{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"VI ZR 68/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 840 Abs. 1, 254 C; StVG § 17 Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitver- antwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall- geschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 68/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 840 Abs. 1, 254 C; StVG § 17 \n\nNimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitver-\n\nantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 \n\nStVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch \n\nnicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall-\n\ngeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur \n\nMitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die \n\naus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, \n\nwenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder \n\nwenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was \n\ndie übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Be-\n\nklagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin und der \n\nBeklagten zu 1 bis 3 erkennt. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nsoweit über diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den Beklagten \n\nunter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X Erstat-\n\ntung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die Versicher-\n\nte), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wor-\n\nden ist. \n\n2 \n\nNachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5, \n\ngegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen \n\nworden ist, auf der BAB 29 auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war \n\nund dieses dabei beschädigt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfall-\n\nzeitpunkt den Pkw führte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die Versi-\n\ncherte war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin W. \n\ndurch ein im Abstand von mindestens 100 m zur Unfallstelle aufgestelltes \n\nWarndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesi-\n\nchert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn \n\nMinuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf \n\ndem Standstreifen auf. Kurz darauf näherte sich der von einem Fahrschüler \n\ngesteuerte Bundeswehr-LKW der Beklagten zu 4 auf der rechten Fahrspur. Der \n\nFahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog \n\nden LKW innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Auf derselben Fahr-\n\nspur folgte dem Bundeswehr-LKW der Beklagte zu 1, der als bei der Beklagten \n\nzu 2 beschäftigter Berufskraftfahrer deren LKW Scania führte. Der LKW Scania \n\nist bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1 fuhr mit einer \n\nGeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der Be-\n\nklagten zu 4 langsamer wurde, zum Überholen an. In diesem Augenblick zog \n\nder neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-LKW nach \n\nlinks auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszu-\n\nweichen, die sich außerhalb des verunfallten PKW bewegten. Der Beklagte \n\nzu 1, der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den Bun-\n\ndeswehr-LKW auf. Der Anhänger des LKW Scania wurde dadurch nach rechts \n\ngeschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Klägerin be-\n\ngehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer in Höhe von \n\n46.151,17 € bezifferten Aufwendungen für die Versicherte sowie die Feststel-\n\nlung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen, soweit die Vor-\n\naussetzungen der §§ 116, 119 SGB X gegeben sind. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch durch Grund- und Teilurteil ge-\n\ngen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die \n\nBeklagte zu 4 zu 30 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die Kla-\n\nge im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin \n\nund der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht auf die Anschlussberu-\n\nfung der Beklagten zu 4 deren Verpflichtung dem Grunde nach auf \"weitere\" \n\n20 % reduziert. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nKlägerin hinsichtlich der Haftungsanteile der Beklagten zu 1 bis 4 zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten zu \n\n1 bis 4 in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben sich der Revi-\n\nsion mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil \n\nentschieden worden ist, angeschlossen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei dem \n\nGrunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 \n\nzu 45 % und gegen die Beklagte zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der Un-\n\nfall stelle für die Beklagten zu 1 bis 4 kein unabwendbares Ereignis im Sinne \n\nder §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. dar. \n\n5 \n\nHinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 sei von einer höheren \n\nBetriebsgefahr des LKW nebst Anhänger als bei einem PKW auszugehen. Hin-\n\nzu kämen als weitere unfallursächliche, die Betriebsgefahr erhöhende Umstän-\n\nde das Verschulden des Beklagten zu 1, der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht \n\nund nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus ha-\n\nbe der Beklagte zu 1 entgegen § 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage zum \n\nÜberholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und \n\nWarndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spre-\n\nche dies für das Unterschreiten des gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen \n\nMindestabstandes von 50 m. Alternativ habe der Beklagte zu 1 den Unfall durch \n\nallgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwin-\n\ndigkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO) verursacht und verschuldet. Die Ge-\n\nsamtschuld der Beklagten zu 1 und 2 folge aus §§ 7, 18 StVG, 840 BGB, die \n\nder Beklagten zu 2 und 3 aus § 3 Nr. 2 PflVG. \n\n6 \n\nDie Beklagte zu 4 hafte lediglich aus § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsge-\n\nfahr des Bundeswehr-LKW. Ein kausales Verschulden des Fahrschülers oder \n\ndes Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine überhöhte Ausgangsgeschwindig-\n\nkeit von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, weil der Fahr-\n\nschüler die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. Für \n\nden Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal gewor-\n\nden, das jedoch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerer \n\nSchäden gerechtfertigt gewesen sei. \n\n7 \n\nDie Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr des PKW ihrer Versicherten \n\nzurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels \n\nerhöht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich \n\nauf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen § 18 Abs. 9 StVO \n\nverstoßen hätten. Die Geschädigte habe auch gegen § 14 Abs. 1 StVO versto-\n\nßen, weil sie trotz Herannahens des LKW und schlechter Sicht auf der Fahrer-\n\nseite ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren \n\nOnkel mindere die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen § 116 \n\nAbs. 6 SGB X nicht, da eine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden \n\nVerwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abwägung der Anteile an der \n\nVerursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten, die \n\neigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umstände auf \n\n35 % erhöht. Die Beklagte zu 4 hafte wegen der Betriebsgefahr des Bundes-\n\nwehr-LKW in Höhe von 20 %. Der Haftungsanteil der Beklagten zu 1 bis 3 be-\n\ntrage 45 %. \n\nII. \n\n8 \n\nDiesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten \n\ngefolgt werden. Auch sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen teilweise \n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und Anschlussrevision ge-\n\n9 \n\n10 \n\nrügt wird. \n\nA. Die Revision der Klägerin: \n\nI. Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldne-\n\nrisch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 zu 45 % und daneben gegen die Beklagte \n\nzu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt, \n\ndass richtigerweise die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner anzusehen \n\nsind. \n\n11 \n\n1. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, be-\n\nsteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsver-\n\npflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegen-\n\nüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214). Dies gilt \n\nauch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Ge-\n\nfährdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 203, 206, 208 und vom \n\n18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu § 840 BGB). Im vorliegenden Fall \n\nbesteht zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 4 nach § 840 \n\nAbs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis. In diesem Gesamtschuldverhältnis \n\nbilden die Beklagten zu 1 und 2 eine Haftungseinheit, an der die Beklagte zu 3 \n\nnach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. Für Fahrer und Halter desselben Kraft-\n\nfahrzeuges ist der Haftungsanteil gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG a.F. je-\n\nweils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln \n\n(vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 - VersR 1966, 664, 665; \n\nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG, Rdn. 4; Greger, Haf-\n\ntungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 18 StVG, Rdn. 30). Für die Gesamt-\n\nschau neben weiteren Schädigern und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger \n\nzu behandeln (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840, Rdn. 46). An \n\ndieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen \n\ndes sich aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG ergebenden Schuldbeitritts teil (vgl. dazu \n\nSenat BGHZ 57, 265, 269 f.). Dementsprechend entfällt im Ausgleich zwischen \n\nden Schädigern auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahr-\n\nzeugs auch dieselbe Quote (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR \n\n221/64 - aaO). \n\n12 \n\n2. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht zwar grundsätzlich im Außenverhält-\n\nnis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen \n\nSchädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verwei-\n\nsen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern \n\nnach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen \n\nHerbeiführung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Ne-\n\nbentäter für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld \n\ncharakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners \n\ndas volle Gläubigerinteresse befriedigt wird. \n\n13 \n\nTrifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitver-\n\nschuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG \n\ndazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter \n\nzustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haf-\n\ntung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nStVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem \n\nGeschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau \n\ngewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft \n\nwerden (vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso BGHZ 61, 351, 354). In ei-\n\nnem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. So-\n\nweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann \n\nder jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entge-\n\ngenhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter \n\nAusklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu \n\ndem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Ver-\n\nantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht \n\n(Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern je-\n\ndoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Ge-\n\nsamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den \n\nzusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhält-\n\nnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl. \n\nSenat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom \n\n14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351, \n\n354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257; \n\nStaudinger/Vieweg, aaO, § 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3); \n\nMünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker, \n\nDer Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR \n\n1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3 c \n\nm.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann, \n\nBGB, 11. Aufl., § 840, Rdn. 6; Greger, aaO, § 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168 \n\n(1968), 175, 205 f.). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadens-\n\nquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger \n\ngleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädi-\n\ngers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. \n\n14 \n\n3. Unter Außerachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grundsätze \n\nhat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitver-\n\nschulden des Geschädigten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den \n\nNebentätern nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschul-\n\ndensquote der Versicherten im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 einer-\n\nseits und der Beklagten zu 4 andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei \n\nZugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der \n\nBeklagten zu 4 von 20 % und der Beklagten zu 1 bis 3 von 45 % betrüge aber \n\nder Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 % gegenüber der Beklagten zu 4 und \n\n55 % gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3. Auch lässt die Abwägung der Un-\n\nfallbeiträge der jeweiligen Schädiger durch das Berufungsgericht die für die \n\nSchadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte Unfallgesche-\n\nhen und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung \n\nder Beklagten vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Be-\n\ntrag oder Anteil die einzelnen Schädiger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu \n\nleisten haben. Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamt-\n\nhaftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Se-\n\nnat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR \n\n1959, 608, 609, 613 unter III). \n\n15 \n\nII. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung \n\nder Betriebsgefahr des LKW der Beklagten zu 4 im Verhältnis zum PKW der \n\nVersicherten der Klägerin. Das rügt die Revision zu Recht. \n\n16 \n\n1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 \n\nBGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im \n\nRevisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden \n\nUmstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich \n\nzulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom \n\n12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR \n\n398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR \n\n2003, 783, 785 jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - \n\nNJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW \n\n2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände \n\ndes Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem \n\ndie Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige \n\nVerschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.). \n\n17 \n\n2. Mit Recht rügt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die \n\nAbwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 auf verfah-\n\nrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Die zugrunde gelegte Feststel-\n\nlung, die Insassen des Bundeswehr-LKW treffe kein für den Verkehrsunfall kau-\n\nsales Verschulden, weil der Fahrschüler bei Erkennen der Gefahrenlage die \n\nüberhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe, \n\nhat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise unter Au-\n\nßerachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der \n\nKlägerin getroffen. \n\n18 \n\nDie Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts \n\nder durch Regen eingeschränkten Sicht allenfalls eine Ausgangsgeschwindig-\n\nkeit von 60 km/h für den Bundeswehr-LKW angemessen gewesen sei. Bei einer \n\nsolchen angepassten Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und recht-\n\nzeitig vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Zum \n\nBeweis dafür hat die Klägerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutach-\n\ntens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag wiederholt. \n\nDanach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eige-\n\nner Sachkunde ein unfallursächliches Verschulden des LKW-Fahrers vernei-\n\nnen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsge-\n\nfahrerhöhend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund \n\nder unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Abwägung der Verursachungs-\n\nanteile im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu Lasten der Klägerin \n\nausgegangen ist. \n\n19 \n\n20 \n\nB. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 bis 3: \n\nI. Entgegen der Rügen der Anschlussrevision begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalyti-\n\nschen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls für den Beklagten zu 1 die \n\nUnabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. verneint und \n\ndem Beklagten zu 1 eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die Be-\n\nklagten zu 1 bis 3, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darle-\n\ngungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, \n\nderen Berücksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des Beklagten \n\nzu 1 gerechtfertigt erscheinen ließe. \n\n21 \n\n1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend \n\nmachen will, muss sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar \n\n1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035; vgl. ferner BGH, Urteil vom \n\n21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Denn die \n\nHaftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus \n\nVerhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den \n\nGefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F. \n\nstellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr \n\nvom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Ge-\n\nfahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung \n\neintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die, \n\nwenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach \n\nihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die \n\nPrüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten \n\nGefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die wei-\n\ntere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefah-\n\nrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage \n\nentwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in \n\nder Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme/Steffen, StVG, \n\n1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der »Idealfahrer« \n\nin seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner \n\nErfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden \n\n(vgl. Senat BGHZ 117, 337, 340 ff.). \n\n22 \n\n2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1 in jedem Fall bemerkt, dass der \n\nBundeswehr-LKW langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsstörung nahe lag, \n\ndie er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar hätte wahrnehmen müssen. \n\nTrotzdem setzte er zum Überholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision \n\nkam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle möglichen \n\nGefahrenmomente wie ein »Idealfahrer« berücksichtigt hat. Revisionsrechtlich \n\nauch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den \n\nBeklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er entweder mit einer den \n\nWitterungs- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwin-\n\ndigkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Ver-\n\nkehrslage zum Überholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht \n\nbemerkt habe - den gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstand nicht \n\neingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision auf-\n\ngestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindig-\n\nkeit des Bundeswehr-LKW ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert ha-\n\nbe und der Beklagte zu 1 aufgrund des so verkürzten Blickfelds die Warnzei-\n\nchen nicht habe wahrnehmen können, in seine Überprüfung einzubeziehen. \n\nDiese Sachverhaltsalternative ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen \n\nvorgetragen worden. \n\n24 \n\n3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für die Haftung aus \n\n§ 823 BGB bzw. § 831 BGB sowie die Bemessung der Haftungsanteile nach \n\n§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG a.F. ein Verschulden des Beklagten zu 1 \n\nwegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht. \n\n25 \n\na) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 18 Abs. 5 StVO ge-\n\nstatte, dass LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf \n\nAutobahnen \"nur\" unter günstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit \n\nvon 80 km/h fahren dürften, zu eng. Denn § 18 Abs. 5 StVO bestimmt lediglich, \n\ndass \"auch\" unter günstigsten Bedingungen die dort näher bestimmten Höchst-\n\ngeschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere \n\nGeschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen \n\nVorschriften der StVO, insbesondere nach dem Grundsatz des \"Fahrens auf \n\nSicht\" (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO). Danach war es für den Beklagten zu 1 in \n\njedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm geführten LKW den Stra-\n\nßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nStVO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 unter \n\nsolchen Umständen nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h hätte \n\nfahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n26 \n\nb) Soweit die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe die \n\nZeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen \n\nanders gewürdigt als das Erstgericht und es hätte deshalb einer erneuten Zeu-\n\ngenvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist \n\n- wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbedürftigkeit der \n\nentsprechenden Beweistatsache. Da das Berufungsgericht seine Feststellun-\n\ngen insoweit auf die Erklärungen des Beklagten zu 1 in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Landgericht und den im Tatbestand des landgerichtlichen \n\nUrteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gestützt hat, war man-\n\ngels Beweisbedürftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich. \n\n27 \n\nII. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-\n\nricht ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tatsächlichen \n\nFeststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die \n\nVersicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben. \n\n28 \n\n1. Die Form einer erneuten, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen \n\nTatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des Zeugenbeweises gemäß \n\n§§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu be-\n\nreits vor der Neufassung des § 529 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ \n\n158, 269, 275; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529, Rdn. 13 und § 398, Rdn. 5). \n\nDanach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die \n\nVerwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung unter \n\nanderem nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge \n\nbei seiner Vernehmung hinterließ bzw. bei einer erneuten Vernehmung hinter-\n\nlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 f.; BGHZ 53, \n\n245, 257 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 398, Rdn. 5). Bei einer abweichen-\n\nden Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des \n\nvernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den per-\n\nsönlichen Eindruck des Zeugen stets an (vgl. BGHZ 158, 269, 275, st. Rspr.). \n\n29 \n\n2. Nachdem das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeu-\n\ngen G. und F. in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die \n\nVersicherte beim Aussteigen aus dem PKW oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel \n\nauf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht \n\ndiesen Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen unterstellen und in \n\nAbweichung von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts annehmen, die \n\nVersicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, oh-\n\nne sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen. \n\n30 \n\n3. Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die mögliche \n\nFeststellung, die Versicherte oder ihr Onkel hätten die rechte Fahrbahn betre-\n\nten, zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten erhö-\n\nhen und sich auf die Haftungsquote der Beklagten zu 1 bis 3 auswirken könnte. \n\n31 \n\na) Eine Berücksichtigung bei der Haftungsabwägung scheidet nicht \n\nschon deshalb aus, weil unter Umständen nur eine alternative tatsächliche \n\nFeststellung - wie vom Landgericht - getroffen werden könnte, dass die Versi-\n\ncherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (vgl. dazu Rosenberg/ \n\nSchwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131, Rdn. 18; Prütting, Gegen-\n\nwartsprobleme der Beweislast, S. 142 ff.). Für eine alternative Feststellung ist \n\nallerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sach-\n\nverhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (vgl. BGHZ 14, 363, 364). Dies \n\nwäre aber im Streitfall gegeben. \n\n32 \n\nb) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, wäre dieses Verhalten ihr \n\nzweifelsfrei zuzurechnen. Hätte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den \n\nBeklagten zu 1 bis 3 günstige Zurechnung im Rahmen der Haftungsabwägung \n\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein Ge-\n\nschehen \"bei dem Betrieb\" des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG a.F.) zu werten \n\nist, denn für den Verursachungsanteil des geschädigten Kraftfahrzeughalters \n\nsind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. neben seinem Mitverschulden alle \n\nUmstände zu berücksichtigen, die bei ihm eine Haftung gemäß § 7 StVG be-\n\ngründen würden, wenn ein Dritter der Geschädigte wäre. Hinsichtlich des Aus-\n\ngleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Ge-\n\nschädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259, \n\n261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156). \n\n33 \n\nEin Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn \n\nsich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt \n\nhat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-\n\nprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366; 115, 84, \n\n86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567; vom 26. April \n\n2005 - VI ZR 168/04 - NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ur-\n\nsachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst, \n\nsondern hängt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er \n\nsich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der \n\nFortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 71, 212, 214; 105, 65, 67; vom 18. Januar 2005 \n\n- VI ZR 115/04 - aaO, S. 567; ebenso BGHZ 113, 164, 165). Diese Vorausset-\n\nzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n34 \n\nc) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies \n\nim zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs \n\nunzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Aufgrund des Un-\n\nfalls ist der PKW auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die Versi-\n\ncherte oder ihr Onkel gegebenenfalls im Bereich des rechten Fahrbahnrandes \n\nbewegt. Für die Bemessung des der Klägerin zuzurechnenden Verursachungs-\n\nanteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte \n\nselbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden Fällen wäre dieses \n\nGeschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abwä-\n\ngung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu berücksichtigen. \n\n35 \n\nIII. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht ha-\n\nbe den von der Klägerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegründung \n\nwiederholten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 außer Acht ge-\n\nlassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in häuslicher \n\nGemeinschaft gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die Anschlussre-\n\nvision räumt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei \n\nder Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits be-\n\nrücksichtigt hat. Die sich hieraus ergebende Haftungsreduzierung kann nicht \n\nnochmals über § 116 Abs. 6 SGB X berücksichtigt werden. \n\n36 \n\nIV. Die übrigen Verfahrensrügen der Anschlussrevision hat der Senat \n\ngeprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren \n\nBegründung abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nMüller \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\n Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.08.2003 - 1 O 2057/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 U 58/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zr-68-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zr-68-04","retrieved":"2026-07-10 17:19:52.124463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-13/vi-zr-68-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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