{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZB 33/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzel- vorgänge über einen Drucker kontrolliert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 33/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nEin anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt \n\neinen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die \n\nEingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzel-\n\nvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 24 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird auf Kosten des \n\nBeklagten verworfen. \n\nStreitwert: 2.094,31 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Beklagten durch Urteil vom \n\n15. März 2004, mit dem ein am 14. Januar 2004 ergangenes Versäumnisurteil \n\naufrecht erhalten wurde, verurteilt, an die Klägerin 2.094,31 € Schadensersatz \n\nnebst Zinsen zu zahlen, weil er als Geschäftsführer der P. GmbH die Arbeit-\n\nnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung der bei der Klägerin krankenver-\n\nsicherten Arbeitnehmer der GmbH für die Monate Oktober und November 2002 \n\nnicht an die Klägerin abgeführt hatte. Gegen das ihm am 14. April 2004 zuge-\n\nstellte Urteil hat der Beklagte am 28. Mai 2004 Berufung eingelegt und wegen \n\nder Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngebeten. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde will der Beklagte die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung \n\nund seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. \n\n2 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der An-\n\nsicht des Beklagten hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts. \n\n3 \n\n1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein anwaltliches Organisa-\n\ntionsverschulden anzunehmen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestütz-\n\nten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht \n\ndurch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert \n\nwerden, sondern durch Schließen und Wiederaufrufen des Datenverarbei-\n\ntungsprogramms. \n\n4 \n\nDiese Frage hat keine Grundsatzbedeutung, weil sie in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ist. Ein anwaltliches Organisa-\n\ntionsverschulden ist danach darin zu sehen, dass Eingaben in den EDV-\n\nKalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den \n\nDrucker kontrolliert werden (Beschl. v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BB 1998, \n\n2603 m.w.Nachw.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 6. August 2001 - II R 77/99, \n\nBFH/NV 2002, 44). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist nach der Senats-\n\nrechtsprechung erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-\n\nProgramms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem \n\nAufwand zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftstück, \n\ndas dem Anwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann. Dass das Vorgehen \n\ndes Prozessbevollmächtigten des Beklagten, lediglich das Programm zu schlie-\n\nßen und sofort wieder aufzurufen, diesen Anforderungen nicht genügt, muss \n\ndanach nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. \n\n5 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch der Zulassungs-\n\ngrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO nicht vor. Er setzte voraus, dass der \n\nFall Veranlassung gäbe, Leitsätze für die Gesetzesauslegung aufzuzeigen, Ge-\n\nsetzeslücken zu schließen, oder dass die Fortentwicklung der Rechtspraxis \n\neine Leitentscheidung geboten erscheinen ließe. Das ist ersichtlich nicht der \n\nFall. Die Sache gibt - anders als die Beschwerde meint - auch keinen Anlass für \n\neine Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die \n\neindeutig ist und als Kontrollergebnis stets ein Schriftstück verlangt hat, nämlich \n\nentweder einen Ausdruck der Einzelvorgänge oder die Ausgabe eines Fehler-\n\nprotokolls durch das Programm (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1997 \n\n- IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; v. 23. März 1995 - VII ZB 3/95, WM 1995, \n\n1448, 1449). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 15.03.2004 - 6 C 483/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2004 - 24 S 9/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zb-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zb-33-04","retrieved":"2026-07-10 17:16:44.838048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-12/ii-zb-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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