{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"4 StR 198/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 198/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1. und 2. : schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n zu 3. : Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a. \n zu 4. : Beihilfe zur räuberischen Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Ab. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Az. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten D. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D. \n\nund K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken \n\nvom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das \n\noben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter \n\ngehende Revision des Angeklagten Ab. wird ver-\n\nworfen. \n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Ab. \n\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen \n\nden der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der \n\nHauptverhandlung, am 4. Dezember 2005, verstorben ist - sowie die Angeklag-\n\nten K. und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung, Führen einer Schusswaffe und Besitz von \n\nMunition, den Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren räuberischen Er-\n\npressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den \n\nAngeklagten D. der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig gespro-\n\nchen. Es hat A. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechts-\n\nkräftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und \n\nAuflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den \n\nAngeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten \n\nAb. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den An-\n\ngeklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und \n\nden Angeklagten D. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten \n\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es \n\ndarüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. , \n\nAz. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Hin-\n\nblick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre – vom General-\n\nbundesanwalt vertretene – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, \n\ndass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet worden ist. \n\n3 \n\nDer ehemalige Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein \n\nRechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefoch-\n\nten, dass gegen A. , der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger \n\nJahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt begangen und der bereits \n\nannähernd 30 Jahre Haft verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet \n\nwird. \n\n4 \n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der \n\nStaatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab. \n\nhat zum Strafausspruch Erfolg. \n\nA. \n\n5 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts berichtete der Angeklagte \n\nAb. im Frühjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den \n\ner aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte Az. einen \"Tipp\" weiter-\n\ngegeben habe, wonach in Bexbach ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine \n\nWochenendeinnahmen in Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause \n\naufbewahre. Az. bestätigte A. diesen \"Tipp\". Vor einem Überfall \n\nwollte A. aber zunächst den Tatort auskundschaften. Um dieses durch-\n\nführen zu können, wandten sich Ab. und Az. an den Mitangeklag-\n\nten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren. Das tat der Ange-\n\nklagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am \n\n1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche Tankstellenbesitzer \n\nwohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der nun be-\n\nreits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von Schusswaffen durchge-\n\nführt werden sollte. Dem Angeklagten D. , der sich wegen seiner Chauf-\n\nfeurdienste einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die \n\nTat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. be-\n\nreits am 4. April 2003 einen Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der \n\ngeplanten Straftat teilzunehmen. \n\n6 \n\nAm Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der Überfall - mit \n\neinem anderen, vom Angeklagten Az. hierfür gewonnenen Fahrer (dem \n\nflüchtigen gesondert Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab. \n\nausgeführt. Sie waren maskiert, A. führte ein geladenes Schrotgewehr \n\nmit abgesägtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein Spring-\n\nmesser bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in \n\ndie Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden Überfallgesche-\n\nhens löste sich bei einem Handgemenge aus der von A. geführten Waf-\n\nfe ein Schuss, durch den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er \n\ngab dem Angeklagten K. das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach \n\ndraußen. K. versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Ger-\n\nhard F. mit der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten \n\nAb. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es \n\nsich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesit-\n\nzer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklag-\n\nten lediglich ca. 600 Euro. Sie flüchteten sodann, wobei sich aus der vom An-\n\ngeklagten Ab. geführten Pistole noch ein Schuss löste. \n\n7 \n\nDa der ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fens-\n\nter eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-\n\nGutachtens als Täter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden. Die \n\nMittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2003, in \n\nder als anzuordnende Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung genannt ist, legte A. in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein \n\nGeständnis – auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklag-\n\nten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab. \n\nund D. am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K. \n\nbefand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in Untersuchungs-\n\nhaft. \n\n8 \n\nIn der Hauptverhandlung hat A. sein die Mitangeklagten belas-\n\ntendes Geständnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen \"grundsätz-\n\nlich\" (UA 38) auf diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich zunächst \n\nzur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten D. , \n\nder weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat – “dem Grunde \n\nnach“ ebenfalls Geständnisse abgelegt (UA 34). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nB. \n\nRevisionen der Angeklagten \n\n1. Revision des Angeklagten D. \n\nDie Revision des Angeklagten D. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, \n\nein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. \n\na) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: \n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2004 beantragte der Verteidi-\n\nger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der Tatsa-\n\nche zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A. vor der \n\nersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der \n\nStrafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , sowie dem \n\n(Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt ge-\n\ntroffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung sowie \n\nder Nennung sämtlicher Mittäter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger be-\n\ngründete seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt: \n\n14 \n\nRechtsanwalt B. habe in einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an \n\ndie Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er von seinem Mandanten A. er-\n\nfahren habe, es seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen Ankla-\n\nge vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkam-\n\nmern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandan-\n\nten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem Vorsitzen-\n\nden Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt U. und Rechtsanwalt \n\nB. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene Ab-\n\nsprache auch für die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige \n\nStrafkammer, welche als letzte verhandele, \"eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne \n\nweitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)\". \n\n15 \n\nIn einer dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 2004 habe Staatsanwalt \n\nU. eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfas-\n\nsendes Geständnis seines Mandanten angekündigt und als Ziel der Verteidi-\n\ngung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er - \n\nStaatsanwalt U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde \n\nkeine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angekündigte Ge-ständnis \n\n\"den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit \n\nA. s krimineller Karriere belege\". Eine Absprache zwischen dem Rechtsan-\n\nwalt, dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es \n\nnicht gegeben. Allerdings habe er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte \n\nA. ein Geständnis mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und \n\naktiv Aufklärungshilfe geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der \n\nSicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch \n\ndem Sachverständigen und dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt. \n\n16 \n\nDer Vorsitzende Richter am Landgericht Al. hat in einer dienstlichen \n\nStellungnahme vom 27. Januar 2004 erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt \n\nB. noch mit (Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe. \n\n17 \n\nNach Auffassung des Antragstellers – des Verteidigers des Angeklagten \n\nD. - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im \n\nBeweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten \n\nA. von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B. \n\nwerde die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von entschei-\n\ndungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Prüfung der \n\nAngaben eines Mitangeklagten bedürfe, wenn diesen eine verfahrensbeenden-\n\nde Absprache vorausgegangen sei. Im Übrigen sei die Vernehmung des \n\nRechtsanwalts B. erforderlich um zu klären, ob sich der Vorsitzende Richter \n\ndurch Abgabe der dienstlichen Erklärung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis \n\nder Befangenheit ausgesetzt habe. \n\n18 \n\nDer Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, \n\ndie beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit \n\nsie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und \n\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen \n\nRechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen \n\nErklärung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Al. vom 27. Januar \n\n2004 sei gerichtskundig, dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden \n\nsei. Auf eventuelle Zusagen der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn \n\nsolche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden Ab-\n\nsprache mit dem Gericht, die Anlass für eine besondere Glaubhaftigkeitsprü-\n\nfung des hierauf erfolgten Geständnisses gebe. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\naa) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts \n\nB. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag \n\nim Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage angesehen; denn die \n\nFrage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen Mitange-\n\nklagten A. getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklag-\n\nten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, war für den \n\nSchuldspruch beim Angeklagten D. von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie \n\nwar daher dem Strengbeweis zugänglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004, \n\n691, 692 aE). \n\n21 \n\nbb) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei \n\nwegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistat-\n\nsache oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ab-\n\nlehnungsbeschluss ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit sei-\n\nner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292, \n\n293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, \n\ndie für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, \n\ndürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, \n\n354, 359; 47, 270, 274). \n\n22 \n\nSo verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den Angeklagten \n\nD. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, und damit für die \n\nBeurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es entscheidend darauf an-\n\nkommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (über-\n\nmäßige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile ver-\n\nsprechen konnte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jeden-\n\nfalls durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichts-\n\nkundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises \n\nerschüttern (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 234). \n\nDies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des \n\nRechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts ver-\n\nnünftige Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als ge-\n\nrichtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten \n\n(vgl. Als-\n\nberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 568). \n\n23 \n\nDa sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete, \n\nmuss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es \n\num die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Rich-\n\nter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559). \n\n24 \n\ncc) Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, \n\nob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und Rechtsanwalt B. \n\ngegeben habe, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n25 \n\nEine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Be-\n\ndeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat \n\nnicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet \n\nist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeu-\n\ntungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mit-\n\nangeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als \"Gegenleis-\n\ntung\" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die \n\nSicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden \n\nwird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus \n\nrechtlichen Gründen bedeutungslos. \n\n26 \n\ndd) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages \n\nberuhen; denn zur Überführung des Angeklagten D. wird maßgeblich auf \n\ndie Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A. abgestellt (UA 38, 40 f., \n\n44). Dieser hat D. im Sinne der Feststellungen belastet, während die Ange-\n\nklagten Ab. und Az. angegeben haben, dass D. nur einmal ge-\n\nfahren sei und er den Zweck der (Ausspähungs-)Fahrt nicht gekannt habe \n\n(UA 41). \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n2. Revisionen der Angeklagten Az. und K. \n\nDie Revisionen der Angeklagten Az. und K. haben mit der Verfah-\n\nrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. \n\na) Den Rügen liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: \n\n30 \n\nAm ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der Vor-\n\nsitzende folgenden “Vermerk über eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwi-\n\nschen dem Staatsanwalt, den Verteidigern und der Kammer geführte Unterre-\n\ndung“ (Bd. III Bl. 543, 554 d.A.): \n\n\"Der Staatsanwalt erklärt in Gegenwart aller Verteidiger, \nvon denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten \nA. an einer Absprache interessiert zeigt, daß er bei vol-\nlem Geständnis des Angeklagten A. im Sinne der An-\nklageschrift unter Bezeichnung der Tatbeiträge anderer und \nbei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall [si-\nchergestellter] Geldbeträge keine höhere Freiheitsstrafe als \n10 Jahre beantragen wird. \n\nDer Vorsitzende erklärt namens der Kammer, daß diese un-\nter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonde-\nren Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird. \n\nDer Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespräch vom \n10.11.2003 habe er erklärt, bei A. sei im Hinblick auf \ndie geständigen Aussagen seitens der Staatsanwaltschaft \ndie beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu § 66 StGB \nnicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im \nHinblick auf den möglichen Einfluß eines solchen Geständ-\nnisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; \nentsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den \nAngeklagten K. und Ab. , daß bei einem Ges-\ntändnis die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB verneint \nwerden könne, so daß die kurzfristig vor der Hauptverhand-\nlung veranlaßte Explorierung beider noch gestoppt werden \nkönnte. Seitens der Staatsanwaltschaft seien für den Fall \neines vollen Geständnisses im Sinne der Anklagen für \nA. , Ab. und K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, \nbei Ab. und K. unter Vorbehalt der Sicherungs-\nverwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. \n3 Jahre angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich \nder Zustimmung der Schöffen für D. bei frühzeitigem \nGeständnis 2 Jahre mit Bewährung und bei Az. 2 Jah-\n\nre 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG und Auf-\nnahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die of-\nfene Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grund-\nlage für weitere Verhandlungen angegeben.\" \n\n31 \n\nDie Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die \n\nVerteidiger der Angeklagten Az. und K. für ihre Mandanten gegen den \n\nVorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den beisitzen-\n\nden Berufsrichter, Richter am Landgericht L. - Befangenheitsanträge mit im \n\n32 \n\n33 \n\nWesentlichen folgendem Inhalt: \n\nAngeklagter Az. \n\nBei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der Hauptverhandlung \n\nvom 13. November 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem Vorsitzen-\n\nden Richter am Landgericht Al. , dem Richter am Landgericht L. , dem \n\nStaatsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende Richter den Verteidi-\n\ngern der Angeklagten Ab. und K. in Aussicht gestellt, bei einem Ges-\n\ntändnis ihrer Mandanten das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom \n\n27.10.2003 einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch \n\nvor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis \n\nbeider \"ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen\". Mit dieser Äuße-\n\nrung setze sich der Vorsitzende Richter der Besorgnis aus, dass er zu Lasten \n\ndes die Tat bestreitenden Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitange-\n\nklagten ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen \n\nGrundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung \n\neiner Absprache nicht zugänglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es \n\ndem abgelehnten Richter mehr darauf ankomme, ein sich anbahnendes \"streiti-\n\nges\" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-\n\n34 \n\n35 \n\nten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in \n\ndie Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerstört. Der Angeklagte Az. \n\nsei von dem Inhalt des Gesprächs vom 10. November 2003 vor der jetzigen \n\nProtokollierung des Abspracheinhalts von seinem Verteidiger nicht informiert \n\ngewesen. \n\nAngeklagter K. \n\nBei dem Gespräch am 10. November 2003 hätten der Vorsitzende Rich-\n\nter und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe \"ernsthafte Chancen von \n\n§ 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Geständnis von Ab. und \n\nK. \". Mit dieser Äußerung setzten sich die beiden Richter der Besorgnis aus, \n\ndass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten K. versuchten, dem \n\nMitangeklagten Ab. ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit \n\nrechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der \n\nEindruck, dass es den abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein \"streiti-\n\nges\" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-\n\nten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gestützt, \n\ndass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs\"zeugen\" A. - \n\nobwohl sich dies aufdränge - ein Sachverständigengutachten zur Frage einer \n\nmöglichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde. \n\nDer Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen, \n\ndass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Geständ-\n\nnisses und damit der Belastung des Angeklagten K. verleitet worden sei. \n\nAuch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten K. in die Unpartei-\n\nlichkeit der Richter erschüttert. \n\n36 \n\nZur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen geltend \n\ngemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienst-\n\nlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. \n\n37 \n\nDer Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu \n\nden Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erklärung \n\nberufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der \n\nBegutachtung des Angeklagten A. am 10.11.2003 damit begründet \n\nhabe, \"daß bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der Polizei zur ver-\n\nfahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfas-\n\nsender 'Verrat' vorliege, der für eine innere und äußere Abkehr aus der kriminel-\n\nlen Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies (gelte) umso \n\nmehr, als A. sich als Täter der weiteren schweren Straftaten erst selbst of-\n\nfenbarte und dabei andere als Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in \n\nden Befangenheitsanträgen (träfen) zu.\" Der beisitzende Berufsrichter hat sich \n\nder Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen. \n\n38 \n\nDie Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss der Strafkammer vom \n\n14. November 2003 - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen: Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in \n\ndie Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die Äußerungen \n\nder beiden Richter in dem Vorgespräch vom 10. November 2003 hätten keinen \n\nverbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten geäußert \n\nworden. Die Erwägungen bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für den Ange-\n\nklagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willkürlich; sie könnten \n\ndaher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die \n\nAntragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien. \n\n39 \n\n40 \n\nb) Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge zu Unrecht zurückgewie-\n\nsen. \n\nDas Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 24 Abs. 2 StPO ist \n\ngrundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen \n\nin die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ableh-\n\nnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu \n\nder Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung \n\nein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus-\n\nsen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). \n\n41 \n\nDas war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten An-\n\nlass, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht \n\nentscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdrücklich ge-\n\nmacht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angekündigt wur-\n\nde, bei Geständnisbereitschaft Gutachtensaufträge (nach § 246a StPO) nicht zu \n\nerteilen bzw. “zu stoppen“. Die Erklärungen der Richter konnten bei vernünftiger \n\nWürdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch \n\nein Geständnis der Angeklagten A. , K. und Ab. bei die-\n\nsen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung \"weggedealt\" wer-\n\nden könne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel vorla-\n\ngen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - \n\nund Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). Sie hätte die Prozesslage \n\nder Angeklagten Az. und K. , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zuge-\n\ngeben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv \n\nbeeinträchtigt; denn durch das Geständnis der Angeklagten A. und \n\nAb. in der Hauptverhandlung wären sowohl Az. als auch K. und \n\ndurch ein solches des Angeklagten K. wäre der Angeklagte Az. (zu-\n\nsätzlich) belastet worden. \n\n42 \n\nDas Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen \n\n(vgl. BGHR StPO vor § 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat \n\nnach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH \n\nNStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 \n\nNr. 3 StPO vor. \n\n43 \n\n44 \n\n45 \n\n46 \n\n3. Revision des Angeklagten Ab. \n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten Ab. sind, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuld-\n\nspruch betreffen können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei \n\nkein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit und \n\nzu den Voraussetzungen des § 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende \n\nVerfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die \n\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. \n\nDie Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachrüge teil-\n\nweise Erfolg. \n\na) Die Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten \n\nAb. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner \n\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA 47 f.), beruhen maß-\n\ngeblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgeleg-\n\nten, den Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen \n\nMitangeklagten A. . Die Strafkammer hält das Geständnis u.a. deshalb für \n\nzutreffend, weil \"dieses Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen \n\nvon mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem \n\nZeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere \n\n(habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erklärung \n\n(feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein \n\nAbsehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)\" (UA 47). \n\n47 \n\n48 \n\nb) Diese Beweiswürdigung hält beim Angeklagten Ab. - zum Straf-\n\nausspruch - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) In einem Urteil sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für \n\nseine revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die Urteilsgründe müssen \n\nklar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt \n\n30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schrift-\n\nstücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (BGHSt 33, \n\n59, 60; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). \n\n49 \n\nNach diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den Urteilsgründen des \n\nangefochtenen Urteils auf eine \"entsprechende dienstliche Erklärung\" zu der für \n\ndie Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem Angeklag-\n\nten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist \n\nallein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erklärung eine sachlich-rechtliche \n\nÜberprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht mög-\n\nlich. \n\n50 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der \n\nVerurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitange-\n\nklagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die \n\nGlaubhaftigkeit des Geständnisses in einer für das Revisionsgericht nachprüf-\n\nbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustande-\n\nkommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur bei einer Dar-\n\nlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und \n\ndes Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht \n\nmöglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter \n\nauf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, \n\ndass sich der geständige Angeklagte durch ein nicht Geständige zu Unrecht \n\nbelastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen \n\nwollte. \n\n51 \n\nDas angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit \n\ndem Angeklagten A. noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus die-\n\nsem Grunde hält die Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden \n\nVerfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. \n\nBGHSt aaO S. 162, 168). \n\n52 \n\ncc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des \n\nAngeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Be-\n\nweiswürdigung beruht. \n\n53 \n\nZwar war der Angeklagte Ab. \"dem Grunde nach\" geständig, an der \n\nTat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe \n\nist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden Feststel-\n\nlungen bei ihm durch sein Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden, \n\ndie von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht auszuschließen, \n\ndass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zur verfahrensbe-\n\nendenden Absprache mit A. auf die Höhe der gegen den Angeklagten \n\nAb. verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat. \n\nC. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\nDas Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die \n\nAnordnung einer Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz Bejahung der for-\n\nmellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es \n\nsich bei der abgeurteilten Tat um keine \"Symptomtat\" handele, denn diese wei-\n\nche von früheren Taten deutlich ab (UA 57). \n\n54 \n\n55 \n\n56 \n\n57 \n\nZu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht weder mit \n\nden Ausführungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung gehörten Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und hinsichtlich des \n\nErgebnisses der Begutachtung überhaupt nicht wiedergegeben werden, aus-\n\neinander gesetzt noch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwür-\n\ndigung des Täters und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die Per-\n\nsönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen ein-\n\nschließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2). \n\n58 \n\nSoweit das Landgericht meint, die früheren Taten des Angeklagten \n\nAb. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Be-\n\ntäubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als \"Wurzel\" für die jetzt \n\nabgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den \n\nAngeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in \n\ndas Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie \n\nseine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben, \n\nzeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53). \n\n59 \n\nÜber die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten \n\nAb. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfol-\n\ngenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem \n\nneuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend \n\nneu zu befinden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2). \n\n60 \n\nSofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der \n\nMaßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter \n\nDarstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilun-\n\ngen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer \n\nfür das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. \n\nBGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/4-str-198-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/4-str-198-05","retrieved":"2026-07-10 17:18:09.435782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-08/4-str-198-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-12-08","dockets":["4 StR 198/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.12.2005 – 4 StR 198/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/4-str-198-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D.\n\nund K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\n\nvom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das\n\noben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter\n\ngehende Revision des Angeklagten Ab. wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Ab.\n\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n4.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/66a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66a","label":"§ 66a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/24","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"24","label":"§ 24 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:18:09.435782+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}