{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 138/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 138/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2004 wird \n\nauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.386,68 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts ist dem Kläger am 27. Juli 2004 zugestellt \n\nworden. Hiergegen hat der Kläger am 13. September 2004 Berufung eingelegt \n\nund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einlegungs-\n\nfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Be-\n\nschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Be-\n\nschluss ist dem Kläger am 30. Dezember 2004 zugestellt worden. Daraufhin hat \n\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Januar 2005 beim Landgericht \n\neine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO angebracht. Der Hinweis des Landge-\n\nrichts auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vom 4. Februar 2005 ist dem \n\nKläger am 2. März 2005 zugestellt worden. Am 15. März 2005 hat der Kläger \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen für die \n\nEinlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Einle-\n\ngung dieses Rechtsmittels nachgeholt; am 4. April 2005 hat er die Rechtsbe-\n\nschwerde begründet. \n\nII. \n\n2 \n\nDem Kläger kann die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nicht gewährt werden. Er hat nicht ohne Verschulden die Fristen für die \n\nEinlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt (§ 233 ZPO). \n\nVielmehr muss er sich das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbe-\n\nvollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\n3 \n\n1. Dessen Verschulden liegt darin, innerhalb der Rechtsbeschwerdeein-\n\nlegungs- und -begründungsfrist lediglich eine - gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO unzulässige (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; Treber NJW 2005, 97, 99; \n\nso schon BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 f; v. \n\n13. Dezember 2004 - II ZR 249/03, WM 2005, 343, 344 zu § 321a Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO a.F.) - Gehörsrüge erhoben zu haben; die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO ließ er ungenutzt verstreichen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n2. Zwar schließt nur ein für die Versäumung der Frist ursächliches Ver-\n\nschulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Zöller/Greger, ZPO \n\n25. Aufl. § 233 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt hier die \n\nUrsächlichkeit aber nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. \n\na) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung in Fällen, in \n\ndenen die Rechtsmittelschrift an das vorbefasste, unzuständige Gericht adres-\n\nsiert war. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren ist, wenn zwischen dem Eingang beim unzuständigen Ge-\n\nricht und dem Fristablauf eine Zeitspanne liegt, während der das Gericht den \n\nSchriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang unter Fristwahrung an das zuständi-\n\nge Gericht hätte weiterleiten können (BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG NJW \n\n2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR \n\n85/97, NJW 1998, 908 f). So liegt der Fall hier indes nicht. Der zweitinstanzliche \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers hat nicht eine Rechtsbeschwerde gegen \n\nden angefochtenen Beschluss beim Landgericht eingelegt (und begründet). Die \n\nvon ihm erhobene Gehörsrüge war vielmehr an den judex a quo zu richten \n\n(§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dieser Rechtsbehelf war nur wegen der in § 321a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO angeordneten Subsidiarität unzulässig. Seine Weiter-\n\nleitung an den Bundesgerichtshof stand daher nicht in Frage. Dem und einer \n\nUmdeutung in eine Rechtsbeschwerde stand zudem die fehlende Postulations-\n\nfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen \n\n(§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\n6 \n\nb) Lediglich hilfsweise beruft der Kläger sich darauf, das Landgericht hät-\n\nte den ihm später erteilten Hinweis noch vor dem 31. Januar 2005 - dem Tag \n\ndes Ablaufs der Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist (Montag) - per \n\nTelefax erteilen müssen, auch dies jedoch zu Unrecht. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts besteht für ein im vorausgegangenen \n\nRechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht keine Verpflichtung, die \n\nPartei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Einlegungsfrist durch \n\nTelefonat oder Telefax von der Einreichung einer Berufung beim unzuständigen \n\nGericht zu unterrichten (BVerfG NJW 2001, 1343; Zöller/Greger, aaO § 233 \n\nRn. 22b). Ein Tätigwerden des Gerichts kann stets nur im Zuge des ordentli-\n\nchen Geschäftsgangs erwartet werden (BVerfGE 93, 99, 115). \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht war daher - entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde – auch nicht verpflichtet, vor Ablauf der Monatsfrist zu prüfen, ob \n\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig von der von ihm eingeleg-\n\nten Gehörsrüge rechtzeitig für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim \n\nBundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt \n\nSorge getragen hat. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der ge-\n\nrichtlichen Fürsorgepflicht Grenzen gesetzt (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 \n\n- VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Nur unter besonderen Umständen kann ein \n\nGericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei ent-\n\ngegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei \n\nRechtsnachteile erleidet. Der Kläger hat jedoch schon nicht dargelegt, dass das \n\nBerufungsgericht das dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers unterlaufene Versehen vor Ablauf der Frist bemerkt hat; ausweislich \n\nder Akten war das nicht der Fall. Dies in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzu-\n\nlegen ist jedoch Sache der Partei (vgl. Zöller/Greger, aaO). Der Kläger könnte \n\nsich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass eine dahin ge-\n\nhende Prüfung zeitnah mit dem Eingang der Gehörsrüge zu erfolgen gehabt \n\nhätte. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, \n\nwenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der \n\nFristen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, hier der Gehörsrüge gemäß § 321a \n\nZPO, überprüft (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004, aaO). \n\nIII. \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nals unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die Fristen zu ihrer Einlegung \n\n(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ver-\n\nsäumt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.07.2004 - 29 C 438/02-81 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2004 - 2/1 S 172/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-138-05","retrieved":"2026-07-10 17:17:15.767806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/ix-zb-138-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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