{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 198/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2, § 551 Abs. 2, § 224 Abs. 3, § 222 Abs. 2 Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonn- tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von BGHZ 21, 43, 44).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 198/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 2, § 551 Abs. 2, § 224 Abs. 3, § 222 Abs. 2 \n\nWird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten \n\nZeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonn-\n\ntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte \n\nTeil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von \n\nBGHZ 21, 43, 44). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2004 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 3 als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n36.492,31 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfech-\n\ntungsgesetz geltend. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25. März \n\n2004 antragsgemäß verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten am 29. März 2004 zugestellt. Hiergegen haben die Beklagte \n\nzu 2 und der Beklagte zu 3 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der \n\n29. Mai 2004 war der Samstag vor Pfingsten. Mit am 1. Juni 2004 beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des \n\nVorsitzenden vom 2. Juni 2004 wurde dem entsprochen. \n\n2 \n\nAm 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungsse-\n\nnats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die \n\nEntscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe. Die Beru-\n\nfungsbegründung ging am 2. Juli 2004 zwischen 00.07 Uhr und 00.12 Uhr beim \n\nBerufungsgericht - mit auf 2. Juli 2004 datierten Schriftsatz - ein. \n\n3 \n\nIn seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die \n\nRechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351. \n\nZugleich wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist \n\naber auch bei anderweitiger Berechnung (Fristablauf zum 1. Juli 2004) nicht \n\neingehalten worden sei. Mit am 14. Juli 2004 beim Berufungsgericht eingegan-\n\ngenen Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen \n\nStand begehrt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2004 das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 \n\nund des Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie geltend machen, die höchstrichterlich noch nicht \n\nentschiedene Frage der Fristberechnung bei Berufungsbegründungsverlänge-\n\nrungsgesuchen nach § 520 Abs. 2 ZPO sei nach den vom OLG Rostock entwi-\n\nckelten Rechtsgrundsätzen zu beantworten. Die Berufungsbegründungsfrist sei \n\ndanach zum 29. Juni 2004 abgelaufen. Im Hinblick auf die mehrheitlich vertre-\n\ntene Auffassung, wonach der Fristablauf erst zum 1. Juli 2004 geendet habe, \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ntreffe den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden, so dass sich das Wie-\n\ndereinsetzungsbegehren als begründet erweise. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\nAuch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beru-\n\nfung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) müssen die Zulässigkeitsvor-\n\naussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGHZ 155, 21, 22). Diese \n\nVoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. \n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten weist die vorliegende Fallgestaltung \n\nweder grundsätzliche Bedeutung auf noch sind die Voraussetzungen zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben. \n\nDie hier im Vordergrund stehende Frage, welche Grundsätze für die \n\nFristberechnung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an einem Samstag, \n\nSonntag oder allgemeinen Feiertag gelten, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne \n\nvon § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der \n\nverlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages \n\nbeginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 \n\nBGB). Dieser Grundsatz, dem das Berufungsgericht im angefochtenen Be-\n\nschluss gefolgt ist, hat sich bewährt und wird auch im Schrifttum einhellig gebil-\n\nligt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 224 Rn. 10; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rn. 15; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO 22. Aufl. § 224 \n\nRn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 520 Rn. 14; Zöller/Stöber, \n\nZPO 25. Aufl. § 224 Rn. 9; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 520 Rn. 25). \n\n9 \n\nFür eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen \n\nkein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222). Die entgegenstehende Ent-\n\nscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten \n\nSchrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet. Sie ist als vereinzelt ge-\n\nbliebene abweichende Stimme nicht geeignet, eine bereits seit langem geklärte \n\nRechtsfrage erneut in Frage zu stellen (vgl. Musielak/Ball aaO § 543 Rn. 5a; \n\nHk-ZPO/Kayser, ZPO § 543 Rn. 8). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Aachen, Entscheidung vom 25.03.2004 - 1 O 384/03 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2004 - 2 U 55/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-198-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-198-04","retrieved":"2026-07-10 17:21:19.163448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/ix-zb-198-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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