{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZB 30/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 252, 91, 97 a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts ge- stellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermes- sensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneinge- schränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist. b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Be- schwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 30/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 252, 91, 97 \n\na) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts ge-\n\nstellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermes-\n\nsensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneinge-\n\nschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist. \n\nb) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine \n\nKostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als \n\nTeil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Be-\n\nschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt/Oder \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n27. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss der 12. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2004 ab-\n\ngeändert: \n\nDer Rechtsstreit wird ausgesetzt. \n\nGeschäftswert: 10.500,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentüme-\n\nrin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie \n\nnimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerbera-\n\ntungsgesellschaft, mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf \n\ndes Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und \n\nNebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forde-\n\nrungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf \n\nZahlung der Vergütung erhoben. \n\n2 \n\nDurch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesell-\n\nschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember \n\n2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen \n\nzugleich \"die Auflösung der Gesellschaft\". Die bis zum 19. Dezember 2002 be-\n\ngründeten Verbindlichkeiten sollten von \"allen bisherigen Gesellschaftern im \n\nVerhältnis ihrer Beteiligungen\" getragen werden; andererseits sollten ihnen die \n\nbis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zuste-\n\nhen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen \n\nauf den Erwerber L. übergehen. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als ver-\n\nmeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine ent-\n\nsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Ausset-\n\nzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsantei-\n\nle auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). \n\nÜberdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der \n\nKlägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin ge-\n\nführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landge-\n\nricht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb \n\nohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter. \n\n4 \n\nII. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Ge-\n\nsellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin ge-\n\nworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem \n\nAnwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte \n\nder Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 be-\n\ngründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nder Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermö-\n\ngenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aus-\n\nsetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin \n\nanhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identi-\n\ntät der Parteien nicht in Betracht. \n\nIII. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige \n\nRechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aus-\n\nsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), \n\nkann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler \n\nkontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prü-\n\nfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 252 Rdn. 8). \n\n2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzun-\n\ngen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind. \n\nEine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach \n\nneuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflich-\n\nkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess fest-\n\nzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen \n\nProzess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Ein-\n\nfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport \n\n2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil \n\nan dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf \n\nBeklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren \n\naußerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt. \n\n9 \n\n3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 \n\nZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klä-\n\ngerin auszusetzen. \n\n10 \n\na) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personen-\n\ngesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter \n\nohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen \n\nRechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß \n\nanzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; \n\nSen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche \n\nSachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im \n\nStreitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinba-\n\nrung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Ge-\n\nsamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdege-\n\nricht, was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, \n\nUrt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze \n\nder Vertragsauslegung. \n\n11 \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, \n\ndass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen ver-\n\nschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen \n\nrechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen \n\nÜbertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen \n\nForm (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der ver-\n\ntragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, \n\nNJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, \n\n1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, \n\n367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechts-\n\nfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. \n\n7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer \n\n\"Übertragung\" wie auch einer \"Abtretung\" der Gesellschaftsanteile spricht und \n\nin Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquida-\n\ntionsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, \n\nder Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 \n\nbegründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht \n\nsogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen \n\nan \"die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung\" abgetreten \n\nwurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum \n\n31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf \n\nL. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. \n\nFolglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner \n\nMitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der \n\nAltverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der \n\nGesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungs-\n\nübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch \n\ndie Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. be-\n\ndingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung \n\ndes Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet. \n\n12 \n\n4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsent-\n\nscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der \n\nHauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerde-\n\nverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kos-\n\nten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, \n\ndie unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach \n\n§§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, \n\nZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 \n\ni.V.m. § 572 Rdn. 34). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zb-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zb-30-04","retrieved":"2026-07-10 17:17:45.243355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-12/ii-zb-30-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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