{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"2 StR 466/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 466/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLimburg an der Lahn vom 3. August 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von fünf \n\nJahren und vier Monaten verurteilt, zwei sichergestellte Handys sowie Betäu-\n\nbungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich \n\ndie Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte ist in Ostanatolien geboren, hat dort die Schule besucht \n\nund das Abitur abgelegt. Er kam 2003 mit 17 Jahren nach Deutschland und be-\n\nlegte zunächst einen Deutschkurs in W. . Nachdem er die Aufnahmeprüfung \n\nfür das von ihm angestrebte Jurastudium in G. nicht bestanden hatte, wurde \n\nseine Aufenthaltserlaubnis ab Februar 2005 nicht verlängert. Der Angeklagte, \n\nder zunächst ausreiste, kehrte mit Unterstützung eines Bekannten illegal in die \n\nBundesrepublik zurück. Dieser Bekannte, den er nach seinen Angaben zufällig \n\nin H. wieder getroffen hat, bot ihm an, für 1000 € zuzüglich Fahrkosten \n\neine Drogenkurierfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte sollte Heroin und Ko-\n\nkain in W. übernehmen, einen Teil davon einer unbekannt gebliebenen \n\nPerson in F. übergeben und den Rest nach H. bringen. Der An-\n\ngeklagte war damit einverstanden. Entsprechend der Vereinbarung brachte am \n\n18. April 2005 ein Überbringer 1003,44 g Heroin (Wirkstoffgehalt 34,3 %) und \n\n181,95 g Kokain (Wirkstoffgehalt 52,7 %) auf einen Parkplatz in W. , zu \n\ndem ihn der Angeklagte telefonisch gelotst hatte. Als sich der Angeklagte mit \n\ndem Rauschgift entfernte, wurde er kurz darauf von der Polizei festgenommen, \n\ndie den Überbringer und das Treffen observiert hatte. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Soweit die Revision allerdings vorträgt, der Angeklagte habe weder \n\nvon der Art noch von der Menge des zu transportierenden Rauschgifts Kenntnis \n\ngehabt, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen. Danach hatte der Auf-\n\ntraggeber dem Angeklagten mitgeteilt, dass es sich um Heroin und Kokain han-\n\ndeln sollte (UA S. 3). Die Menge konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht \n\nverborgen geblieben sein, weil ihm die Betäubungsmittel in einer Plastiktüte \n\nübergeben worden sind. \n\n2. Zu Recht weist die Revision jedoch daraufhin, dass die Bewertung der \n\nKuriertätigkeit des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben schon des-\n\nhalb Bedenken begegnet, weil die Jugendkammer eine hinreichende Abgren-\n\nzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in den Urteilsgründen nicht vorge-\n\nnommen hat. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich für \n\ndie Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. \n\nZwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den \n\nBegriff des (täterschaftlichen) Handeltreibens erfüllen, da der weit auszulegen-\n\nde Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätig-\n\nkeit umfasst. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen \n\nGrundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung \n\ndes Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur \n\nals Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-\n\ntreiben 25). Dabei sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Er-\n\nfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der \n\nWille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen. Soweit die Jugendkammer hier dar-\n\nauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte den Transport der Drogen eigen-\n\nständig durchführen sollte und zwar zunächst über die Zwischenstation F. \n\n , könnte dies zwar als Hinweis auf seine Tatherrschaft verstanden werden, \n\ndie für eine täterschaftliche Begehung spräche. Dieser Umstand wird aber mög-\n\nlicherweise dadurch relativiert, dass der Angeklagte sich in F. nicht aus-\n\nkannte - die zunächst für F. geplante Übergabe des Rauschgifts an ihn \n\nwurde deshalb nach W. verlegt -, so dass eine Wahrscheinlichkeit dafür \n\nbesteht, dass ein ständiger Kontakt zwischen dem Auftraggeber und dem An-\n\ngeklagten während der Kurierfahrt vorgesehen war. Dies wäre ebenso wie der \n\nangesichts des Wertes des zu transportierenden Rauschgifts relativ niedrige \n\nKurierlohn in eine - hier nicht vorgenommene - Gesamtwürdigung einzubezie-\n\nhen gewesen. \n\nDa die Jugendkammer diese dem Tatrichter obliegende Wertung unter-\n\nlassen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, auch wenn bei ab-\n\nweichender rechtlicher Würdigung als Teilnahme am Handeltreiben zusätzlich \n\nder unerlaubte - hier allerdings nur wenige Minuten dauernde - Besitz von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge abzuurteilen wäre, da das Besitzen nur \n\ndann ein unselbstständiger im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesche-\n\nhens ist, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. \n\nIm Übrigen hätte die Dauer der verhängten Jugendstrafe einer einge-\n\nhenderen, an den Zwecken des Jugendstrafrechts nachvollziehbar orientierten \n\nBegründung bedurft. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-466-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-466-05","retrieved":"2026-07-10 17:19:57.874012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/2-str-466-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2005-12-14","dockets":["2 StR 466/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.12.2005 – 2 StR 466/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-466-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nLimburg an der Lahn vom 3. August 2005 mit den Feststellungen\n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:19:57.874012+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}