{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"X ARZ 223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Be- gründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra- genen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach- verhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine ört- liche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 223/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2005 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nDas nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Be-\ngründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra-\ngenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach-\nverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine ört-\nliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, \nso entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss \ndeshalb als willkürlich betrachtet werden. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 - OLG Karlsruhe \n\nLG Heidelberg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg be-\n\nstimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz \n\nin Heidelberg. Für sie wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2005 ein neuer Ge-\n\nschäftsführer bestellt, der für die Antragstellerin mit Antrag vom 31. Januar \n\n2005 - eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am 3. Februar 2005 - Insol-\n\nvenzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für \n\nden Wohnsitz des - neuen - Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzge-\n\nricht in Berlin zu verweisen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, \n\nsie habe den Geschäftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe abgemeldet, die Ge-\n\nschäftsräume in Heidelberg aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach \n\nBerlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft prüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei und andernfalls die \n\nAbwicklung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 8. Februar 2005 \n\nfür örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht \n\nBerlin-Charlottenburg verwiesen. \n\nDas Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat sich mit Beschluss vom \n\n15. Februar 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Be-\n\nstimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht Berlin-Charlot-\n\ntenburg als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Ent-\n\nscheidungen anderer Gerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI \n\n2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI \n\n2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorge-\n\nlegt. \n\nII. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO). \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsich-\n\ntigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlan-\n\ndesgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss \n\nwillkürlich und deshalb nicht bindend sei, weil eine Zuständigkeit am Wohnsitz \n\ndes Geschäftsführers der GmbH dann nicht in Betracht komme, wenn die Ver-\n\näußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernen-\n\nnung des neuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \n\nmit der Stellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das \n\nGepräge einer \"gewerbsmäßigen Firmenbestattung\" habe. In solchen Fällen \n\nkomme für die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des \n\nInsolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe, \n\nnicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitser-\n\nschleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgerichte Karlsruhe hält hin-\n\ngegen eine solche Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich. \n\nIII. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. \n\n1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. \n\nDas Amtsgericht Heidelberg hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht \n\nBerlin-Charlottenburg hat im Beschlusswege die Übernahme des Verfahrens \n\nabgelehnt. Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu ge-\n\nlangen (BGHZ 102, 338, 339 f.). \n\n2. Das Amtsgericht Heidelberg ist für das vorliegende Insolvenzverfahren \n\nzuständig. \n\nDie örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser \n\nVorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der \n\nSchuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht Hei-\n\ndelberg, weil die Gesellschaft dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nAllerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung \n\nvon Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und \n\nVerteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, \n\nan welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-\n\nrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde \n\nliegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung \n\n(BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, \n\n2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss \n\njedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im \n\nRahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf \n\nder Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen \n\nGrundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ \n\n71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n13 \n\nDas gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht Heidelberg \n\nhat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-\n\nmäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts \n\nvoraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, \n\nbei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist \n\n(Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das \n\nAmtsgericht Heidelberg hat seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet. Es \n\nhat weder Umstände ermittelt noch dargelegt, die seine Zuständigkeit in Frage \n\nstellen könnten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von \n\nAmts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von \n\nBedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Recht-\n\nsprechung hatte das Amtsgericht Heidelberg Veranlassung, der Frage nachzu-\n\ngehen, ob trotz der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Ge-\n\nrichtsstand bei ihm nicht begründet war. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zu-\n\nständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit \n\neines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und \n\ngegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn \n\ndanach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Un-\n\nzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so ent-\n\nbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss des-\n\nhalb als willkürlich betrachtet werden. \n\n14 \n\nDas Amtsgericht Heidelberg hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam \n\nan das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-arz-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-arz-223-05","retrieved":"2026-07-10 17:19:41.378236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-13/x-arz-223-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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