{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 268/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11 a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzge- richt angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befas- sen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfech- tungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstel- len, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech- tungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger In- solvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergü- tung des endgültigen Verwalters zu honorieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 268/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11 \n\na) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzge-\n\nricht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz \n\nvon 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, \n\ndass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befas-\n\nsen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen \n\nVorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. \n\nb) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf \n\nder Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfech-\n\ntungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz \n\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf \n\nden Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff \n\nInsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstel-\n\nlen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich \n\nwaren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech-\n\ntungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger In-\n\nsolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergü-\n\ntung des endgültigen Verwalters zu honorieren. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof \n\n AG Hof \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n59.906,53 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverständigen und mit wei-\n\nterem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit \n\nZustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde ge-\n\nmäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern \n\nund zu erhalten; außerdem wurde er ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin \n\nauf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerde-\n\nführer Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nDie Vergütung als Sachverständiger hat der Rechtsbeschwerdeführer mit \n\nAntrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es \n\num die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Darüber verhält sich der \n\nAntrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer die Fest-\n\nsetzung der Vergütung auf insgesamt 142.827,26 €, darin inbegriffen Ausla-\n\ngenpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem \n\nAntrag in voller Höhe entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Be-\n\nschluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zurückweisung im Übrigen - die Vergü-\n\ntung und Auslagen auf 85.920,73 € festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der \n\nursprünglichen Höhe weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der \n\nSache keinen Erfolg. \n\n1. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass \n\nvon der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke in Syrau und Chemnitz \n\nnicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch ver-\n\nsagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 € und 1.533.875,54 €), sondern \n\nmit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 € und \n\n171.519,17 €) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist \n\nder Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutref-\n\nfend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert. \n\n5 \n\na) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzge-\n\nrichten, wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit \n\nihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in \n\nnennenswertem Umfang beschäftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall aus-\n\nzugehen. \n\n6 \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Ab-\n\nsonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage für \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser \n\nsich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgespro-\n\nchen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne \n\ndaneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt wer-\n\nden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV ge-\n\nboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, \n\nBeschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). \n\nc) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden. \n\naa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der \n\nSache IX ZB 256/04, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vor-\n\ngesehen ist, im Einzelnen ausgeführt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die \"nennenswerte\", jedoch nicht \n\n\"erhebliche\" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der \n\nAus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch \n\ninsoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorläufigen In-\n\n7 \n\n8 \n\nsolvenzverwalter entfalteten Tätigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Abson-\n\nderungsrechten entfällt. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle \n\nnicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts. \n\n9 \n\nMaßgeblich hierfür sind insbesondere die folgenden Erwägungen: Die \n\nSchwelle der bloß \"nennenswerten\" Befassung mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten wurde allgemein als sehr niedrig eingeschätzt. Dadurch bestand die \n\nGefahr, dass für die bloß \"nennenswerte\", aber nicht \"erhebliche\" Befassung mit \n\nschuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Vergütung errechnet \n\nwurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung führen. Außerdem konnte die \n\nAbsenkung der Vergütungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten \n\nBevorzugung der vorläufigen gegenüber den endgültigen Verwaltern Vorschub \n\nleisten. Ferner wurde ohne sachliche Gründe die Befassung mit Aussonde-\n\nrungsrechten gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt. Die \n\nfür die bloß \"nennenswerte\" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten \n\ngefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-stände \n\nin die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und andererseits ei-\n\nnen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis \n\nwurde sie unzureichend angenommen. \n\n10 \n\nbb) Der Senat hält - wofür er wiederum auf die Parallelentscheidung ver-\n\nweist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Beschäftigung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten über die Berech-\n\nnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen \n\ngrundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren. \n\n11 \n\nd) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage für die \n\nVergütung des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nden (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert \n\nder von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat, ist \n\nes den vorstehenden Grundsätzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der \n\nRechtsbeschwerdeführer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand \n\nihm für die Bearbeitung der Aussonderungsrechte überhaupt nichts zu. \n\n12 \n\nIn Bezug auf die schuldnerfremden Grundstücke hat der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die \n\ndiesbezügliche laufende Korrespondenz geführt. Des Weiteren habe er umfang-\n\nreich mit den Eigentümern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Tätig-\n\nkeiten, soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als \"nennenswert\" im \n\nSinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keines-\n\nfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch \n\ngenommen. Sie waren damit nicht „erheblich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a \n\nInsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er habe \n\nden Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich An-\n\nsprüche der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit \n\nder Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun. \n\n13 \n\n2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdege-\n\nricht die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes um 10 %, weil der \n\nRechtsbeschwerdeführer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-\n\nvorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im \n\nErgebnis keinen Erfolg. \n\n14 \n\na) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verfügungen des Schuld-\n\nners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, \n\nrechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der \n\nVergütung des endgültigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete \n\nArt und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch \n\ngemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Tätigkeit muss im Einzelfall ge-\n\nwürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 \n\nAbs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli \n\n2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter \n\nim Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbe-\n\nhalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgül-\n\ntigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügun-\n\ngen des Schuldners in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang hat \n\nauseinandersetzen müssen. \n\n15 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch ge-\n\nmacht habe. \n\n16 \n\nInsoweit hält die Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig die Frage, wel-\n\nche Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag in dem Vergütungsantrag \n\nzu stellen sind. Sie hält es für überspannt, von dem vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter zu verlangen, dass er darüber Buch zu führen habe, wie er im einzelnen \n\nvon seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe. \n\n17 \n\nEine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vor-\n\ngänge kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt wer-\n\nden. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts-\n\nbeschwerdeführer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zu-\n\nstimmung angegangen worden ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, \n\ndie sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darle-\n\ngungen in einem Vergütungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind. \n\n18 \n\nFerner rügt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Beschwerdegericht einschlägigen Vor-\n\ntrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensverstoß ist je-\n\ndoch nicht feststellbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im \n\nvorliegenden Fall hätten \"besonders viele Verfügungen der Schuldnerin \n\n- insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von \n\nImmobilien - die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfordert\". Dies durfte \n\ndas Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der \n\nvorläufige Verwalter nur, er habe für ausreichenden Versicherungsschutz für die \n\n- teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundstücke sowie dafür \n\ngesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Dafür ist er je-\n\ndoch bereits in der Form entschädigt worden, dass der Wert der betreffenden \n\nGrundstücke - in unterschiedlicher Ausprägung - bei der Berechnungsgrundlage \n\nfür seine Vergütung berücksichtigt worden ist. \n\n19 \n\n3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) für \n\ndie Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der \n\nVoraussetzungen von Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat, weil dem \n\nRechtsbeschwerdeführer für diese Tätigkeit bereits eine Entschädigung nach \n\ndem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen \n\n(ZSEG) gewährt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet. \n\n20 \n\nDie Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf \n\nkünftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ih-\n\nrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen \n\nTeil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in \n\nanaloger Anwendung des § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v. \n\n29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich, \n\nfalls der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als \n\nSachverständiger entschädigt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem \n\nendgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfech-\n\ntungsansprüchen zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichen-\n\nden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse führen. Deshalb hat der Sachverstän-\n\ndige, der ermitteln soll, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende \n\nMasse vorhanden ist, zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen. \n\nZwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bemühungen um die \n\nFeststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits mit der Sach-\n\nverständigenvergütung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfech-\n\ntungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter \n\nüber die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfech-\n\ntungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben, \n\num sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachver-\n\nständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der \n\nGrundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt \n\nsich grundsätzlich die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung \n\nvon Zeugen und Sachverständigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststel-\n\nlung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er \n\njedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Ei-\n\ngenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Haarmeyer, § 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 7), oder \n\nhat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsan-\n\nsprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm \n\ndies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren. \n\n21 \n\nEine solche zusätzliche Tätigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht \n\ndargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverständiger in seinem Gutach-\n\nten ausführlich zu Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen. Dass er mit \n\ndem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließli-\n\nchen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden. Auch aus dem Fest-\n\nsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der \n\nRechtsbeschwerdeführer als Sachverständiger nicht den Aufwand zur Feststel-\n\nlung der Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat. \n\n22 \n\nDie auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwer-\n\ndegerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend \n\ndeutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bemühungen um die Fest-\n\nstellung von Anfechtungstatbeständen bereits als abgegolten ansah, mag der \n\nRechtsbeschwerdeführer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu \n\nreagieren. Das rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer in einer Weise hätte reagieren können, dass die Beschwerde-\n\nentscheidung anders hätte ausfallen müssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde \n\nnicht auf. Der Vortrag, man hätte \"klargestellt\", dass sich der Festsetzungsan-\n\ntrag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter im Zusammenhang mit der Prüfung von (künftigen) Anfechtungsansprü-\n\nchen erstreckt habe, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass diese Tä-\n\ntigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht \n\naus. Die erforderliche Klärung hätte nur der Vortrag von auf die konkrete Tätig-\n\nkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden \n\nAusführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können. Solche Tatsachen \n\nerwähnt die Rechtsbeschwerde nicht. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 - \n\nLG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-268-04","retrieved":"2026-07-10 17:18:18.788712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/ix-zb-268-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfech- tungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. 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