\nbeanspruchten Form und sodann ein Fahrzeug mit denselben besonderen Gestal-\n\ntungsmerkmalen begegnen, wird wie selbstverständlich annehmen, dass beide \n\nFahrzeuge vom selben Hersteller stammen. \n\n20 \n\nd) Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch – wie das Bun-\n\ndespatentgericht zu Recht angenommen hat – das Eintragungshindernis des § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, solange sich die Anmeldung nicht darauf stützen \n\nkann, dass sich das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. \n\n21 \n\nDa sich die angemeldete Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware – \n\nhier des Porsche Boxster – wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das \n\nEigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, be-\n\nschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden können und \n\nnicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grundsätzlich ein besonde-\n\nres Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 – Linde, Win-\n\nward und Rado), das ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-\n\ngründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht über \n\nGebühr eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wenn Form-\n\ngestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden – \n\nnicht nur Automobilhersteller, sondern jedermann mit verhältnismäßig geringem \n\nAufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenan-\n\nmeldungen machen könnte mit der Folge, dass diese Formgestaltungen zumin-\n\ndest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wä-\n\nren. Dadurch würde sich eine erhebliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit \n\nergeben, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbe-\n\nwerber, sondern auch von – möglicherweise unzähligen – Formgebungen abset-\n\nzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. \n\n22 \n\ne) Die angefochtene Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben, \n\nsoweit sie der angemeldeten Marke auch eine Eintragung aufgrund Verkehrs-\n\ndurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) versagt hat. \n\n23 \n\nDas Erscheinen eines neuen Modells eines bekannten, auf Exklusivität be-\n\ndachten Automobilherstellers findet erfahrungsgemäß ein lebhaftes Echo in den \n\nMedien und stößt auf ein lebendiges Verbraucherinteresse. Die Anmelderin hat \n\nausführlich dargelegt, dass dies auch und gerade bei dem hier in Rede stehenden \n\nModell Porsche Boxster der Fall war. Da die angesprochenen Verkehrskreise in \n\nder äußeren Formgebung von Automobilen häufig einen Herkunftshinweis erbli-\n\ncken, liegt es nahe, dass sie die markanten Gestaltungsmerkmale eines neuen \n\nModells nicht allzu lange nach seiner Markteinführung mit einem bestimmten Her-\n\nsteller in Verbindung bringen. Dies hat das Bundespatentgericht in anderem Zu-\n\nsammenhang überzeugend dargestellt: Der Verkehr schließe trotz der Gewöh-\n\nnung an die vielfältige Formgebung der Ware „Auto“ häufig von der äußeren Form \n\neines Kraftfahrzeugs spontan und ohne weitere Überlegung auf den Hersteller; \n\ngroße Teile des Verkehrs seien offensichtlich in der Lage, ein Auto allein seinem \n\nÄußeren nach einem bestimmten Hersteller zuzuordnen; im Grunde sei der Auto-\n\nmobilsektor sogar ein klassisches Beispiel für diese Zuordnung, weil selbst Kinder \n\nin der Lage seien, Automarken schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des \n\njeweiligen Fahrzeugs zu erkennen. \n\n24 \n\nEs entspricht der Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest gängige \n\nModelle kurze Zeit nach der Einführung vom Verkehr einem bestimmten Hersteller \n\nzugeordnet werden. Der interessierte Verbraucher nimmt die ungewohnte Form \n\neines neuen Modells wahr, registriert die neuen Gestaltungsmerkmale und erkennt \n\nsie alsbald wieder, wenn ihm dasselbe Modell erneut begegnet. Er ist in der Lage, \n\nin der neuen Form alsbald einen Herkunftshinweis zu erkennen, zumal wenn die \n\nForm des neuen Modells – wie im Streitfall die Form des Porsche Boxster – cha-\n\nrakteristische Merkmale aufgreift, die er von anderen Modellen desselben Herstel-\n\nlers kennt. Demgegenüber steht es mit den an anderer Stelle getroffenen Feststel-\n\nlungen in Widerspruch und ist mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu brin-\n\ngen, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells des \n\nPorsche Boxster habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im \n\nVerkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. \n\n25 \n\n26 \n\n2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile \n\nMit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-\n\ndespatentgerichts in vollem Umfang angefochten, also auch insoweit, als die Ein-\n\ntragung der angemeldeten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht wor-\n\nden ist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch – wie in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – allein mit der Eintragung der \n\nMarke für Kraftfahrzeuge auseinander, ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile ein-\n\nzugehen. Es fehlt daher insoweit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die \n\nRechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4 MarkenG). \n\n27 \n\nIV. Danach ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als die \n\nEintragung der angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge verweigert worden ist. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 102/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zb-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zb-33-04","retrieved":"2026-07-10 17:21:46.830971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-15/i-zb-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirk- same Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunfts- hinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinfüh- rung auszugehen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des\n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n13. 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