{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"4 StR 283/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 283/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Volksverhetzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nder Angeklagte in Person, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Februar \n\n2005 werden verworfen. \n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nträgt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur \n\nBewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und \n\ndie Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-\n\nten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht \n\nhabe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen ge-\n\ngen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die Staatsanwaltschaft \n\nwendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und inso-\n\nweit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme \n\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum \n\ngehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über die Aussetzung der \n\nVollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in sei-\n\nner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-\n\nWestfalen der NPD anlässlich einer Demonstration am 26. Juni 2004 in Bo-\n\nchum hielt. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Stadt Bochum beabsichtigte, die jüdische Gemeinde bei der Neuer-\n\nrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Zunächst wurden zwei ge-\n\ngen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der NPD unter dem Motto \n\n\"Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk!\" geplante Aufzüge mit \n\nKundgebungen behördlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des Landesver-\n\nbands auf Durchführung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto \"Keine \n\nSteuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit\", wurde behördli-\n\ncherseits nicht genehmigt. Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht am \n\n23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung \n\ndes Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug \n\nam 26. Juni 2004 schließlich durchgeführt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der \n\nAngeklagte anlässlich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 Demon-\n\nstrationsteilnehmern, zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrati-\n\nonsverlauf beobachtenden Polizeikräften die verfahrensgegenständliche Rede, \n\nin der er zunächst auf die Schuldenlast der Stadt Bochum sowie auf die Vor-\n\nrangigkeit der Finanzierung anderer, städtischer Projekte hinwies und die ge-\n\nplante finanzielle Unterstützung des Synagogenbaus deswegen als Steuergeld-\n\nverschwendung für eine \"ausgewählte Minderheit\" bezeichnete. Sodann äußer-\n\nte er sich wörtlich: \n\n\" ... \nKameradinnen und Kameraden, \n\nwie bereits erwähnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder anti-\njüdisches Verhalten vorgeworfen. Beschäftigen wir uns doch \neinmal mit den Juden an sich und nehmen dafür einfach ein-\nmal ein paar Fakten zur Hand. Ich habe mich in der Vorberei-\ntung meiner Rede mal etwas mit der jüdischen Religions- und \nWertevorstellung auseinandergesetzt und dafür ein wenig ... \nim babylonischen Talmud geschmökert. Der babylonische \nTalmud ist zu vergleichen mit der Bibel der Christen, die noch \nheute als Gesetzbuch für viele Gläubige gilt. So heißt es im \nTalmud unter Nidda 47b: 'Das drei Jahre und einen Tag alte \nMädchen wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter \ndrei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn \njemand mit dem Finger das Auge berührt. Es beschädigt nicht \ndie Jungfräulichkeit, weil der Stempel wieder zurückwächst.' \nDas heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag \nalso zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist, \nwas in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser \nheutiges Motto viel zu milde ausgedrückt. Wenn so was in ei-\nner Synagoge gelehrt wird, denn möchte ich persönlich keine \nSynagoge noch anderswo haben.\" \n\n5 \n\nAn die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschließend \n\nwie folgt fort: \n\n\"Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns, \ndamit auch mir unterstellt wurde, etwas gegen Linke, Juden, \nHomosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ... \ndiese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen Ob-\ndachlose.\" \n\n6 \n\nEr riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem \"national erwachten \n\nDeutschland\" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren \"Freunden in Israel\" zu \n\nstellen, da das \"deutsche Reich wohl keine Verwendung\" für sie haben werde. \n\nSeine Rede beendete er mit den Worten: \"Nichts für uns, alles für Deutschland! \n\nEin Volk, ein Reich, ein Glaube!\" \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in \n\nder Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der \n\nAngeklagte habe in seiner Rede die Menschenwürde der Juden absichtlich an-\n\ngegriffen, indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine Äu-\n\nßerungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitbürger jü-\n\ndischen Glaubens billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den \n\nsexuellen Missbrauch Minderjähriger. Zum anderen sei seinen Ausführungen \n\ndas Werturteil zu entnehmen, dass Juden deshalb unwürdig seien, Gotteshäu-\n\nser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. \n\n8 \n\nZu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht vom Vorliegen eines \n\nvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgegangen. Von der \n\nMöglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB \n\nhat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt \n\nlediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewer-\n\ntet. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\n1. Revision des Angeklagten \n\na) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Würdi-\n\ngung des Landgerichts lässt weder bei der Auslegung der Äußerungen des An-\n\ngeklagten noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des \n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen. \n\n11 \n\naa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Ange-\n\nklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben. \n\n12 \n\nKriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachli-\n\nchen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die \n\nZuhörer erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es \n\nist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner \n\nRichtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die \n\npolitische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können \n\nHinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auf-\n\nfassen wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGHSt \n\n40, 97, 101; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 23/60). \n\n13 \n\nAn diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landge-\n\nrichts, der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, Juden bil-\n\nligten ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kin-\n\ndern und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gottes-\n\nhäuser zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und un-\n\nter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrit-\n\ntenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des \n\n§ 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE aaO). \n\n14 \n\nBei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand, \n\ndass sich der Angeklagte als Funktionär der NPD und Mitveranstalter der De-\n\nmonstration an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politi-\n\nschen Spektrum zuzurechnenden Zuhörerkreis wandte, maßgebliche Bedeu-\n\ntung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der öffentlich dis-\n\nkutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmi-\n\ngung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungsho-\n\nrizont der Zuhörer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene an-\n\ntisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den jüdischen Bevölkerungsanteil \n\nrichteten. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund die die Rede \n\neinleitenden Worte des Angeklagten, \"das was ich sagen will, darf ich nicht sa-\n\ngen, das was ich sagen darf, will ich nicht\", zum einen als Erklärung, er werde, \n\num einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zwei-\n\ndeutig anlegen, und zum anderen als unmissverständliche Aufforderung an sei-\n\nne Zuhörer, deshalb die Aufmerksamkeit auf \"Zwischentöne\" und \"konkludente \n\nAussagen\" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umstände lag es \n\nfern, dass die Zuhörer die Interpretation der - jedenfalls im Kern richtig wieder-\n\ngegebenen - Stelle aus dem babylonischen Talmud durch den Angeklagten \n\n(\"Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag zum Ge-\n\nschlechtsverkehr bereit ist\") als bloße sachliche Auseinandersetzung mit der \n\njüdischen Glaubens- und Religionslehre auffassen würden. \n\n15 \n\nAber auch der sprachliche Kontext schließt ein solches Verständnis aus. \n\nDer Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts \n\nnämlich ausdrücklich den Juden in ihrer Gesamtheit, nicht aber der jüdischen \n\nGlaubenslehre zu (\"beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich\"). \n\nEr sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die jüdische \n\nBevölkerung, dem babylonischen Talmud Verbindlichkeit im Sinne eines Ge-\n\nsetzbuches zu. Auch im Übrigen spricht der Inhalt der Rede gegen die Deu-\n\ntungsmöglichkeit, der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die \n\njüdischen Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er \n\nsich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber der jüdischen \n\nBevölkerung, sondern brachte darüber hinaus seine Befürwortung nationalsozi-\n\nalistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der \n\nJuden und anderer unter der NS-Herrschaft verfolgter Minderheiten (\" ... Linke, \n\nJuden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... \") aus der Gesell-\n\nschaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im \n\nSinne der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus her. \n\n16 \n\nMit alledem hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es ist deshalb \n\nauf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der umstrittene Rede-\n\nabschnitt beinhalte objektiv einen Angriff gegen die jüdische Bevölkerung, näm-\n\nlich zum einen die Aussage, Juden tolerierten auf Grund der für sie verbindli-\n\nchen Lehren im babylonischen Talmud den sexuellen Kindesmissbrauch, und \n\nzum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass \n\nsie aus diesem Grunde unwürdig seien, Synagogen zu errichten. \n\n17 \n\nbb) Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den objektiven und subjek-\n\ntiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des böswilligen \n\nVerächtlichmachens. \n\n18 \n\n(1) Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher \n\nVerbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen \n\nMissbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Miss-\n\nachtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von \n\nder Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich. \n\nHierdurch stellte er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bevölkerung im Sinne \n\ndes § 130 StGB (MünchKomm Miebach/Schäfer § 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der \n\nAchtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7, \n\n110, 111). \n\n19 \n\nZu Recht hat das Landgericht darüber hinaus in dem Verhalten des An-\n\ngeklagten einen Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen gesehen. \n\nEin Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, \n\ndie, wie hier, die jüdische Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn \n\nsich der Täter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder \n\nseine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97, 100; \n\nBVerfG NStZ 2001, 26, 28). So verhält es sich hier. Wer, wie der Angeklagte, \n\nvor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfol-\n\ngung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von Synago-\n\ngen in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum \n\nAusdruck bringt, Juden seien nicht würdig, Synagogen zu errichten, trifft diese \n\nim Kernbereich ihrer Persönlichkeit. \n\n20 \n\nDie Feststellungen belegen schließlich, dass die Tat geeignet war, den \n\nöffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öf-\n\nfentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe \n\nfür die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche \n\nRechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, ge-\n\ngen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemiti-\n\nschen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im \n\nRahmen einer öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage. \n\n21 \n\n22 \n\n(2) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zur \n\ninneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. \n\nZu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis \n\nzu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezo-\n\ngen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung \n\nder Juden im Kernbereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in böswilli-\n\nger, nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH \n\nNJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenom-\n\nmene Interpretation der Talmudstelle als möglich oder zumindest hinnehmbar \n\nangesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls ange-\n\nnommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei \n\nBeurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an. \n\n23 \n\n(3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus § 193 \n\nStGB abgeleitetes \"Recht auf Gegenschlag\" beruft, geht dieser Einwand bereits \n\ndeshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde \n\neine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet \n\n(BVerfG NStZ 2003, 655 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 30). \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. \n\nDer Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nVorteil des Angeklagten auf. \n\na) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB \n\nhält rechtlicher Überprüfung noch stand. \n\nDas Landgericht ist unter Berücksichtigung der äußeren Umstände der \n\nRede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines \n\nSubsumtionsirrtums irrig annahm, seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend er-\n\nkannten Äußerungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung \n\ngedeckt und erfüllten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale \n\ndes § 130 StGB. \n\n28 \n\nDie dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende Würdigung des \n\nLandgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine an-\n\ndere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. \n\n29 \n\nDie vom Generalbundesanwalt aufgeführten Widersprüche, Lücken und \n\nDarlegungsmängel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht \n\nkonnte aus dem Wortlaut und den äußeren Umständen der Rede einerseits \n\ndarauf schließen, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehr-\n\ndeutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrie-\n\nben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen \n\nSorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den Au-\n\ngen der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschließbar gemeint, we-\n\ngen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem \n\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine \n\nsolche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls \n\nmöglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen. \n\n30 \n\nb) Die Erwägungen der Strafkammer zur Aussetzung der verhängten \n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/4-str-283-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/4-str-283-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:30.877219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-15/4-str-283-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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