{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"X ZR 14/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rangierkatze PatG § 9 a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patent- anspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu errei- chen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der pa- tentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patent- verletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Herstel- ler ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so- lange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt. b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzli- cher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit er- langten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 14/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nRangierkatze \n\nPatG § 9 \n\na) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patent-\nanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv \ngeeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu errei-\nchen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung \nnormalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der pa-\ntentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patent-\nverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Herstel-\nler ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so-\nlange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt. \n\nb) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzli-\ncher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen \nVorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit er-\nlangten. \n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Parteien den \n\nRechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin war Inhaberin des deutschen Patents 28 21 322 (im Fol-\n\ngenden: Klagepatent). Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\nDas Klagepatent betraf eine Antriebsvorrichtung für eine druckluftbetrie-\n\nbene Zugmaschine, insbesondere für die Verwendung im untertägigen Gruben-\n\nbetrieb (Rangierkatze). Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: \n\n\"Antriebsvorrichtung für eine, insbesondere im untertätigen Gru-\n\nbenbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise \n\nhängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine (Rangier-\n\nkatze) mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluft-\n\nmotor und das Maschinenbremsaggregat, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei mit Druckluft beauf-\n\nschlagtem Bremsaggregat (18) sowohl die Zufuhr von Frischluft \n\nzum Antriebsmotor (16) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft \n\nvom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar \n\nist.\" \n\n3 \n\nFig. 1 der Patentschrift zeigt in perspektivischer Darstellung ein Ausfüh-\n\nrungsbeispiel. \n\n4 \n\nDie Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 ist, \n\nstellte her und vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter der Typen-\n\nbezeichnung P. . Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Be- \n\nklagten zu 1. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung (Anl. D der Beklag-\n\nten) zeigt das Schaltbild der Steigkatze der Gemeinschuldnerin: \n\n5 \n\nDie Zeichnung wurde von der Klägerin mit Bezugszahlen entsprechend \n\nder Klagepatentschrift und von den Beklagten mit dem Bezugszeichen \"Ü\" für \n\neine Überbrückungsleitung zwischen der Zuluftleitung 46 und dem Zylinder \"Z\" \n\nsowie mit dem Bezugszeichen \"W\" für ein Wechselventil versehen, das die so-\n\ngenannte Betriebsbremse mit den Steuerleitungen 43 und 51 verbindet. Nach \n\nAuffassung der Klägerin macht die Steigkatze der Gemeinschuldnerin von allen \n\nMerkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents identisch Gebrauch. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie dagegen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit \n\nder sie beantragt, im Umfang des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der \n\nHauptsache festzustellen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurück-\n\nzuweisen. Die Beklagten treten der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht, soweit sich der Unterlassungsan-\n\nspruch der Klägerin nicht erledigt hat, weil das Klagepatent infolge Ablaufs der \n\nSchutzdauer am 16. Mai 1998 erloschen ist. Dem Berufungsgericht ist auch die \n\nEntscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kostenent-\n\nscheidung hinsichtlich der teilweisen Erledigung gemäß § 91 a ZPO zu übertra-\n\ngen. \n\n8 \n\nI. 1. Das Klagepatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine vorzugs-\n\nweise hängende, druckluftbetriebene Zugmaschine, die insbesondere als Ran-\n\ngierkatze für den Einsatz unter Tage bestimmt ist. Das Klagepatent schildert \n\nbekannte, insbesondere im untertägigen Grubenbereich eingesetzte Zugma-\n\nschinen. Bei diesen wird die Fahrgeschwindigkeit über ein pneumatisches \n\nHandsteuergerät stufenlos reguliert, mit dem auch der pneumatische Teil des \n\nBremsaggregats beaufschlagt wird. Dadurch wird die mittels Federkraft hervor-\n\ngerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entlüfteten Zustand des Bremsaggre-\n\ngats oder bei fehlender Druckluft, etwa bei Schlauchbruch, wird daher sofort die \n\nFederkraft wirksam und bewirkt das Abbremsen der Rangierkatze bis zum Still-\n\nstand. \n\n9 \n\nDie Patentschrift beanstandet an diesen bekannten Vorrichtungen, dass \n\nbei Talfahrt der Zugmaschine mit erhöhter Hangabtriebskraft eine Betriebssitua-\n\ntion eintrete, in der die dem Antriebsmotor zugeführte Frischluft nicht zum Er-\n\nzeugen eines Drehmoments umgesetzt werde. Dadurch könnten der Antriebs-\n\nmotor durchdrehen und die Zugmaschine eine unzulässige und unkontrollierba-\n\nre Geschwindigkeit erhalten, die zu einer erheblichen Gefährdung der Bergleute \n\nsowie Aggregate und Vorrichtungen in dem von der Zugmaschine befahrbaren \n\nStreckenbereich führe (Sp. 2 Z. 28-50). \n\n10 \n\nDas Ziel des Klagepatents sei es daher, die bekannte Antriebsvorrich-\n\ntung für eine druckluftbetriebene Zugmaschine so zu verbessern, dass auch \n\neine, gleich durch welche Ursachen hervorgerufene, erhöhte Hangabtriebskraft \n\nkein Betriebsverhalten der Zugmaschine bewirkt, welches die ohnehin beste-\n\nhenden Gefahrenmomente im untertägigen Streckenbereich noch zusätzlich \n\nverschärfe (Sp. 2 Z. 51-58). \n\n11 \n\n2. Hierzu soll der Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwendet wer-\n\nden (Sp. 3 Z. 3-5, Sp. 6 Z. 48-50). Dazu lehrt das Klagepatent eine Antriebsvor-\n\nrichtung für eine Zugmaschine (Rangierkatze): \n\n1. die insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- \n\nund/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbar \n\nist und \n\n2. druckluftbetrieben ist. \n\n3. Die Vorrichtung weist eine pneumatische Handsteuerung für \n\nden Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat auf. \n\n4. a) Sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16) \n\nb) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmo-\n\ntor \n\nc) sind gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar, \n\nd) während das Bremsaggregat (18) mit Druckluft beauf-\n\nschlagt ist. \n\n12 \n\nII. Die angegriffene Ausführungsform erfüllt den Oberbegriff des Klagepa-\n\ntents. Es handelt sich um eine Antriebsvorrichtung für eine Zugmaschine, die \n\ninsbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlag-\n\narbeiten hängend verfahrbar sowie druckluftbetrieben ist und eine pneumati-\n\nsche Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat \n\naufweist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. \n\n13 \n\n1. a) Das Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung jedoch, weil \n\nMerkmal 4 d nicht erfüllt sei. Es geht davon aus, dass der Fachmann alle appa-\n\nrativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden \n\nkönnen und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, als Maschi-\n\nnenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle diese Teile \n\nmüssten gemäß Merkmal 4 d auch dann noch mit Druckluft beaufschlagt wer-\n\nden können und demgemäß ohne Bremswirkung sein, wenn die Zufuhr von \n\nFrischluft zum Antriebsmotor und die Abfuhr der verbrauchten Luft vom An-\n\ntriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockiert seien. Patentan-\n\nspruch 1 lehre keine konstruktiven Einzelheiten des Bremsaggregats; dass es \n\nzwei Bremsbacken aufweise, die durch eine Feder an den Steg des Schienen-\n\nstrangs angedrückt werden, werte der Fachmann als bloße Besonderheit des \n\nAusführungsbeispiels (Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62). Die angegriffene Vorrich-\n\ntung weise außer einer Schienenbremse auch noch eine als Lamellenbremse \n\nausgestaltete \"Betriebsbremse\" auf. Diese sei nach dem unwiderlegten Vor-\n\nbringen der Beklagten nicht mehr von Druckluft beaufschlagt, wenn Zuluft und \n\nAbluft in Bezug auf den Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen ge-\n\nsperrt würden. Das Entlüften der Betriebsbremse bewirke ein Abbremsen der \n\nRangierkatze. Dieses Wirksamwerden der Betriebsbremse im Fall der Absper-\n\nrung des Antriebsmotors von Zu- und Abluft schließe eine Patentverletzung \n\ndurch die Vorrichtung der Beklagten aus. \n\n14 \n\nb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsge-\n\nrichtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\nAus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschrei-\n\nbung und den Zeichnungen der Patentschrift (Sp. 2 Z. 13-26, Sp. 5 Z. 17-20 \n\nsowie 60-62; Fig. 1) folgt, dass das Bremsaggregat als Schienenbremse aus-\n\ngestaltet sein kann. Zu weiteren Bremsen verhält sich die Patentschrift nicht. \n\nSie werden durch das Patent weder vorgeschrieben noch - als negatives \n\nMerkmal - ausgeschlossen. Die patentgemäße Antriebsvorrichtung ist dadurch \n\ngekennzeichnet, dass bei gleichzeitiger Blockade von Zuluft und Abluft für den \n\nAntriebsmotor ein Bremsaggregat weiter mit Druckluft beaufschlagt, also gelöst \n\nbleiben muss. Dadurch soll vermieden werden, dass die Rangierkatze durch \n\nWirksamwerden der Federkraft sofort bis zum Stillstand abgebremst wird. Viel-\n\nmehr soll eine kontrollierte Weiterfahrt talwärts ermöglicht werden (vgl. Sp. 2 \n\nZ. 8-12 und 51-58). \n\n16 \n\nDie angegriffene Ausführungsform ist mit einer Schienenbremse und ei-\n\nner Betriebsbremse ausgestattet. Die Schienenbremse dient als Feststellbrem-\n\nse bei Stillstand der Rangierkatze und außerdem als Notfallbremse. Dagegen \n\nführt die Betriebsbremse alle im Betrieb erforderlichen Brems- und Anhaltevor-\n\ngänge aus. \n\n17 \n\nBei Bedienung der Steuerventile 25 oder 26 werden über die Steuerlei-\n\ntung 43 oder 51 (auch) die Ventile 47 und 44 oder 54 und 53 geschlossen. Der \n\nAntriebsmotor 16 erhält dann keine Zuluft mehr und die Abluft kann über das \n\nVentil \"D\" oder \"D' \" nicht mehr entweichen. Diese Wirkungsweise ergibt sich \n\naus dem oben wiedergegebenen Schaltbild für die Vorrichtung der Beklagten \n\n(Anl. D der Beklagten). Bei dieser gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und \n\nAbluft beim Antriebsmotor bleibt die Schienenbremse gelöst. Damit ist Merk-\n\nmal 4 d des Klagepatents erfüllt. \n\n18 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der hier maßgebliche Fachmann \n\nbezeichne als Maschinenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 alle \n\napparativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt \n\nwerden können und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, ver-\n\nkennt bereits die für die Auslegung des Patents maßgebliche Fragestellung. Die \n\nangegriffene Vorrichtung erfüllt alle Merkmale des Klagepatents. Der Gegens-\n\ntand eines Patents bestimmt sich sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im \n\nVerletzungsprozess nach dem objektiven Inhalt der Patentansprüche. Das Ver-\n\nständnis des Fachmanns bildet insoweit lediglich den Maßstab für die Bestim-\n\nmung der im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als die Auslegung des Pa-\n\ntents auf der Grundlage der Kenntnisse und Fähigkeiten eines mit den typi-\n\nscherweise zu erwartenden und verlangenden Kenntnissen ausgestatteten An-\n\ngehörigen der maßgeblichen Fachkreise, des \"Durchschnittsfachmanns\" im \n\nSinne des Patentrechts, vorzunehmen ist. \n\n19 \n\nDem Inhalt der Patentansprüche und der sie erläuternden Beschreibung \n\nist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass sich der Begriff Bremsaggregat im \n\nSinne des Klagepatents auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. Ansprü-\n\nche und Beschreibung bieten ebenso wie die ergänzenden Abbildungen insbe-\n\nsondere aufgrund der erkennbaren Zielsetzung des Klagepatents keinen Anlass \n\ndafür, eine zusätzlich zu der Schienenbremse vorhandene Betriebsbremse \n\nnotwendig als Bremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 einzuordnen. \n\nEine zusätzliche Betriebsbremse berührt die Wirkung des mit den Patentan-\n\nsprüchen unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbesondere nicht \n\nder von der patentgemäßen Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt entge-\n\ngen. Diese Betriebsbremse bringt die Rangierkatze nicht etwa sofort zum Still-\n\nstand, sondern verstärkt die gewünschte Wirkung der patentgemäßen Motor-\n\nbremse, indem sie gleichwirkend mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt ermög-\n\nlicht. Das Vorhandensein oder Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist daher \n\nfür die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ohne Bedeutung. Ihre Zuord-\n\nnung zum weiterhin mit Druck zu beaufschlagenden patentgemäßen Bremsag-\n\ngregat ist mit Inhalt und Funktion der im Patent unter Schutz gestellten Lehre \n\nnicht zu vereinbaren. \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht konnte die Verletzungsklage daher nicht schon \n\ndeshalb abweisen, weil die angegriffene Ausführungsform zusätzlich zur Schie-\n\nnenbremse eine Betriebsbremse aufweist, die bei Talfahrt entlüftet wird. Dem \n\nSenat ist jedoch eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Das \n\nBerufungsgericht hat nämlich keine ausreichenden Feststellungen für die Be-\n\nantwortung der Frage getroffen, ob die angegriffene Ausführungsform von der \n\nLehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dazu wäre es notwendig, aber auch \n\nausreichend, dass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht aus-\n\nschließlich durch die Betriebsbremse (Lamellenbremse), sondern jedenfalls \n\nauch in spürbarem Maße durch die gleichzeitige Unterbrechung von Zu- und \n\nAbluft beim Antriebsmotor hervorgerufen werden könnte. Wie dargelegt, ist \n\nzwar davon auszugehen, dass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von \n\nZuluft und Abluft auch bei der angegriffenen Ausführungsform kommt, wenn bei \n\nTalfahrt gebremst wird. Zur Wirkung dieser Unterbrechung auf den Bremsvor-\n\ngang fehlen jedoch Feststellungen. \n\n21 \n\nDie Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf die \n\nvom Klagepatent gelehrte, sondern auf eine andere Form der Problemlösung \n\nan, nämlich eine dynamische Selbststeuerung statt der patentgemäßen Hand-\n\nsteuerung. Das Berufungsgericht wird aber zu beachten haben, dass ein Patent \n\nschon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungs-\n\nform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen \n\nzu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wir-\n\nkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden \n\nund ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb \n\nliegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so be-\n\ndient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt \n\nwerden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der \n\nHersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwen-\n\ndung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen \n\nLehre möglich bleibt (RG GRUR 1932, 1030, 1031 f.; Ullmann in Benkard, \n\nPatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 115). Es ist deshalb unerheblich, wenn den Abneh-\n\nmern der angegriffenen Steigkatze etwa in der Bedienungsanleitung nur eine \n\ndynamische Selbststeuerung des Druckluftmotors empfohlen wird. Denn die \n\nvom Bediener ausgelöste, gleichzeitige Blockierung der Zu- und Abluft ist auf \n\nder Grundlage des dem Revisionsgericht zur Beurteilung stehenden Sachver-\n\nhalts jedenfalls möglich. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu beach-\n\nten haben, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn die ange-\n\ngriffene Ausführungsform mit der Betriebsbremse gegenüber der patentgemä-\n\nßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents \n\nGebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzli-\n\nchen Vorteil aufweist (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 111/94, Umdruck \n\nS. 21; zur früheren Rechtslage auch BGH, Urt. v. 23.02.1962 - I ZR 114/60, \n\nGRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. 12.07.1955 - I ZR 141/53, GRUR \n\n1955, 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf \n\neinem erfinderischen Schritt beruhen, handelt es sich regelmäßig um eine \n\ngleichwohl von der Lehre des Ausgangspatents Gebrauch machende abhängi-\n\nge Erfindung (vgl. BGHZ 142, 6, 16 f. - Räumschild). \n\n23 \n\nDie Auffassung der Revisionsbeklagten, die angegriffene Steigkatze be-\n\nnutze neben der Motorbremse ein zusätzliches Hilfsmittel, welches nach der \n\nLehre des Patents nicht verwendet werden soll, findet in den Ansprüchen des \n\nKlagepatents und der sie erläuternden Beschreibung keine Stütze. Wie darge-\n\nlegt, ist der Klagepatentschrift nichts dafür zu entnehmen, dass eine patentge-\n\nmäße Vorrichtung keine Betriebsbremse aufweisen dürfe, die die Wirkung der \n\nMotorbremse verstärkt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitier-\n\nten Entscheidungen des Senats sind nicht einschlägig. Die Verletzungsform \n\nverzichtet nicht auf den entscheidenden Vorteil des Klagepatents, also die Nut-\n\nzung der Bremswirkung des Motors, indem sie ein im Leistungsergebnis über-\n\neinstimmendes Mittel benützt, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der \n\nErfindung ist. Da sich das Klagepatent überhaupt nicht mit einer zusätzlichen \n\nBetriebsbremse befasst, kann deren Vermeidung auch nicht sein Hauptzweck \n\nsein (vgl. BGHZ 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; Sen.Urt. v. 17.10.1985 \n\n- X ZR 31/82, GRUR 1986, 238 - Melkstand). \n\n24 \n\nOb die Hinzufügung der Betriebsbremse nach Inkrafttreten des Patents \n\ninfolge behördlicher Vorgaben notwendig wurde, ist ohne Einfluss auf die Frage, \n\nob die angegriffene Ausführungsform das Streitpatent verletzt. Denn entschei-\n\ndend ist allein, ob diese Ausführungsform jedenfalls auch von der patentgemä-\n\nßen Lehre Gebrauch macht. Die Gründe für die Hinzufügung einer Betriebs-\n\nbremse sind dafür unerheblich. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.1995 - 4 O 152/94 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.1998 - 2 U 51/95 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-zr-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-zr-14-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-13/x-zr-14-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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