{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IV ZB 45/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 45/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n31. August 2004 und der Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aurich vom 8. Juni 2004 aufgehoben. \n\nFür den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten eröffnet. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nGegenstandswert: 2.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer \n\nRentenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit \n\ndes Rechtswegs. \n\n2 \n\n1. Der Beklagte, Dachverband der niedersächsischen Sparkassen \n\nin der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Träger \n\neiner nicht rechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 3 \n\ndes Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler \n\nVerwaltungen und Betriebe unter der Bezeichnung “Emder Zusatzversor-\n\ngungskasse für Sparkassen“ (im Folgenden: ZVK). Gemäß § 1 Abs. 1 \n\ndes Statuts der ZVK in der hier entscheidungserheblichen Fassung der \n\n16. Änderung vom 12. März 2002 hat diese die Aufgabe, den Mitarbei-\n\ntern öffentlich-rechtlicher Sparkassen und des Niedersächsischen Spar-\n\nkassen- und Giroverbandes, sowie sonstiger Glieder der Sparkassenor-\n\nganisation eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie-\n\nbenenversorgung zu gewähren. Mitglieder der ZVK (gem. § 3 des Statuts \n\nBeteiligte genannt) können öffentlich-rechtliche Sparkassen und andere \n\njuristische Personen der Sparkassenorganisation sein, sofern sie das \n\nVersorgungstarifrecht der Mitglieder der Vereinigung kommunaler Arbeit-\n\ngeberverbände oder ein diesem im Wesentlichen gleiches Tarifrecht an-\n\nwenden (§ 3 Abs. 2 des Statuts). Aus dem Versicherungsverhältnis be-\n\nzugsberechtigt sind die Versicherten, also regelmäßig die bei den Mit-\n\ngliedern beschäftigten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen. Das \n\nRechtsverhältnis zwischen den Kassenmitgliedern und der ZVK ist ge-\n\nmäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Statuts ein privatrechtliches Versicherungs-\n\nverhältnis. § 78 Abs. 1 des Statuts bestimmt demgemäß, dass gegen \n\nEntscheidungen der ZVK vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben \n\nwerden kann. Organe der Kasse sind die Geschäftsleitung, der Kassen-\n\nausschuss und die Mitgliederversammlung (§ 4 des Statuts). Zur Zu-\n\nsammensetzung des Kassenausschusses heißt es in § 6 Abs. 1 des Sta-\n\ntuts, insoweit inhaltsgleich mit dem Statut in der gegenwärtig geltenden \n\nFassung der 26. Änderung vom 29. September 2005: \n\n\"Der Kassenausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und \nzwar \n\na) aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung als \nVorsitzender des Kassenausschusses; sein Vertreter als \nVorsitzender des Kassenausschusses ist ein vom Kas-\nsenausschuss zu wählendes Mitglied nach Buchst. c); \n\nb) aus sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden \n\nVertretern der Beteiligten; \n\nc) aus sechs Vertretern, die aus dem Kreis der Versicher-\nten zu bestellen sind; dabei sind unter Berücksichtigung \nder Zahl der Pflichtversicherten regionale Vertretungen \nzu berücksichtigen. Die Bestellung erfolgt durch die Auf-\nsichtsbehörde auf Vorschlag der Gewerkschaften, die als \nTarifpartner zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhält-\nnisse bei den Mitgliedssparkassen auftreten. Die Vor-\nschläge der Gewerkschaften erfolgen im Benehmen mit \nden Personalräten der einzelnen Kassenmitglieder. Wer-\nden von den Gewerkschaften unterschiedliche oder nicht \nmiteinander abgestimmte Vorschläge eingereicht, so ent-\nscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Er-\nmessen unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit.\" \n\n3 \n\nGemäß § 6 Abs. 5 des Statuts werden die Beschlüsse des Kas-\n\nsenausschusses mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit \n\nmacht eine erneute Beschlussfassung erforderlich, bei der die Stimme \n\ndes Vorsitzenden - dieser ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Sta-\n\ntuts gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammlung - für den Fall \n\nerneuter Stimmengleichheit den Ausschlag. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht ver-\n\nwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Rechts-\n\nbeschwerde zugelassen. \n\n5 \n\nZur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bei der \n\nZVK handele es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-\n\nparteien im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG und die \n\nKlägerin mache ihr gegenüber Ansprüche geltend, die im rechtlichen Zu-\n\nsammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Eine paritätische Orga-\n\nnisation, Verwaltung und Besetzung der Organe sei für die Annahme ei-\n\nner gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die \n\nTarifvertragsparteien stets die Möglichkeit hätten, der gemeinsamen Ein-\n\nrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bindende Weisungen zu \n\nerteilen. Dies werde ermöglicht, indem die im Statut getroffenen Rege-\n\nlungen zur Versorgungsrente auf inhaltlichen Vorgaben des jeweiligen \n\nTarifvertrages beruhten. \n\n6 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). \n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Ent-\n\nscheidung des Landgerichts. Für den Rechtsstreit ist gemäß § 13 GVG \n\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vor die alle bür-\n\ngerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht auf Grund von Vor-\n\nschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen \n\nsind. \n\n7 \n\n1. Dass es sich bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis \n\nzwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes \n\nund ihrem Versicherten bzw. Versorgungsempfänger um eine bürgerliche \n\nRechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG handelt, entspricht ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 35, 40 ff.; 142, 103; \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 \n\na, jeweils für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Nach-\n\nweise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Stürmer, NJW \n\n2004, 2480, 2481). Er hat dabei maßgeblich auf das Zustandekommen \n\ndes Versicherungsverhältnisses durch privatrechtlichen Vertrag und die \n\nsatzungsgemäße Zuweisung von Streitigkeiten aus diesem Versiche-\n\nrungsverhältnis an die ordentlichen Gerichte abgestellt sowie darauf, \n\ndass eine gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Auferlegung von \n\nPflichten regelmäßig nicht besteht (BGHZ 48, 35, 38 f.). Mit entspre-\n\nchender Begründung haben auch das Bundesverwaltungsgericht \n\n(BVerwGE 6, 200 für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\nsowie BVerwG DVBl 1960, 70 für die Zusatzversorgungskasse der Ge-\n\nmeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen) sowie das Bun-\n\ndessozialgericht (BSGE 21, 5 für die Versorgungsanstalt der Deutschen \n\nBundespost) die bürgerlich-rechtliche Natur des Versicherungsverhält-\n\nnisses mit einer Zusatzversorgungsanstalt bejaht. \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Anwendung der \n\ndurch sie entwickelten Grundsätze führt dazu, auch die Rechtsbeziehung \n\nzwischen der Klägerin und der ZVK dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. \n\n2. Zur Entscheidung über den Rechtsstreit sind auch nicht die Ar-\n\nbeitsgerichte berufen (§ 13 Halbs. 2 GVG, § 2 ArbGG). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG, \n\nwonach bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren \n\nHinterbliebenen und ihren Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Ar-\n\nbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusam-\n\nmenhang stehen, vor die Arbeitsgerichte gehören, sind schon dem Wort-\n\nlaut nach nicht erfüllt. Parteien des Rechtsstreits im vorliegenden Fall \n\nsind die Klägerin als Versicherte sowie der Beklagte als Körperschaft \n\ndes öffentlichen Rechts in seiner Eigenschaft als Träger der ZVK, der \n\ndemnach nicht in der Funktion eines Arbeitgebers auftritt (BAG ZTR \n\n2004, 603; vgl. auch BVerfG DÖD 1999, 135, 136). Ob bei einer Streitig-\n\nkeit über die Höhe einer Betriebsrente der vom Gesetz geforderte Zu-\n\nsammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, kann deshalb dahinste-\n\nhen. \n\n11 \n\nb) Die ZVK ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im \n\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 2 ArbGG. Nach dem Wortlaut \n\ndieser Vorschrift sind in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte \n\nnur Streitigkeiten mit in der Rechtsform des privaten Rechts organisier-\n\nten Einrichtungen einbezogen. Die ZVK ist eine organisatorisch verselb-\n\nständigte Einrichtung des Beklagten, der insgesamt öffentlich-rechtlich \n\norganisiert ist. Darauf, dass das Rechtsverhältnis der ZVK mit der Kläge-\n\nrin als Versicherter privatrechtlich ausgestaltet ist, kommt es nicht an \n\n(BAGE 35, 221, 225; vgl. auch Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-\n\nGlöge/Prütting, ArbGG 5. Aufl. § 2 Rdn. 93). \n\n12 \n\nc) Die ZVK ist auch keine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-\n\ntragsparteien im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG. \n\n13 \n\naa) Gemeinsame Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift \n\nsind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige \n\nOrganisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifver-\n\ntrag festgelegt wird (BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34; vgl. auch Stau-\n\ndinger/Richardi, BGB [1999] Vorbem. zu §§ 611 ff. Rdn. 671). In seinem \n\nUrteil vom 28. April 1981 (BAGE 35, 221) hat das Bundesarbeitsgericht \n\nals Kriterien für eine gemeinsame Einrichtung einerseits die Kontrollbe-\n\nfugnisse der Tarifvertragsparteien herangezogen, insbesondere deren \n\nMöglichkeit, der jeweiligen Einrichtung rechtlich bindende Weisungen zu \n\nerteilen, andererseits die paritätische Organisation, Verwaltung und Be-\n\nsetzung der Organe der Einrichtung. Der Begriff der gemeinsamen Ein-\n\nrichtung setze jedenfalls nicht voraus, dass ein tariffähiger Arbeitgeber \n\nschon bei der Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt mit einer oder \n\nmehreren Gewerkschaften zusammenwirke. Eine soziale Einrichtung \n\nwerde nicht dadurch zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-\n\ntragsparteien, dass bei der Zusammensetzung der Organe den Vorgaben \n\ndes Personalvertretungsrechts Rechnung getragen werde und auf die-\n\nsem Wege den Gewerkschaften Einflussmöglichkeiten eröffnet würden \n\n(BAG aaO S. 227). In Fortführung dieser Entscheidung hat es in seinem \n\nUrteil vom 25. Januar 1989 maßgeblich auf den Gesichtspunkt einer kraft \n\nSatzung festgelegten paritätischen Aufsicht und Kontrolle über die jewei-\n\nlige Einrichtung abgestellt (BAGE 61, 29, 36 f.; vgl. auch ErfK/Schaub, \n\n§ 4 TVG 5. Aufl. Rdn. 40 f.; Hensche in Däubler [Hrsg.], TVG § 1 \n\nRdn. 938). Für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zusatzversor-\n\ngungseinrichtung des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mangels \n\nunmittelbarer Kontroll- und Weisungsrechte der Tarifvertragsparteien de-\n\nren Eigenschaft als Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b \n\nFall 1 ArbGG verneint; solche Einwirkungsmöglichkeiten seien für die \n\nAnnahme einer gemeinsamen Einrichtung konstituierend (BAG ZTR \n\n2004, 603). Darauf, dass die betreffende Einrichtung Leistungen auf \n\nGrund von Tarifverträgen erbringt und die Tarifpartner somit Leistungs-\n\nvoraussetzungen und Leistungsumfang gemeinsam bestimmen, komme \n\nes nicht an (BAG aaO). \n\n14 \n\nbb) Gemessen daran ist - mit dem Bundesarbeitsgericht - für die \n\nZVK die Eigenschaft einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrags-\n\nparteien zu verneinen, weil jedenfalls eine paritätische Einflussmöglich-\n\nkeit beider Tarifvertragsparteien auf ihre Geschäftsführung und Verwal-\n\ntung nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin weist zutreffend darauf \n\nhin, dass bei der Konstituierung des 13-köpfigen Kassenausschusses \n\nnach § 6 des Statuts nur sechs Vertreter aus dem Kreis der Pflichtversi-\n\ncherten durch die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Tarif schließenden \n\nGewerkschaften im Benehmen mit den Personalräten der einzelnen Kas-\n\nsenmitglieder bestellt werden. Es fehlt auch an hinreichenden Weisungs-\n\nrechten der Gewerkschaften, die zudem bei der Wahl des Vorsitzenden \n\ndes Kassenausschusses kein Mitbestimmungsrecht haben. Dieser ist \n\nnämlich zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchst. a des Statuts) und wird aus dem Kreis der Vorstände der \n\nniedersächsischen Sparkassen gewählt. Der Kassenausschuss seiner-\n\nseits fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 des \n\nStatuts), wobei die Stimme des Vorsitzenden letztlich den Ausschlag \n\ngibt. So können die auf gewerkschaftlichen Vorschlag hin berufenen \n\nKassenausschussmitglieder zahlenmäßig jederzeit überstimmt werden. \n\nVerfassung und Verfahren der ZVK dienen daher nicht der Sicherung pa-\n\nritätischer Mitbestimmung der Gewerkschaften als Tarifvertragspartei, \n\nsondern der Mitwirkung der Versicherten aufgrund sachgerechter Be-\n\nnennung durch die Gewerkschaften (so auch LAG Niedersachsen, Be-\n\nschluss vom 14. April 2005 - 6 TA 122/04 B - nicht veröffentlicht). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 08.06.2004 - 4 O 207/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 6 W 89/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zb-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zb-45-04","retrieved":"2026-07-10 17:16:34.721622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/iv-zb-45-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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