{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZB 28/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 28/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 8. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 wird \n\nauf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n10.834,25 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) hat gegen die in \n\nDeutschland ansässige Antragsgegnerin (Schuldnerin) beim Landgericht Vicen-\n\nza am 10. Dezember 2001 einen Beschluss erwirkt, welcher der Schuldnerin \n\ndie Zahlung von 21.189,96 DM (in italienischer Lire) nebst Zinsen und Verfah-\n\nrenskosten zu Gunsten des Konkurses der Gläubigerin auferlegt hat. \n\n2 \n\nDie Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Beschlusses zur Voll-\n\nstreckung in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklä-\n\nrung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer \n\ndes Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-\n\nde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass der Schuldnerin die Kla-\n\ngeschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weil sie ihr gemäß Art. 10 \n\ndes Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außerge-\n\nrichtlicher Schriftstücke \n\nim Ausland \n\nin Zivil- und Handelssachen vom \n\n15. November 1965 durch die Post übersandt wurde (vgl. § 6 Satz 2 des Ge-\n\nsetzes zur Ausführung des o.g. Haager Übereinkommens vom 22. Dezember \n\n1977). Daraus folgert die Schuldnerin, der Beschluss des italienischen Gerichts \n\nhabe nach Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die \n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden auch EuG-\n\nVÜ) nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie sich auf das Verfahren \n\nnicht eingelassen habe. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine \n\nEinlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegt, formuliert die Rechtsbe-\n\nschwerde sodann vier Rechtsfragen, die sie in erster Linie für rechtsgrundsätz-\n\nlich hält. \n\n5 \n\na) Der Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht \n\nvor. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Rechtsfragen zu Art. 27 Nr. 2 \n\nEuGVÜ sind in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungs-\n\nfähig. Denn diese Bestimmung ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an-\n\nwendbar. Anwendbar ist stattdessen Art. 34 Nr. 2 (i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1) \n\nder Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit \n\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden auch EuGVVO). Diese \n\nVorschrift steht der Vollstreckbarerklärung des italienischen Vollstreckungstitels \n\nnicht entgegen. \n\n6 \n\naa) Der Verfahrensgegenstand wird vom sachlichen Anwendungsbereich \n\ndes Brüsseler Übereinkommens umfasst. Es liegt kein Fall des Konkurses im \n\nSinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ vor. Entscheidungen, die sich auf ein In-\n\nsolvenzverfahren beziehen, sind dann von der Anwendung des Abkommens \n\nausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und \n\nsich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten (EuGH RIW \n\n1979, 273, 274; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246). So \n\nliegt es hier jedoch nicht: Die Gläubigerin hat sich im Ursprungsverfahren auf \n\nein Anerkenntnis der Schuldnerin ihr gegenüber berufen. \n\n7 \n\nbb) Die Frage, ob Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - oder statt seiner Art. 34 Nr. 2 \n\nEuGVVO - anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 66 EuGVVO. Ist die Klage \n\nim Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März \n\n2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden, so werden gemäß Art. 66 Abs. 2 \n\nBuchst. a EuGVVO nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach \n\nArt. 32 ff EuGVVO anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Kla-\n\nge im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Überein-\n\nkommen sowohl in diesem Staat als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft getre-\n\nten war (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 66 \n\nEuGVVO Rn. 5). Die Vorschrift, auf welche die Schuldnerin selbst bereits im \n\nErstbeschwerdeverfahren hingewiesen und die sie auch in der Rechtsbe-\n\nschwerdeinstanz nicht übersehen hat, greift hier ein: \n\n8 \n\n(1) Die Gläubigerin hat ihre Klage zum Landgericht Vicenza vor dem \n\n1. März 2002 erhoben. Die Klageschrift vom 10. Juli 1998 ist der Schuldnerin \n\nunmittelbar per Post am 3. August 1998 zugestellt worden. Das EuGVÜ ist am \n\n1. Februar 1973 u.a. im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien in Kraft \n\ngetreten (BGBl. 1972 II 773, 1973 II 60; vgl. Kropholler, Europäisches Zivilpro-\n\nzessrecht 6. Aufl. Einl. Rn. 1). \n\n9 \n\n(2) Zur Vollstreckung zugelassen worden ist hier eine nach dem 1. März \n\n2002 erlassene Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts Vicenza vom \n\n10. Dezember 2001 ist für sich allein genommen nach dem Recht Italiens nicht \n\nvollstreckbar. \n\n10 \n\nSowohl nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 38 Abs. 1 EuGV-\n\nVO werden Entscheidungen für vollstreckbar erklärt, die im Ursprungsmitglied-\n\nstaat vollstreckbar sind. Das Erfordernis der Vollstreckbarkeit ist erfüllt, wenn \n\ndie ausländische Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist (EuGH \n\nIPRax 2000, 18, 20). Zwar genügt eine vorläufige Vollstreckbarkeit. Kann die \n\nEntscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaats (so EuGH aaO) aber \n\nnicht, auch nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist seine Vollstreckung in dem \n\nVollstreckungsstaat ebenfalls nicht möglich (Bericht zu dem EuGVÜ BT-Drucks. \n\nVI/1973 S. 91; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 31 EuG-\n\nVÜ Rn. 47; Kropholler, aaO Art. 31 EuGVÜ Rn. 8, 10). So liegt es hier: \n\n11 \n\nDer Beschluss vom 10. Dezember 2001 bestimmt ausdrücklich, dass \n\nseine vorläufige Vollstreckung nicht gewährt wird. Damit folgt aus der Entschei-\n\ndung selbst, dass sie nicht vollstreckbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Ge-\n\nsichtspunkts Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 9). Die Vollstreckbarkeit des am \n\n10. Dezember 2001 erlassenen und am 28. Dezember 2001 ergänzten Zah-\n\nlungsbefehls gewährte das Landgericht Vicenza erst mit seiner Entscheidung \n\nvom 2. Mai 2002. Dieser Entscheidung wurde am 20. Juli 2002 die italienische \n\nVollstreckbarkeitsklausel beigefügt. Daher kommt es für die Anwendung der \n\nÜbergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO allein auf die von der \n\nGläubigerin am 26. April 2002 beantragte Entscheidung des Landgerichts Vi-\n\ncenza vom 2. Mai 2002 an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22. September 2005 \n\n- IX ZB 7/04, n.v.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 \n\nEuGVVO Rn. 8 ff). Diese Entscheidung erging aber nach Inkrafttreten der Ver-\n\nordnung am 1. März 2002. \n\n12 \n\n(3) Das Landgericht hat nach seinem recht verstandenen Tenor die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts Vicenza, welche aus der Zahlungsanordnung vom \n\n10. Dezember 2001 und dem Vollstreckbarkeitsausspruch vom 2. Mai 2002 be-\n\nsteht, insgesamt für vollstreckbar erklärt. Es hat ausdrücklich von einer \"zu voll-\n\nstreckende(n) Verurteilung\" gesprochen. Damit kann nur die Entscheidung vom \n\n2. Mai 2002 gemeint sein, weil nur diese dem zuvor - nach seinem ausdrückli-\n\nchen Inhalt - nicht vollstreckbaren Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit gewähr-\n\nte. Im Ansatz folgerichtig hat das Landgericht sich auf Art. 31 EuGVÜ berufen, \n\nder gerade voraussetzt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar \n\nist. Dementsprechend ordnete es die Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-\n\nmäß § 9 AVAG an, die sich nach dem Gesetz auf \"die zu vollstreckende Ver-\n\npflichtung\" bezieht. Der in dem erstinstanzlichen Beschluss wiedergegebene \n\nTenor entspricht dem in Italien auf Grund des Beschlusses vom 2. Mai 2002 \n\nvollstreckbaren Entscheidungsinhalt. \n\n13 \n\ncc) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt - anders als Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - nicht \n\nmehr auf die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden \n\nSchriftstücks ab. Dass ihr die Klageschrift vom 10. Juli 1998 nicht so rechtzeitig \n\nund in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, \n\nmacht die Schuldnerin selbst nicht geltend; dies erscheint nach dem Verfah-\n\nrensablauf auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sich die Schuldnerin auf \n\ndas Verfahren vor dem italienischen Gericht eingelassen hat, kommt es daher \n\nnicht an; sie kann in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden. \n\n14 \n\nb) Die Schuldnerin hat damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihr \n\nbezeichneten Rechtsfragen nicht dargelegt; dies ist Voraussetzung für die Zu-\n\nlässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 \n\n- VII ZB 101/02, NJW 2003, 831 f). \n\n15 \n\n2. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den \n\nvon den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen \n\ndie Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors zur Höhe des Zinssat- \n\nzes und zum Beginn der Zinspflicht nachzugehen (zu den tatrichterlichen Auf-\n\ngaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; BGH, Beschl. v. \n\n5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2003 - 3 O 15/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - I-3 W 296/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-28-04","retrieved":"2026-07-10 17:20:53.869435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-08/ix-zb-28-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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