{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 54/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 54/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin und der Rechtsbeschwerdeführer waren Gesellschaf-\n\nter der mit Vertrag vom 1. September 2000 gegründeten Sozietät „M. \n\nund Kollegen, Rechtsanwälte - Steuerberater“ (i.F.: Schuldnerin). Die Antrag-\n\nstellerin beantragte am 31. März 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin. Mit einem der Antragstellerin am 21. Mai \n\n2003 zugegangenen Schreiben erklärte der Rechtsbeschwerdeführer die fristlo-\n\nse Kündigung der Sozietät und verlangte die Herausgabe des im Besitz der An-\n\ntragstellerin befindlichen Schuldnereigentums. Mit Beschluss vom 6. Oktober \n\n2003 beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erstellung \n\neines Gutachtens zur Frage der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder dro-\n\nhenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, das dieser am 4. Dezember 2003 \n\nerstattete. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 16. Dezember 2003 \n\nerklärte die Antragstellerin, sie akzeptiere die fristlose Kündigung vom 21. Mai \n\n2003 und stelle den Insolvenzantrag deshalb auf sie persönlich um. Es handele \n\nsich nunmehr um einen Eigenantrag der Antragstellerin. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht in Ziffer 1 \n\nden Antrag „auf Umstellung des Insolvenzantrags von der bisherigen Gemein-\n\nschuldnerin auf S. P. als Gemeinschuldnerin“, sowie in Ziffer 2 den \n\nursprünglichen Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Beschlusses hat das \n\nLandgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2004, berichtigt durch Beschluss \n\nvom 19. April 2004, den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und \n\ndas Verfahren zur weiteren Sachbehandlung an das Insolvenzgericht zurück-\n\ngegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\nVoraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach \n\n§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde-\n\nführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröff-\n\nnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn \n\nder Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn \n\ndiese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer-\n\ndeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall \n\nist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-\n\nstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet ge-\n\nwesen wäre (vgl. HK-InsO/Kirchhof § 34 Rn. 35). Dies war hier nicht der Fall. \n\nDas Landgericht hat die allein angefochtene Verwerfung des Antrags auf „Um-\n\nstellung“ (richtig: auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\nder Antragstellerin) als unzulässig durch das Insolvenzgericht aufgehoben und \n\ndem Insolvenzgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die Anordnung übertragen. Darin \n\nliegt keine nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung über \n\ndie Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\nder Gesellschaft. Der angegriffene Teil der Entscheidung des Insolvenzgerichts \n\nbetraf allein den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der An-\n\ntragstellerin persönlich zu eröffnen. Dieser Beschluss konnte nur von der An-\n\ntragstellerin selbst, nicht aber von dem Rechtsbeschwerdeführer mit der soforti-\n\ngen Beschwerde angegriffen werden. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an ei-\n\nner Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers. Die Verwerfung des \n\nursprünglichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 07.01.2004 - 1506 IN 945/03 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.02.2004 - 14 T 1618/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-54-04","retrieved":"2026-07-10 17:17:40.330806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/ix-zb-54-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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