{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"2 StR 375/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 375/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichthof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\n als Nebenklägerin in Person, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Feb-\n\nruar 2005 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch \n\ndie Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres \n\nRechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenklägerin \n\nund die Staatskasse jeweils zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer \n\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen einer \n\nbesonders schweren Vergewaltigung, einer Körperverletzung sowie einer ge-\n\nfährlichen Körperverletzung hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich \n\ndie jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und \n\nder Nebenklägerin. Die Revisionen sind unbegründet. \n\n1. Das Landgericht hat nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen \n\nGewissheit die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte, der die \n\nabgeurteilte Körperverletzung eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegten weite-\n\nren Taten gegen die Nebenklägerin begangen hat. Die Revisionen wenden sich \n\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie rügen namentlich, dass der \n\nTatrichter angesichts der Beweislage, in welcher \"Aussage gegen Aussage\" \n\ngestanden habe, nicht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konn-\n\nten, in seine Überlegungen einbezogen habe. So seien bei der Würdigung der \n\nnach Auffassung des Landgerichts mangelnden Konstanz in den Aussagen der \n\nNebenklägerin zu dem Vergewaltigungsgeschehen nahe liegende Möglichkei-\n\nten nicht erörtert, durch welche die festgestellten Abweichungen erklärt werden \n\nkönnten. Unzureichend erörtert sei auch die Entstehungsgeschichte der belas-\n\ntenden Aussage der Nebenklägerin, namentlich auch der Umstand, dass deren \n\nFreundin als Zeugin ausgesagt hat, die Nebenklägerin habe ihr schon alsbald \n\nnach dem Vorfall, als sie sich im Krankenhaus befunden habe, von der Tat be-\n\nrichtet. \n\nÜberdies rügt die Revision, das Landgericht habe eine Version des Gesche-\n\nhens festgestellt, die weder mit der Einlassung des Angeklagten noch mit der \n\nAussage der Nebenklägerin übereinstimme; hierfür fehle es an einer hinrei-\n\nchenden Begründung. \n\n2. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung sind \n\nim Ergebnis unbegründet. \n\na) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht \n\nkann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen Hauptverhandlung \n\nerhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das Revisionsgericht \n\nsind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn die Beweiswürdigung des \n\nTatrichters fehlerhaft ist und das Urteil darauf beruht. \n\nDie Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen muss nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wesentlichen Gesichts-\n\npunkte enthalten, auf welche der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat. \n\nSie darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich sein, keine Verstöße \n\ngegen Denkgesetze enthalten und nahe liegende abweichende Möglichkeiten \n\nder Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht lassen. Es kann andererseits \n\nvom Tatrichter nicht verlangt werden, alle nach den Beweisergebnissen nicht \n\nganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und \n\ndie Erwägungen, welche ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen ha-\n\nben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzu-\n\nstellen. \n\nb) In Anwendung dieser im Grundsatz unstreitigen Maßstäbe kann vor-\n\nliegend ein von den Revisionsführerinnen behaupteter Rechtsfehler nicht fest-\n\ngestellt werden. \n\nDas Landgericht hat der Frage der Glaubhaftigkeit der belastenden An-\n\ngaben der Nebenklägerin in den Urteilsgründen breiten Raum eingeräumt und \n\ndie wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht \n\nübersehen. Es hat dabei namentlich nicht die gravierende indizielle Bedeutung \n\nder unstreitig festgestellten Verletzung der Nebenklägerin verkannt; ebenso \n\nwenig die für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechende Aussage der \n\nZeugin N. , einer engen Freundin der Nebenklägerin. Das Landgericht hat \n\naber darauf hingewiesen, dass andere, dem Angeklagten nahe stehende Zeu-\n\ngen \"exakt gegenteilige\" Bekundungen gemacht haben und dass die Aussagen \n\neher neutraler, außen stehender Zeugen insgesamt zu widersprechenden Be-\n\nweisergebnissen geführt haben (UA S. 21-23). Soweit die Revision beanstan-\n\ndet, das Landgericht habe sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin N. nicht \n\nim Einzelnen auseinander gesetzt, deckt dies einen Rechtsfehler nicht auf. Das \n\nLandgericht hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung \n\naußerstande gesehen festzustellen, welchen der einander widersprechenden \n\nZeugenaussagen es glauben solle. Es drängte sich auf dieser Grundlage nicht \n\nauf, detaillierte Glaubwürdigkeitsanalysen einzelner dieser Aussagen in die Ur-\n\nteilsgründe aufzunehmen. Das gilt im Ergebnis gleichermaßen für sonstige Be-\n\nweisanzeichen und Beweisergebnisse. \n\nEs ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Version des \n\ntatsächlichen Geschehens für wahrscheinlich gehalten hat, welche weder mit \n\nder vom Angeklagten noch mit der von der Nebenklägerin geschilderten über-\n\neinstimmt. Dies folgte hier aus den vom Landgericht ausführlich erörterten Be-\n\nsonderheiten des Tatgeschehens: Es erscheint einerseits nicht nahe liegend, \n\ndass sich die Nebenklägerin die im Krankenhaus festgestellte Verletzung, einen \n\nRiss im oberen Scheidenbereich, selbst mittels des vom Landgericht beschrie-\n\nbenen Kunstpenis beigebracht hat, wie es die Einlassung des Angeklagten un-\n\nterstellt. Gegen die Version der Nebenklägerin spricht hingegen ihre Schilde-\n\nrung des anatomisch und medizinisch kaum nachvollziehbaren Geschehens, \n\nwonach der Angeklagte gegen die auf seinem linken Oberschenkel sitzende \n\nZeugin einen Faustschlag geführt und hierbei \"bis zum Ellbogen\" in ihre Schei-\n\nde eingedrungen sein soll. Dass am Scheideneingang keinerlei Verletzungen \n\nfestgestellt wurden, spricht zwar, wie sich aus den Gutachten der Sachverstän-\n\ndigen ergibt, nicht schon für sich allein zwingend gegen ein solches Geschehen; \n\nes legt dieses aber auch nicht nahe. Gleiches gilt für den von Zeugen bestätig-\n\nten Umstand, dass die Nebenklägerin im Bekanntenkreis den Vorfall als \"Sex-\n\nUnfall\" geschildert hat. Auch das indizielle Gewicht der Besonderheiten in der \n\nBiographie der Nebenklägerin, in den besonderen Umständen in ihrer Bezie-\n\nhung zum Angeklagten einschließlich des diese Beziehung weithin prägenden \n\nSexualverhaltens der Beteiligten sowie der Ankündigungen der Nebenklägerin, \n\nsie werde den Angeklagten \"fertig machen\", ist vom Landgericht nicht rechts-\n\nfehlerhaft gewichtet worden. Dass die Beweisergebnisse auch anders hätten \n\nbeurteilt werden können, reicht zur Aufhebung durch das Revisionsgericht nicht \n\naus. \n\nDas Landgericht hat Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten im Er-\n\ngebnis nicht zu überwinden vermocht. Hiergegen ist auch unter Berücksichti-\n\ngung des Revisionsvorbringens von Rechts wegen nichts zu erinnern. Eine in \n\njeder Richtung lückenlose und vollständige Erörterung aller nicht gänzlich fern \n\nliegenden Erwägungen und Möglichkeiten ist dem Tatgericht nicht möglich und \n\ndaher von Rechts wegen auch nicht verlangt. \n\nc) Das gilt im Ergebnis auch für die beiden Tatvorwürfe der Körperverlet-\n\nzung. Die Beweiswürdigung hierzu in den Urteilsgründen ist zwar sehr knapp \n\n(UA S. 24). Sie nimmt aber Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Motivati-\n\nonslage und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zum angeklagten Verge-\n\nwaltigungsgeschehen; im Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinrei-\n\nchend dargetan, dass der Tatrichter auch hier Zweifel an der Täterschaft des \n\nAngeklagten nicht zu überwinden vermochte. Soweit die Revisionen Erwägun-\n\ngen zu möglichen Geschehensabläufen und zur Glaubhaftigkeit der Einlassun-\n\ngen des Angeklagten vortragen, nehmen sie in weitem Umfang nur eine eigene, \n\nvom angefochtenen Urteil abweichende Beweiswürdigung vor. Damit können \n\ndie Revisionen nicht gehört werden. \n\nDa die Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht ergibt, \n\nwaren die Revisionen insgesamt zu verwerfen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-375-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/2-str-375-05","retrieved":"2026-07-10 17:18:46.259325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-14/2-str-375-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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