{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"2 StR 439/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 439/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProfessor Dr. Fischer, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bonn vom 23. Februar 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall 6 der Urteilsgründe der besonders schweren Verge-\n\nwaltigung und im Fall 8 der Urteilsgründe der besonders \n\nschweren sexuellen Nötigung schuldig ist, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ein-\n\nzelstrafausspruch in den Fällen 6 und 8 der Urteilsgründe \n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben \n\nFällen (Fälle 1 bis 7) und wegen versuchter Vergewaltigung (Fall 8) zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nStaatsanwaltschaft erhebt mit ihrem zulässig beschränkten Rechtsmittel die \n\nSachrüge und erstrebt im Fall 6 eine Verurteilung des Angeklagten wegen be-\n\nsonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und \n\nim Fall 8 wegen besonders schwerer sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 4 \n\nNr. 1 StGB). Außerdem beanstandet sie den gesamten Strafausspruch. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch \n\nin den genannten Fällen und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. In diesem \n\nUmfang wird es auch vom Generalbundesanwalt vertreten. Im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\na) Fall 6: \n\nDer Angeklagte hatte seine Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, bereits \n\nin den Fällen 1 bis 5 vergewaltigt, als er sie am Morgen des 28. Dezember 2003 \n\nim Kinderzimmer weckte und den Geschlechtsverkehr verlangte. Die Nebenklä-\n\ngerin lehnte dies ab. Daraufhin holte er seine Matratze, legte sie vor das Bett \n\nder Nebenklägerin, packte die schlaftrunkene Frau, zog sie zu sich auf die Mat-\n\nratze und riss ihr trotz heftiger Gegenwehr Jogging- und Unterhose herunter. \n\nDann hielt er ihr eine spitze Haushaltsschere mit knapp 10 cm Schneidelänge \n\nvor den Schambereich. Dabei sagte er: \"Wenn du still hältst, geht alles ganz \n\nschnell!\". Die Nebenklägerin erschrak beim bloßen Anblick der spitzen Schere \n\nund bewegte sich aus Angst nicht mehr. Der Angeklagte schnitt ihr die Scham-\n\nhaare oberhalb der Scheide ab und äußerte erniedrigende Beleidigungen. An-\n\nschließend legte er die Schere griffbereit neben die Matratze, rieb den Schei-\n\ndenbereich der Nebenklägerin mit Babyöl ein und vollzog mit ihr, die weiterhin \n\nAngst vor der Schere hatte, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis \n\nzum Samenerguss. \n\n5 \n\nNach Beendigung des Geschlechtsverkehrs kündigte der Angeklagte \n\neine baldige Wiederholung an. Um dem zuvorzukommen, zog sich die Neben-\n\nklägerin Jeans und Pullover an und ging in die Küche. Der Angeklagte folgte ihr \n\nund pickte ihr mit einem großen Küchenmesser auf die Hose, damit sie sie aus-\n\nzöge. Die Nebenklägerin weigerte sich. Um seiner Forderung Nachdruck zu \n\nverleihen, hielt er ihr das Messer an die Kehle. Als dies die Nebenklägerin nicht \n\nbeeindruckte, legte er das Messer wieder weg. Nach einem Gerangel zog sich \n\ndie Nebenklägerin aus Protest schließlich selbst aus und schlug mit ihren Jeans \n\nheftig um sich. In diesem Moment klingelte das Telefon und der Bruder des An-\n\ngeklagten kündigte sein baldiges Erscheinen an. Daraufhin ließ der Angeklagte \n\nvon der Nebenklägerin ab. \n\n6 \n\nDiese Tat hat das Landgericht im Schuldspruch als Vergewaltigung ge-\n\nwertet, in den Urteilsgründen (UA S. 48) jedoch die Qualifikation des Beisich-\n\nführens eines gefährlichen Werkzeugs (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB) für verwirklicht \n\nerachtet, ohne dies aber im Tenor zum Ausdruck zu bringen, und hat hierfür \n\neine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Eine \n\nQualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hat das Landgericht nicht geprüft. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Fall 8: \n\nIn den Morgenstunden des 4. Januar 2004 kam es zum Streit zwischen \n\ndem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte war bereit aus der \n\nWohnung auszuziehen, wollte aber den gemeinsamen Sohn gegen den Willen \n\nder Nebenklägerin und trotz der nächtlichen Stunde gleich mitnehmen. Als sich \n\ndie Nebenklägerin schützend vor die Tür des Kinderzimmers stellte, holte er ein \n\ngroßes Küchenmesser und eine große Fleischgabel mit 14 cm langen Zinken. \n\nAls der Angeklagte bemerkte, dass die Nebenklägerin telefonisch Hilfe herbei-\n\nrief, legte er Küchenmesser und Fleischgabel aus der Hand, nahm der Neben-\n\nklägerin das Telefon weg, zerstörte es und trat und würgte die Nebenklägerin. \n\n9 \n\nSodann nahm der Angeklagte die Fleischgabel wieder an sich und hielt \n\nsie der Nebenklägerin drohend vor Bauch und Brust, drängte sie ins Wohnzim-\n\nmer und forderte sie auf, sich auszuziehen. Mit der Fleischgabel tippte er je-\n\nweils auf das Kleidungsstück, das sie als nächstes ausziehen sollte. Aus Angst \n\nvor weiteren Schlägen und der vorgehaltenen Fleischgabel entkleidete sie sich \n\nvollständig. Dann drückte sie der Angeklagte unter weiterem Vorhalten der \n\nFleischgabel über das Seitenteil des Sofas nach hinten, während ihre Unter-\n\nschenkel herunterhingen. Der am Unterleib entblößte Angeklagte legte sich nun \n\nmit der Fleischgabel in der Hand über die Nebenklägerin und versuchte, mit \n\nseinem erigierten Glied ungeschützt und gegen den Willen der Nebenklägerin in \n\nihre Scheide einzudringen, wobei er sich sexualbezogen herabwürdigend über \n\ndie Nebenklägerin äußerte. Dem Angeklagten gelang es jedoch wegen der hef-\n\ntigen Gegenwehr der Nebenklägerin nicht, in ihre Scheide einzudringen. Er \n\nkonnte mit seinem Penis lediglich die äußeren Schamlippen berühren. In die-\n\nsem Augenblick klingelte die telefonisch herbeigerufene Polizei. \n\n10 \n\nDiesen Vorfall hat das Landgericht im Schuldspruch als versuchte Ver-\n\ngewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 22 StGB) bezeichnet, in den Urteilsgründen \n\n(UA S. 48) jedoch die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB für verwirklicht \n\nerachtet, weil der Angeklagte die Nebenklägerin mit der Fleischgabel bedroht \n\nhabe. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall \n\nim Sinne von § 177 Abs. 5 Alt. 2 StGB angenommen, weil es beim Versuch der \n\nVergewaltigung geblieben sei, und deshalb im Hinblick auf § 50 StGB von einer \n\nStrafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB abgesehen. Es hat für diese Tat \n\neine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie angefochtenen Schuldsprüche halten der sachlich-rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Im Fall 6 ist der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig (zur Tenorierung vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.). \n\n13 \n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen bereits selbst dargelegt, dass \n\nder Angeklagte dadurch, dass er beim erzwungenen Geschlechtsverkehr mit \n\nder Nebenklägerin die spitze Haushaltsschere griffbereit neben sich liegen hat-\n\nte, zumindest die bereits in der Anklage angenommene Qualifikation des Bei-\n\nsichführens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 1 \n\nStGB verwirklicht hat. Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafzu-\n\nmessung für diese Tat auch den Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB zugrunde \n\ngelegt (UA S. 50). \n\n14 \n\nDas Landgericht hätte jedoch darüber hinaus berücksichtigen müssen, \n\ndass der Angeklagte die Haushaltsschere bei der Tatbegehung auch verwendet \n\nhat. Er hatte sie nach der anfänglichen Bedrohung der Nebenklägerin beim \n\nSchneiden der Schamhaare auch beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs noch \n\ngriffbereit neben der Matratze liegen und hat somit die Schere als gefährliches \n\nWerkzeug nicht nur bei sich geführt, sondern auch in diesem Tatstadium noch \n\nals Drohmittel verwendet. Hierfür genügt es, dass der Täter das gefährliche \n\nWerkzeug bei der Tat konkludent als Drohmittel einsetzt. Das gilt jedenfalls \n\ndann, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte - auf Grund der Nähe zum Tat-\n\nopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit der spitzen Haushaltsschere Verlet-\n\nzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ 2001, 369; NStZ-RR 1999, 7; Trönd-\n\nle/Fischer aaO Rdn. 84; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 250 Rdn. \n\n29 jeweils m.w.N.) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor \n\nder Schere den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt. Dass \n\nder Angeklagte die Haushaltsschere bei dem erzwungenen Geschlechtsverkehr \n\nbewusst und gewollt zur konkludenten Bedrohung der Nebenklägerin neben die \n\nMatratze gelegt hat, hat das Landgericht unter den gegebenen Umständen hin-\n\nreichend festgestellt. Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte der besonders \n\nschweren Vergewaltigung schuldig ist. \n\n15 \n\n2. Im Fall 8 führen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nLandgerichts ebenfalls zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Tatge-\n\nschehen rechtlich als vollendete besonders schwere sexuelle Nötigung (§ 177 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB) zu werten ist (zur Tenorierung vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\nRdn. 78 m.w.N.). Der Angeklagte hat, was das Landgericht verkannt hat, die \n\nsexuelle Nötigung der Nebenklägerin nicht nur versucht, sondern mit dem fest-\n\ngestellten Tatverhalten bereits vollendet. Erst der beabsichtigte Geschlechts-\n\nverkehr blieb im Versuchsstadium, weil der Angeklagte wegen der heftigen Ge-\n\ngenwehr der Nebenklägerin nicht in deren Scheide eindringen konnte. Eine \n\nVerurteilung wegen \"versuchter Vergewaltigung\" kommt aber nicht in Betracht, \n\nwenn das Grunddelikt des § 177 Abs. 1 StGB vollendet und nur das Regelbei-\n\nspiel der Vergewaltigung, als eines besonders schweren Falls der sexuellen \n\nNötigung versucht wurde (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 77; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 18, 28 jeweils \n\nm.w.N.). Durch das bedrohende Vorhalten der langzinkigen Fleischgabel hat \n\nder Angeklagte die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht, weil \n\ner ein gefährliches Werkzeug zur Tatbegehung verwendet hat. \n\n16 \n\nDa der Angeklagte die besonders schwere sexuelle Nötigung vollendet \n\nhat, hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der se-\n\nxuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 Alt. 2 StGB vorlag, nicht den ver-\n\ntypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB zu Gunsten des Angeklag-\n\nten berücksichtigen dürfen. \n\n17 \n\n3. Der Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, denn der Senat kann ausschließen, dass sich der Ange-\n\nklagte im Falle eines Hinweises anders hätte verteidigen können. \n\n18 \n\n4. Die Änderung der Schuldsprüche zum Nachteil des Angeklagten zieht \n\ndie Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 6 und 8 nach sich. Damit entfällt \n\nauch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n19 \n\n5. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch die Bemessung \n\nder übrigen Einzelstrafen beanstandet, lässt die sachlich-rechtliche Prüfung \n\nkeinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen, auch wenn die \n\nverhängten Einzelstrafen eher milde sind. Ebenso wenig ergibt die durch § 301 \n\nStPO gebotene Prüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-439-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-439-05","retrieved":"2026-07-10 17:19:03.833417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/2-str-439-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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